Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für Verwaltungszwecke der Hochschule und der Berufsakademie (StudDatenVO) Vom 8. September 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 08.09.2016
- Fundstelle:
- NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, 70
Anlage (zu den §§ 1 bis 6, 9 bis 13, 16 bis 18 StudDatenVO)Datenkatalog 1 Familiennamen, frühere Namen 2 Vornamen 3 Lichtbild 4 Geburtsdatum 5 Geburtsort 6 Geschlecht 7 Heimat- und Semesteranschrift (Land/Kreis), gegebenenfalls abweichende Postanschrift 8 E-Mail-Adresse und Telefonnummer 9 Staatsangehörigkeit/-en 10 Ordnungsmerkmale für die Durchführung des dialogorientierten Serviceverfahrens: Benutzername, Passwort, Identifikationsnummer (Bewerber-ID), Authentifizierungsnummer (BAN) und Identifikationsnummer für die Hochschulzugangsberechtigung (HZB-ID) 11 Ergebnisse und Zwischenergebnisse des dialogorientierten Serviceverfahrens 12 Hochschulzugangsberechtigung (Art, Datum, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Durchschnittsnote, erreichte Punktzahl und Einzelnoten; bei Erwerb außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs), nach § 39 Abs. 4 des Hochschulgesetzes erforderliche Angaben (Probestudium), Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 6 oder 7 des Hochschulgesetzes erlassenen Satzung (Eignungsprüfungen, besondere Studienqualifikationen) sowie Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 7 des Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung 13 Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen 14 Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, Regelstudienzeit des Studiengangs, Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung; bei Gaststudierenden Lehrveranstaltungen 15 Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die erforderlichen Nachweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge 16 Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 17 Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland 18 Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter Nummer 16 und 17 aufgeführt (Name der Hochschule, Staat, Semester und Jahr der Ersteinschreibung, Studiengang, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Fachrichtung, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, der Leistungsnachweise, Exmatrikulationsnachweis, bisherige Teilnahme an Jahrveranstaltungen sowie Versuche, den Leistungsnachweis zu erwerben, soweit dies nach den Prüfungs-, Studien- oder Promotionsordnungen erforderlich ist, bisher bearbeitete Themen von Referaten, Hausarbeiten und Studienarbeiten) 19 Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, insbesondere Art und Zeitraum 20 Art und Zeitraum einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit und Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses 21 Angaben zu weiteren von der Hochschule festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen der Hochschulauswahlverfahren nach § 4 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG, insbesondere Ergebnis eines Studierfähigkeitstests und Angaben zur Vorbereitung oder im Rahmen eines Auswahlgesprächs 22 Angaben zu Anträgen auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit, insbesondere Gründe und Umfang 23 Angaben zu Härtefallanträgen, insbesondere besondere soziale und familiäre Gründe 24 Ergebnisse eines Erststudiums und Gründe für ein Zweitstudium 25 Konfession (gilt nur für das Fach Religion und die Studienrichtung Kirchenmusik im Studiengang Musikpraxis) 26 Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester 27 Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Stiftung 28 Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit 29 Bei Gaststudierendenstatus an einer oder mehreren Hochschulen: Name oder Namen der gleichzeitig besuchten Hochschule oder Hochschulen, Studienfach oder Studienfächer, Studiengang oder Studiengänge 30 Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch 31 Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk Schleswig-Holstein und die Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule 32 Umstände, die einer Einschreibung entgegenstehen können insbesonderea. Ausschluss vom Studiumb. Endgültig nicht bestandene Prüfungen, die im Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderlich sindc. Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studierender gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnend. Straftaten, die zur Versagung der Einschreibung berechtigene. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 33 Beurlaubungsgründe sowie Semester, Jahr und Dauer 34 Grund und Dauer bisheriger Studienunterbrechungen 35 Grund, Semester, Jahr der Beendigung des Studiums 36 Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes vorliegen 37 Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden soweit sie nicht innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt liegen 38 Teilnehmende an Prüfungen an Hochschulen, Hochschulkliniken, Berufsakademien sowie Prüfungen der staatlichen und kirchliche Prüfungsämter:a) bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotionb) Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punktec) Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationd) Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werdene) für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten, Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms 39 Für Promovierende:a) Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wirdb) Art der Promotionc) Art der Registrierung als Promovierenderd) Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;e) Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrensf) Teilnahme an einem strukturiertem Promotionsprogrammg) Beschäftigungsverhältnis an der Hochschuleh) Art der Dissertation 40 Für Studierende an einer Berufsakademie:a) Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigungb) Bezeichnung der Berufsakademiec) Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten, Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms
Aufgrund des § 45 Satz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342) und § 14 Satz 2 des Berufsakademiegesetzes vom 1. Oktober 2008, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2016 ( GVOBl. Schl.-H. S. 342) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen, Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule und der Berufsakademie sowie die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Promovierenden für Verwaltungszwecke der Hochschule. Der Katalog mit den zu erhebenden Daten (Anlage Datenkatalog) ist Bestandteil dieser Verordnung.
Studienverlauf und Hochschulprüfungen
§ 10 Studienverlauf und Hochschulprüfungen(1) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 7, 8, 13, 14, 16 und 18 sowie 38a bis 38e und 39a bis 39h der Anlage zu erheben und zu verarbeiten, soweit diese nach den Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden und den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfungen zu dokumentieren. (2) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18 sowie 38a bis 38e und 39a bis 39h der Anlage für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebs sowie die Studienberatung und Studieninformation zu erheben und zu verarbeiten.
Qualitätsmanagement und Evaluationen
§ 11 Qualitätsmanagement und EvaluationenDie Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 7, 8, 14 und 28 der Anlage zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2 HSG erforderlich ist.
Einschreibung und Rückmeldung
§ 12 Einschreibung und RückmeldungDie Berufsakademie ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Einschreibung (Immatrikulation) die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 13 bis 18, 20, 32 sowie 40a bis 40c der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums
§ 13 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des StudiumsDie Berufsakademie ist berechtigt, die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Berufsakademie und der Beendigung des Studiums zu verarbeiten. Sie ist berechtigt, für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach den Nummern 33 bis 35 der Anlage zu erheben und für diese Zwecke zu verarbeiten.
Studienbescheinigung
§ 14 StudienbescheinigungDie Berufsakademie ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Erstmalige Einschreibung,7. Dauer des Studiums,8. Matrikelnummer,9. Studiengang.
Studienausweis
§ 15 StudienausweisDie Berufsakademie gibt für jeden Studierenden zum Nachweis der Immatrikulation einen Studienausweis aus. Die Gültigkeit des Studienausweises ist an die Dauer der Immatrikulation gebunden. Der Studienausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum, -ort,3. Beginn und Dauer des Studiums.
Nutzung der Berufsakademie
§ 16 Nutzung der BerufsakademieFür die Nutzung der Berufsakademie ist die Berufsakademie berechtigt von den Nutzerinnen und Nutzern die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 14 der Anlage sowie die Matrikelnummer zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.
Ausbildungs- und Studienverlauf, Prüfungen
§ 17 Ausbildungs- und Studienverlauf, Prüfungen(1) Die Berufsakademie ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 7, 8, 13, 14, 16 und 18 sowie 38b bis 38d und 40c der Anlage zu erheben und zu verarbeiten, soweit diese nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden und den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfungen zu dokumentieren. (2) Die Berufsakademie ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18 sowie 38b bis 38c und 40c der Anlage für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebs sowie die Studienberatung und Studieninformation zu erheben und zu verarbeiten.
Statistik
§ 18 Statistik(1) Die Hochschule und die Berufsakademie sind berechtigt, für die nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. März 2016 (BGBl. I S. 342) vorgesehenen Angaben die erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten. (2) Die Hochschule darf für die Zwecke des Erstellens und Führens einer Studienverlaufsstatistik und einer zentralen Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik die erhobenen und verarbeiteten Daten nach den Nummern 4, 6, 7, 9, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 26, 33 bis 35, 37, 38a bis e und 39a bis h der Anlage an das Statistische Bundesamt und das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein übermitteln.
Löschung der Daten
§ 19 Löschung der Daten(1) Die Hochschule hat die für das Zulassungsverfahren nach § 1 verarbeiteten Daten vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Semesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Einschreibung benötigt werden. (2) Die Hochschule hat die zum Zwecke der Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2 HSG verarbeiteten Daten nach Befragungsende zu löschen, soweit diese Daten nicht nach Absatz 3 weiter gespeichert werden müssen. (3) Die Hochschule und die Berufsakademie löschen die von den Studierenden sowie den Gaststudierenden verarbeiteten Daten über den Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule oder Berufsakademie, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) nach Ablauf von 40 Jahren. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule oder Berufsakademie und des Studiums werden nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Studiums gelöscht. (4) Die Hochschule und die Berufsakademie löschen alle personenbezogenen Daten, die weder zu einer Zulassung noch zu einer Einschreibung geführt haben, nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren. Das gilt auch in den Fällen, in denen kein Bescheid erteilt wurde; in diesem Fall beginnt die Frist mit Ablauf des Semesters, für das die Bewerbung galt. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Promovierende entsprechend.
Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen
§ 2 Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten StudiengängenDie Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Zulassung die personenbezogenen Daten nach Nummern 1 bis 25 der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten. Nimmt die Hochschule gemäß § 38 Abs. 1 Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 26) am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) teil, darf sie die personenbezogenen Daten nach Satz 1 an die Stiftung übermitteln, soweit dies für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlich ist.
In- und Außerkrafttreten
§ 20 In- und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule vom 9. Dezember 2009 (NBl. MVW Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MVW Schl.-H. S. 18), außer Kraft.
Einschreibung und Rückmeldung
§ 3 Einschreibung und Rückmeldung(1) Die Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Einschreibung (Immatrikulation) und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 12 bis 18, 20 und 25 bis 33 sowie 37 der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten. (2) Versagungsgründe im Sinne von § 40 Absatz 2 Nr. 3 HSG sind grundsätzlich durch Befragung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers durch die Hochschule festzustellen. Die Hochschule kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Angaben verweigert oder Zweifel daran bestehen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Vorgelegte Führungszeugnisse mit Einträgen, die nicht zur Versagung der Einschreibung führen, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einschreibung zu löschen.
Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums
§ 4 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des StudiumsDie Hochschule ist berechtigt, die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Hochschule und der Beendigung des Studiums zu verarbeiten. Sie ist berechtigt, für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach den Nummern 33 bis 35 der Anlage zu erheben und für diese Zwecke zu verarbeiten.
Gaststudierende
§ 5 GaststudierendeDie Hochschule ist berechtigt, von den Gasthörerinnen und Gasthörern und den Studierenden eines Studiums zum Zwecke der Weiterbildung (Gaststudierende), die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 14, 29 und 36 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
Promovierende
§ 6 PromovierendeFür die Einschreibung, Rückmeldung oder Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist die Hochschule berechtigt, die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 12 bis 18, 20, 25 bis 32, 37, 39a bis 39h der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
Studienbescheinigung
§ 7 StudienbescheinigungDie Hochschule ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen: 1. Familienname,2. Vorname,3. Geburtsdatum,4. Geburtsort,5. Anschrift,6. Erstmalige Einschreibung,7. Matrikelnummer,8. Studiengang, Studienrichtung, Fachsemester,9. Angestrebter Studienabschluss,10. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit,11. Beurlaubungsmerkmale.
Studienausweise
§ 8 Studienausweise(1) Die Hochschulen geben für jede Studierende und jeden Studierenden zum Nachweis der Immatrikulation einen Studienausweis aus, der auch für die Einschreibung für mehrere Studiengänge gilt. Die Gültigkeit des Studienausweises ist an die Dauer der Immatrikulation gebunden. Der Studienausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers,4. Matrikelnummer,5. Studiengang,6. Gültigkeitsdauer oder Hinweis auf das jeweils geltende Semester. Das Lichtbild darf nur für die Erstellung der Studienausweise verwendet werden und ist anschließend zu löschen. (2) Der Studienausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Folgende Funktionen können hierbei ausgeführt werden: 1. Studienausweis,2. Adressenänderung,3. Anforderung von studiumsbezogenen Bescheinigungen,4. Zugang zu Geräten und Räumen,5. Benutzerausweis für die Hochschulbibliothek,6. Prüfungsanmeldung,7. Abfrage von Prüfungsergebnissen,8. Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr (Semesterticket).9. Bezahlfunktionen der Hochschule, des Studentenwerks Schleswig-Holstein und der Studierendenschaften. Mit der Chipkarte können darüber hinaus weitere Funktionen ausgeführt werden, die der Studienorganisation dienen. Hierüber sind die Studierenden zu informieren. Mit ihr können außerdem Funktionen von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Im Datenspeicher der Chipkarte werden als personenbezogene Daten nur die Matrikelnummer sowie eine Kartennummer gespeichert. (3) Die Chipkarte wird vom Studierendensekretariat ausgestellt. Meldet der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin den Verlust der Chipkarte, stellt das Studierendensekretariat sicher, dass diese für die hochschulbezogene Nutzung gesperrt wird. Für das Erstellen der Chipkarte kann bei der Studienbewerbung ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbildes ist ohne schriftliches Einverständnis des Studierenden nur auf der Chipkarte zulässig. (4) Die oder der Studierende kann jederzeit Auskunft über die durch die Karte aktivierten personenbezogenen Datenspeicherungen verlangen. (5) Jede Kommunikation zwischen der Chipkarte und Lesegeräten muss für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird. (6) Die im Rahmen der Anwendung der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554) und der Gewährleistung der Datensicherheit nach § 7 Landesdatenschutzgesetz vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVlBl. Schl.-H. S. 105), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), zu ergreifenden Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Chipkarte durch nichtöffentliche Stellen von den in Absatz 2 Satz 6 genannten Daten nur die Kartennummer elektronisch gelesen werden kann.
Nutzung von Hochschuleinrichtungen
§ 9 Nutzung von HochschuleinrichtungenFür die Nutzung von Hochschuleinrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren oder Hochschulsporteinrichtungen sind die Hochschulen berechtigt von den Nutzerinnen und Nutzern die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 14 der Anlage sowie die Matrikelnummer zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten, soweit dies für diesen Zweck erforderlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.