Gesetz über das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerksgesetz - StudWG) Vom 22. April 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.1971
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971, 186
gestrichen.
§ 4 gestrichen.
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung(1) Das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerk, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es steht unter der Rechtsaufsicht des Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr soweit sich nicht aus § 3 Abs. 2 etwas anderes ergibt. (2) Die Satzungen des Studentenwerks bedürfen der Genehmigung des Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Das Studentenwerk ist zuständig für die staatlichen Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein und die staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel. (2) Studenten im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in Abs. 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogen Spezialisierung nach Abschluß eines solchen Studienganges durchgeführt wird. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dieses Gesetz auch auf Teilnehmer eines Fernstudiums und eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung anzuwenden ist.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgaben des Studentenwerkes sind 1. die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studenten,2. die Bereitstellung und Unterhaltung wirtschaftlicher und sozialer Einrichtungen zur Betreuung der Studenten,3. die psychische Studienberatung. (2) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann dem Studentenwerk Aufgaben als Auftragsangelegenheiten überragen, wenn das Land die Kosten dafür übernimmt. (3) Das Studentenwerk kann die kulturellen Interessen der Studenten fördern und dafür Einrichtungen betreiben.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Hochschulen; jede Hochschule entsendet je angefangene 3000 der ihr angehörenden Studenten zwei Vertreter. Von den Vertretern müssen jeweils die Hälfte Studenten sein, die von den Studenten im Konsistorium der Hochschule gewählt werden. Die andere Hälfte wird von diesem Organ gewählt. Es sollen Hochschullehrer oder Persönlichkeiten aus dem Lande Schleswig-Holstein sein, die Berufserfahrung haben. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen 1. die Übernahme neuer eigener Aufgaben,2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,3. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,4. der Erlaß von Satzungen,5. die Zustimmung zum Erwerb oder zur Verfügung über Grundstücke,6. die Aufnahme von Darlehen, die einen von der Satzung bestimmten Betrag übersteigen, die Übernahme von Bürgschaften sowie ihnen wirtschaftlich gleichstehende Geschäfte und7. der Abschluß der zur Erfüllung des § 4 abgeschlossenen Verträge mit Versicherern oder Trägern der öffentlichen Verwaltung, die Übertragung von Aufgaben auf Dritte und der Beitritt zu Vereinen oder Gesellschaften. Beschlüsse nach Nr. 7 bedürfen der Zustimmung des Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (3) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand Berichte anfordern und entgegennehmen. Der Vorstand kann dem Verwaltungsrat Fragen zur Beschlußfassung oder Beratung vorlegen.
Geschäftsführer
§ 8 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 3 Abs. 2 übertragen werden. (2) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Er wird im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. (3) Hält der Geschäftsführer einen Beschluß des Vorstandes oder des Verwaltungsrates für rechtswidrig, so hat er diesen Beschluß binnen 2 Wochen zu beanstanden und auf Abhilfe bei dem beschließenden Organ zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, berichtet der Geschäftsführer an das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (4) Der Geschäftsführer soll ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. Soll sie versagt werden, so sind die Gründe dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Wirtschaftsführung
§ 9 Wirtschaftsführung(1) Das Studentenwerk stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der bis zum 1. August des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. (3) Aufgrund näherer Bestimmungen durch eine Satzung kann ein Darlehnsfonds errichtet werden, der ein Sondervermögen des Studentenwerks bildet und für den ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen ist. Für Verbindlichkeiten des Darlehnsfonds haftet nur das Sondervermögen.
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung(1) Das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerk, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es steht unter der Rechtsaufsicht des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie soweit sich nicht aus § 3 Abs. 2 etwas anderes ergibt. (2) Die Satzungen des Studentenwerks bedürfen der Genehmigung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Das Studentenwerk ist zuständig für die staatlichen Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein und die staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel. (2) Studenten im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in Abs. 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogen Spezialisierung nach Abschluß eines solchen Studienganges durchgeführt wird. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dieses Gesetz auch auf Teilnehmer eines Fernstudiums und eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung anzuwenden ist.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgaben des Studentenwerkes sind 1. die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studenten,2. die Bereitstellung und Unterhaltung wirtschaftlicher und sozialer Einrichtungen zur Betreuung der Studenten,3. die psychische Studienberatung. (2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann dem Studentenwerk Aufgaben als Auftragsangelegenheiten überragen, wenn das Land die Kosten dafür übernimmt. (3) Das Studentenwerk kann die kulturellen Interessen der Studenten fördern und dafür Einrichtungen betreiben.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Hochschulen; jede Hochschule entsendet je angefangene 3000 der ihr angehörenden Studenten zwei Vertreter. Von den Vertretern müssen jeweils die Hälfte Studenten sein, die von den Studenten im Konsistorium der Hochschule gewählt werden. Die andere Hälfte wird von diesem Organ gewählt. Es sollen Hochschullehrer oder Persönlichkeiten aus dem Lande Schleswig-Holstein sein, die Berufserfahrung haben. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen 1. die Übernahme neuer eigener Aufgaben,2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,3. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,4. der Erlaß von Satzungen,5. die Zustimmung zum Erwerb oder zur Verfügung über Grundstücke,6. die Aufnahme von Darlehen, die einen von der Satzung bestimmten Betrag übersteigen, die Übernahme von Bürgschaften sowie ihnen wirtschaftlich gleichstehende Geschäfte und7. der Abschluß der zur Erfüllung des § 4 abgeschlossenen Verträge mit Versicherern oder Trägern der öffentlichen Verwaltung, die Übertragung von Aufgaben auf Dritte und der Beitritt zu Vereinen oder Gesellschaften. Beschlüsse nach Nr. 7 bedürfen der Zustimmung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (3) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand Berichte anfordern und entgegennehmen. Der Vorstand kann dem Verwaltungsrat Fragen zur Beschlußfassung oder Beratung vorlegen.
Geschäftsführer
§ 8 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 3 Abs. 2 übertragen werden. (2) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Er wird im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. (3) Hält der Geschäftsführer einen Beschluß des Vorstandes oder des Verwaltungsrates für rechtswidrig, so hat er diesen Beschluß binnen 2 Wochen zu beanstanden und auf Abhilfe bei dem beschließenden Organ zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, berichtet der Geschäftsführer an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (4) Der Geschäftsführer soll ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. Soll sie versagt werden, so sind die Gründe dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Wirtschaftsführung
§ 9 Wirtschaftsführung(1) Das Studentenwerk stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der bis zum 1. August des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. (3) Aufgrund näherer Bestimmungen durch eine Satzung kann ein Darlehnsfonds errichtet werden, der ein Sondervermögen des Studentenwerks bildet und für den ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen ist. Für Verbindlichkeiten des Darlehnsfonds haftet nur das Sondervermögen.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Das Studentenwerk ist zuständig für die staatlichen Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck und die staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel. (2) Studenten im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in Abs. 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogen Spezialisierung nach Abschluß eines solchen Studienganges durchgeführt wird. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dieses Gesetz auch auf Teilnehmer eines Fernstudiums und eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung anzuwenden ist.
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung(1) Das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerk, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es steht unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung soweit sich nicht aus § 3 Abs. 2 etwas anderes ergibt. (2) Die Satzungen des Studentenwerks bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Das Studentenwerk ist zuständig für die staatlichen Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck und die staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel. (2) Studenten im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in Abs. 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogen Spezialisierung nach Abschluß eines solchen Studienganges durchgeführt wird. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dieses Gesetz auch auf Teilnehmer eines Fernstudiums und eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung anzuwenden ist.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgaben des Studentenwerkes sind 1. die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studenten,2. die Bereitstellung und Unterhaltung wirtschaftlicher und sozialer Einrichtungen zur Betreuung der Studenten,3. die psychische Studienberatung. (2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung kann dem Studentenwerk Aufgaben als Auftragsangelegenheiten überragen, wenn das Land die Kosten dafür übernimmt. (3) Das Studentenwerk kann die kulturellen Interessen der Studenten fördern und dafür Einrichtungen betreiben.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Hochschulen; jede Hochschule entsendet je angefangene 3000 der ihr angehörenden Studenten zwei Vertreter. Von den Vertretern müssen jeweils die Hälfte Studenten sein, die von den Studenten im Konsistorium der Hochschule gewählt werden. Die andere Hälfte wird von diesem Organ gewählt. Es sollen Hochschullehrer oder Persönlichkeiten aus dem Lande Schleswig-Holstein sein, die Berufserfahrung haben. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen 1. die Übernahme neuer eigener Aufgaben,2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,3. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,4. der Erlaß von Satzungen,5. die Zustimmung zum Erwerb oder zur Verfügung über Grundstücke,6. die Aufnahme von Darlehen, die einen von der Satzung bestimmten Betrag übersteigen, die Übernahme von Bürgschaften sowie ihnen wirtschaftlich gleichstehende Geschäfte und7. der Abschluß der zur Erfüllung des § 4 abgeschlossenen Verträge mit Versicherern oder Trägern der öffentlichen Verwaltung, die Übertragung von Aufgaben auf Dritte und der Beitritt zu Vereinen oder Gesellschaften. Beschlüsse nach Nr. 7 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. (3) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand Berichte anfordern und entgegennehmen. Der Vorstand kann dem Verwaltungsrat Fragen zur Beschlußfassung oder Beratung vorlegen.
Geschäftsführer
§ 8 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 3 Abs. 2 übertragen werden. (2) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Er wird im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. (3) Hält der Geschäftsführer einen Beschluß des Vorstandes oder des Verwaltungsrates für rechtswidrig, so hat er diesen Beschluß binnen 2 Wochen zu beanstanden und auf Abhilfe bei dem beschließenden Organ zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, berichtet der Geschäftsführer an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. (4) Der Geschäftsführer soll ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Soll sie versagt werden, so sind die Gründe dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Wirtschaftsführung
§ 9 Wirtschaftsführung(1) Das Studentenwerk stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der bis zum 1. August des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. (3) Aufgrund näherer Bestimmungen durch eine Satzung kann ein Darlehnsfonds errichtet werden, der ein Sondervermögen des Studentenwerks bildet und für den ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen ist. Für Verbindlichkeiten des Darlehnsfonds haftet nur das Sondervermögen.
Rechtsstellung
§ 1 Rechtsstellung(1) Das Studentenwerk Schleswig-Holstein (Studentenwerk, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es steht unter der Rechtsaufsicht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium) soweit sich nicht aus § 3 Abs. 2 etwas anderes ergibt. (2) Die Satzungen des Studentenwerks bedürfen der Genehmigung des Ministeriums.
Zuständigkeit
§ 2 Zuständigkeit(1) Das Studentenwerk ist zuständig für die staatlichen Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein einschließlich der Stiftungsuniversität zu Lübeck und die staatlich anerkannte Fachhochschule für Physikalische Technik, Technische Informatik und Wirtschaftsinformatik in Wedel. (2) Studenten im Sinne dieses Gesetzes sind die an den in Abs. 1 genannten Hochschulen für ein Studium eingeschriebenen Personen. Als Studium gelten hierbei nur das Vollzeitstudium in Studiengängen, die mit einer Hochschul- oder Staatsprüfung abgeschlossen werden, und das Aufbaustudium, das zu Forschungszwecken oder zur berufsbezogen Spezialisierung nach Abschluß eines solchen Studienganges durchgeführt wird. Das Ministerium kann durch Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dieses Gesetz auch auf Teilnehmer eines Fernstudiums und eines Studiums im Rahmen der beruflichen Weiterbildung anzuwenden ist.
Aufgaben
§ 3 Aufgaben(1) Aufgaben des Studentenwerkes sind 1. die wirtschaftliche und soziale Förderung der Studenten,2. die Bereitstellung und Unterhaltung wirtschaftlicher und sozialer Einrichtungen zur Betreuung der Studenten,3. die psychische Studienberatung. (2) Das Ministerium kann dem Studentenwerk Aufgaben als Auftragsangelegenheiten überragen, wenn das Land die Kosten dafür übernimmt. (3) Das Studentenwerk kann die kulturellen Interessen der Studenten fördern und dafür Einrichtungen betreiben.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Hochschulen; jede Hochschule entsendet je angefangene 3000 der ihr angehörenden Studenten zwei Vertreter. Von den Vertretern müssen jeweils die Hälfte Studenten sein, die von den Studenten im Konsistorium der Hochschule gewählt werden. Die andere Hälfte wird von diesem Organ gewählt. Es sollen Hochschullehrer oder Persönlichkeiten aus dem Lande Schleswig-Holstein sein, die Berufserfahrung haben. Ihre Amtszeit beträgt 3 Jahre, die einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Dem Verwaltungsrat obliegen 1. die Übernahme neuer eigener Aufgaben,2. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,3. die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan,4. der Erlaß von Satzungen,5. die Zustimmung zum Erwerb oder zur Verfügung über Grundstücke,6. die Aufnahme von Darlehen, die einen von der Satzung bestimmten Betrag übersteigen, die Übernahme von Bürgschaften sowie ihnen wirtschaftlich gleichstehende Geschäfte und7. der Abschluß der zur Erfüllung des § 4 abgeschlossenen Verträge mit Versicherern oder Trägern der öffentlichen Verwaltung, die Übertragung von Aufgaben auf Dritte und der Beitritt zu Vereinen oder Gesellschaften. Beschlüsse nach Nr. 7 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. (3) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand Berichte anfordern und entgegennehmen. Der Vorstand kann dem Verwaltungsrat Fragen zur Beschlußfassung oder Beratung vorlegen.
Geschäftsführer
§ 8 Geschäftsführer(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer ist dem Land für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, die dem Studentenwerk nach § 3 Abs. 2 übertragen werden. (2) Der Geschäftsführer vertritt das Studentenwerk gerichtlich und rechtsgeschäftlich. Er wird im Verhinderungsfall vom Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. (3) Hält der Geschäftsführer einen Beschluß des Vorstandes oder des Verwaltungsrates für rechtswidrig, so hat er diesen Beschluß binnen 2 Wochen zu beanstanden und auf Abhilfe bei dem beschließenden Organ zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, berichtet der Geschäftsführer an das Ministerium. (4) Der Geschäftsführer soll ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Seine Wahl bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Soll sie versagt werden, so sind die Gründe dem Verwaltungsrat mitzuteilen.
Wirtschaftsführung
§ 9 Wirtschaftsführung(1) Das Studentenwerk stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der bis zum 1. August des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. (3) Aufgrund näherer Bestimmungen durch eine Satzung kann ein Darlehnsfonds errichtet werden, der ein Sondervermögen des Studentenwerks bildet und für den ein eigener Wirtschaftsplan aufzustellen ist. Für Verbindlichkeiten des Darlehnsfonds haftet nur das Sondervermögen.
Organe
§ 5 Organe(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und der Geschäftsführer.(2) Der Vorstand und der Geschäftsführer haften dem Studentenwerk für den ihm in Ausübung ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden.(3) Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden. Hybride Sitzungen sind zulässig. Für Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn das Gremium dies beschließt; dieser Beschluss kann ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden.
Entgelte und Beiträge
§ 10 Entgelte und Beiträge(1) Das Studentenwerk kann Entgelte von den Benutzern seiner Einrichtungen erheben. Es erhebt von den Studenten Beiträge. Die Beiträge sind nach dem zur Durchführung der Aufgaben des Studentenwerks nach § 3 Abs. 1 und 3 erforderlichen Aufwand zu bemessen. Die Höhe der Beiträge wird durch Satzung festgelegt. (2) Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes zahlen als Studenten keine Beiträge für die Kosten der Kranken- und Unfallhilfe. (3) Die Beiträge sind bei der Einschreibung oder Rückmeldung der Studenten fällig. Über Anträge auf Erlaß und Stundung der Beiträge entscheidet das Studentenwerk. Im übrigen trifft das Studentenwerk durch Satzung die näheren Bestimmungen über die Beitragserhebung. (4) Das Studentenwerk kann mit den Studentenschaften die Einziehung des Studentenschaftsbeitrages durch das Studentenwerk vereinbaren.
Übergangsvorschrift
§ 11 Übergangsvorschrift
Änderungsvorschrift
§ 12 Änderungsvorschrift
Inkrafttreten
§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Organe
§ 5 Organe(1) Organe des Studentenwerkes sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und der Geschäftsführer. (2) Der Vorstand und der Geschäftsführer haften dem Studentenwerk für den ihm in Ausübung ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Schaden.
Vorstand
§ 7 Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus einer Persönlichkeit mit Berufserfahrung auf kaufmännischem, juristischem oder sozialem Gebiet als Vorsitzenden, dem Geschäftsführer,einem Studenten einer wissenschaftlichen Hochschule und einem Studenten der Musikhochschule Lübeck oder einer Fachhochschule. Ihre Amtszeiten sollen sich überschneiden. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der studentischen Vertreter beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Vorstand leitet die Verwaltung des Studentenwerks. (3) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Gesamtinteresse des Studentenwerkes wahrzunehmen. Sie sind unbeschadet des § 6 an Aufträge nicht gebunden. Die Art des Zustandekommens der Ergebnisse, insbesondere das Abstimmungsergebnis und die einzelnen Stellungnahmen, ist vertraulich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.