StudWVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Anwendung des Studentenwerksgesetzes (Studentenwerksverordnung - StudWVO) Vom 2. August 2007

Ausfertigungsdatum:
02.08.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 378
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudWVO

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-5-7Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerksgesetz - StudWG) vom 22. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 668), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Erweiterte Anwendung des Studentenwerksgesetzes

§ 1 Erweiterte Anwendung des StudentenwerksgesetzesDas Studentenwerk Schleswig-Holstein nimmt, soweit die Kosten gedeckt werden können, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Studentenwerksgesetzes auch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung der staatlichen Hochschulen wahr, indem es ihnen insbesondere Wohnheimplätze zur Verfügung stellt. Das Studium im Rahmen der beruflichen Weiterbildung umfasst die in § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) genannten Angebote.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.