Landesverordnung zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Studienbewerberinnen, Studienbewerber, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten für Verwaltungszwecke der Hochschule (StudDatenVO) vom 9. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2009
- Fundstelle:
- NBl. MWV. Schl.-H. 2009, 53
AnlageDatenkatalog: 1. Familiennamen, frühere Namen2. Vornamen3. Lichtbild4. Geburtsdatum5. Geburtsort6. Geschlecht7. Heimat- und Semesteranschrift (Land/Kreis), gegebenenfalls abweichende Postanschrift8. E-Mail-Adresse und Telefonnummer9. Staatsangehörigkeit/-en10. Ordnungsmerkmale für die Durchführung des dialogorientierten Serviceverfahrens: Benutzername, Passwort, Identifikationsnummer (Bewerber-ID), Authentifizierungsnummer (BAN) und Identifikationsnummer für die Hochschulzugangsberechtigung (HZB-ID)11. Ergebnisse und Zwischenergebnisse des dialogorientierten Serviceverfahrens12. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Datum, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Durchschnittsnote, erreichte Punktzahl und Einzelnoten), nach § 39 Abs. 4 des Hochschulgesetzes erforderliche Angaben (Probestudium), Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 6 oder 7 des Hochschulgesetzes erlassenen Satzung (Eignungsprüfungen, besondere Studienqualifikationen) sowie Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 7 des Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung13. Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen14. Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, bei Gaststudierenden Lehrveranstaltungen15. Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die erforderlichen Nachweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge.16. Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union17. Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland oder Art und Dauer eines Studiums in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost)18. Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter Nummer 16 und 17 aufgeführt (Name der Hochschule, Studiengang, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher ab gelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, der Leistungsnachweise, Exmatrikulationsnachweis, bisherige Teilnahme an Jahrveranstaltungen sowie Versuche, den Leistungsnachweis zu erwerben, soweit dies nach den Prüfungs- oder Studienordnungen erforderlich ist, bisher bearbeitete Themen von Referaten, Hausarbeiten und Studienarbeiten)19. Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, insbesondere Art und Zeitraum20. Art und Zeitraum einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit und Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses21. Angaben zu weiteren von der Hochschule festgelegten Auswahlkriterien im Rahmen der Hochschulauswahlverfahren nach § 4 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie § 4 Abs. 7 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 HZG, insbesondere Ergebnis eines Studierfähigkeitstests und Angaben zur Vorbereitung oder im Rahmen eines Auswahlgesprächs22. Angaben zu Anträgen auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit, insbesondere Gründe und Umfang23. Angaben zu Härtefallanträgen, insbesondere besondere soziale und familiäre Gründe24. Ergebnisse eines Erststudiums und Gründe für ein Zweitstudium25. Konfession (gilt nur für das Fach Religion und die Studienrichtung Kirchenmusik im Studiengang Musikpraxis)26. Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester27. Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Stiftung28. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit29. Bei Gaststudierendenstatus an einer oder mehreren Hochschulen: Name oder Namen der gleichzeitig besuchten Hochschule oder Hochschulen, Studienfach oder Studienfächer, Studiengang oder Studiengänge30. Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer gemäß dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch31. Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk Schleswig-Holstein und die Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule32. Umstände, die einer Einschreibung entgegenstehen können insbesondere a. Ausschluss vom Studiumb. Endgültig nicht bestandene Prüfungen, die im Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderlich sindc. Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studierender gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnend. Straftaten, die zur Versagung der Einschreibung berechtigene. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 33. Beurlaubungsgründe sowie Grund und Dauer der Beurlaubungen34. Grund und Dauer bisheriger Studienunterbrechungen35. Grund der Beendigung des Studiums36. Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes vorliegen
Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen
§ 1 Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten StudiengängenDie Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Zulassung die personenbezogenen Daten nach Nummern 1 bis 25 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten. Nimmt die Hochschule gemäß § 38 Abs. 1 Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl-H. S.11), geändert durch Verordnung vom 23. April 2012 (NBl. MWV. Schl.-H. S.18) am dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) teil, darf sie die personenbezogenen Daten nach Satz 1 an die Stiftung übermitteln, soweit dies für das dialogorientierte Serviceverfahren erforderlich ist.
In-Kraft-Treten
§ 10 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.
Einschreibung und Rückmeldung
§ 2 Einschreibung und Rückmeldung(1) Die Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Einschreibung (Immatrikulation) und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 12 bis 18, 20 und 25 bis 32 der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.(2) Versagungsgründe im Sinne von § 40 Absatz 2 Nr. 3 HSG sind grundsätzlich durch Befragung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers durch die Hochschule festzustellen. Die Hochschule kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Angaben verweigert oder Zweifel daran bestehen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Vorgelegte Führungszeugnisse mit Einträgen, die nicht zur Versagung der Einschreibung führen, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einschreibung zu löschen.
Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums
§ 3 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des StudiumsDie Hochschule ist berechtigt, die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Hochschule und der Beendigung des Studiums zu verarbeiten. Sie ist berechtigt, für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach den Nummern 33 bis 35 der Anlage zu erheben und für diese Zwecke zu verarbeiten.
Gaststudierende
§ 4 GaststudierendeDie Hochschule ist berechtigt, von den Gasthörerinnen und Gasthörern und den Studierenden eines Studiums zum Zwecke der Weiterbildung (Gaststudierende), die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 9, 14, 29 und 36 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
Studienausweise
§ 6 Studienausweise(1) Die Hochschulen geben für jeden Studierenden zum Nachweis der Immatrikulation einen Studienausweis aus, der auch für die Einschreibung für mehrere Studiengänge gilt. Die Gültigkeit des Studienausweises ist an die Dauer der Immatrikulation gebunden. Der Studienausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers,4. Einschreibnummer,5. Studiengang,6. Gültigkeitsdauer oder Hinweis auf das jeweils geltende Semester. Das Lichtbild darf nur für die Erstellung der Studienausweise verwendet werden und ist anschließend zu löschen. (2) Der Studienausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Folgende Funktionen können hierbei ausgeführt werden: 1. Studienausweis,2. Adressenänderung,3. Anforderung von studiumsbezogenen Bescheinigungen,4. Zugang zu Geräten und Räumen,5. Benutzerausweis für die Hochschulbibliothek,6. Prüfungsanmeldung,7. Abfrage von Prüfungsergebnissen,8. Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr (Semesterticket).9. Bezahlfunktionen der Hochschule, des Studentenwerks Schleswig-Holstein und der Studierendenschaften Mit der Chipkarte können darüber hinaus weitere Funktionen ausgeführt werden, die der Studienorganisation dienen. Hierüber sind die Studierenden zu informieren. Mit ihr können außerdem Funktionen von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Im Datenspeicher der Chipkarte werden als personenbezogene Daten nur die Einschreibnummer sowie eine Kartennummer gespeichert. (3) Die Chipkarte wird vom Studierendensekretariat ausgestellt. Meldet der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin den Verlust der Chipkarte, stellt das Studierendensekretariat sicher, dass diese für die hochschulbezogene Nutzung gesperrt wird. Für das Erstellen der Chipkarte kann bei der Studienbewerbung ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbildes ist ohne schriftliches Einverständnis des Studierenden nur auf der Chipkarte zulässig. (4) Die oder der Studierende kann jederzeit Auskunft über die durch die Karte aktivierten personenbezogenen Datenspeicherungen verlangen. (5) Jede Kommunikation zwischen der Chipkarte und Lesegeräten muss für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird. (6) Die im Rahmen der Anwendung der Datenschutzverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 841) und der Gewährleistung der Datensicherheit nach § 7 Landesdatenschutzgesetz vom 9. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), zu ergreifenden Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Chipkarte durch nichtöffentliche Stellen von den in Absatz 2 Satz 6 genannten Daten nur die Kartennummer elektronisch gelesen werden kann.
Studienverlauf und Hochschulprüfungen
§ 7 Studienverlauf und Hochschulprüfungen(1) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 7, 8, 13, 14, 16 und 18 der Anlage zu erheben und zu verarbeiten, soweit diese nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden und den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfungen zu dokumentieren. (2) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6 bis 8, 14, 16 und 18 der Anlage für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebs sowie die Studienberatung und Studieninformation zu erheben und zu verarbeiten.
Löschung der Daten
§ 9 Löschung der Daten(1) Die für das Zulassungsverfahren nach § 1 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Semesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Einschreibung benötigt werden. (2) Die Hochschule löscht die von den Studierenden sowie den Gaststudierenden verarbeiteten Daten über den Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) nach Ablauf von 40 Jahren. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums löscht die Hochschule nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Studiums. (3) Alle personenbezogenen Daten, die weder zu einer Zulassung noch zu einer Einschreibung geführt haben, sind nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren zu löschen. Das gilt auch in den Fällen, in denen kein Bescheid erteilt wurde; in diesem Fall beginnt die Frist mit Ablauf des Semesters, für das die Bewerbung galt.
Anlage zur StudDatenVO
Anlage:Anlage zur StudDatenVODatenkatalog: 1. Familiennamen, frühere Namen2. Vorname3. Lichtbild4. Geburtsdatum5. Geburtsort6. Geschlecht7. Heimat- und Semesteranschrift (Land/Kreis), ggfs. abweichende Postanschrift8. Staatsangehörigkeit/-en9. Hochschulzugangsberechtigung (Art, Land, Kreis, Ort, Ergebnis, Notendurchschnitt, Datum), nach § 39 Abs. 4 des Hochschulgesetzes erforderliche Angaben (Probestudium), Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 5 oder 6 des Hochschulgesetzes erlassenen Satzung (Eignungsprüfungen, besondere Studienqualifikationen) sowie Angaben nach einer aufgrund von § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Hochschulgesetzes erlassenen Verordnung10. Berufspraktische Tätigkeiten oder besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorbildungen11. Studiengang, Studienfach, Fachrichtung, angestrebter Studienabschluss, bei Gaststudierenden Lehrveranstaltungen12. Bei ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern: Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse sowie die erforderlichen Nachweise für zulassungsbeschränkte Studiengänge.13. Art, Anzahl der Hochschul- und Fachsemester sowie Art des Abschlusses eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union14. Art, Land und Dauer eines Studiums im Ausland bzw. Art und Dauer eines Studiums in der ehemaligen DDR oder Berlin (Ost)15. Angaben zum Studium an bisher besuchten sowie gegenwärtig besuchten Hochschulen, soweit nicht unter 13. und 14. aufgeführt (Name der Hochschule, Studiengang, Anzahl der Hochschul-, Fach-, Praxis-, Urlaubs-, Auslandssemester und Semester am Studienkolleg; Art, Ergebnis, Gesamtnote, Datum und Fachsemester der bisher ab gelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen, der Leistungsnachweise, Exmatrikulationsnachweis, bisherige Teilnahme an Jahrveranstaltungen sowie Versuche, den Leistungsnachweis zu erwerben, soweit dies nach den Prüfungs- oder Studienordnungen erforderlich ist, bisher bearbeitete Themen von Referaten, Hausarbeiten und Studienarbeiten)16. Angaben über die Ableistung von Diensten sowie Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen17. Art und Zeitpunkt eines berufsqualifizierenden Abschlusses18. Art und Zeit einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung19. Gründe und Umfang der Verbesserung der Durchschnittsnote oder der Wartezeit20. Besondere soziale und familiäre Gründe21. Ergebnisse des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium22. Konfession (gilt nur für das Fach Religion und die Studienrichtung Kirchenmusik im Studiengang Musikpraxis)23. Hörerstatus, Fach- und Hochschulsemester24. Art der Zulassung zum Studium: Hochschule oder Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen oder deren Nachfolgerorganisation25. Fakultäts- oder Fachbereichszugehörigkeit26. Bei Gaststudierendenstatus an einer oder mehreren Hochschulen: Name oder Namen der gleichzeitig besuchten Hochschule oder Hochschulen, Studienfach oder Studienfächer, Studiengang oder Studiengänge27. Abschluss einer Krankenversicherung oder Befreiung von der Krankenversicherung, Kennziffer des Versicherungsunternehmens und Versicherungsnummer gemäß V. Buch Sozialgesetzbuch28. Entrichtung des Beitrages an das Studentenwerk Schleswig-Holstein und die Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule29. Umstände, die einer Einschreibung entgegenstehen können insbesondere a. Ausschluss vom Studiumb. Endgültig nicht bestandene Prüfungen, die im Studiengang nach der Prüfungsordnung erforderlich sindc. Krankheiten, die die Gesundheit anderer Studierender gefährden oder den Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen könnend. Straftaten, die zur Versagung der Einschreibung berechtigene. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter30. Beurlaubungsgründe sowie Grund und Dauer der Beurlaubungen31. Grund und Dauer bisheriger Studienunterbrechungen32. Grund der Beendigung des Studiums33. Nachweis, dass die Voraussetzungen für ein weiterbildendes Studium oder die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung nach § 58 Abs. 2 und 3 des Hochschulgesetzes vorliegen
Aufgrund des § 45 Satz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen
§ 1 Zulassungsverfahren in zulassungsbeschränkten StudiengängenDie Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Zulassung die personenbezogenen Daten nach Nummern 1 bis 22 der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
In-Kraft-Treten
§ 10 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Einschreibung und Rückmeldung
§ 2 Einschreibung und Rückmeldung(1) Die Hochschule ist berechtigt, von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber für die Einschreibung (Immatrikulation) und Rückmeldung die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 15, 17, 18 und 22 bis 29 der Anlage zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.(2) Versagungsgründe im Sinne von § 40 Absatz 2 Nr. 3 HSG sind grundsätzlich durch Befragung der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers durch die Hochschule festzustellen. Die Hochschule kann die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Angaben verweigert oder Zweifel daran bestehen, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Vorgelegte Führungszeugnisse mit Einträgen, die nicht zur Versagung der Einschreibung führen, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Einschreibung zu löschen.
Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums
§ 3 Beginn, Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des StudiumsDie Hochschule ist berechtigt, die Daten über den Zeitpunkt der Einschreibung, der Aufnahme in die Hochschule und der Beendigung des Studiums zu verarbeiten. Sie ist berechtigt, für die Beurlaubung, Unterbrechung und Beendigung des Studiums zusätzlich die personenbezogenen Daten nach den Nummern 30 bis 32 der Anlage zu erheben und für diese Zwecke zu verarbeiten.
Gaststudierende
§ 4 GaststudierendeDie Hochschule ist berechtigt, von den Gasthörerinnen und Gasthörern und den Studierenden eines Studiums zum Zwecke der Weiterbildung (Gaststudierende), die personenbezogenen Daten nach den Nummern 1 bis 8,11 und 33 der Anlage für die Aufnahme in die Hochschule zu erheben und für diesen Zweck zu verarbeiten.
Studienbescheinigung
§ 5 StudienbescheinigungDie Hochschule ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten in Studienbescheinigungen aufzunehmen: 1. Familienname2. Vorname3. Geburtsdatum4. Geburtsort5. Anschrift6. Erstmalige Einschreibung7. Einschreibnummer8. Studiengang, Studienrichtung, Fachsemester9. Angestrebter Studienabschluss10. Fakultäts-oder Fachbereichszugehörigkeit11. Beurlaubungsmerkmale
Studienausweise
§ 6 Studienausweise(1) Die Hochschulen geben für jeden Studierenden zum Nachweis der Immatrikulation einen Studienausweis aus, der auch für die Einschreibung für mehrere Studiengänge gilt. Die Gültigkeit des Studienausweises ist an die Dauer der Immatrikulation gebunden. Der Studienausweis kann optisch lesbar folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Lichtbild der Karteninhaberin oder des Karteninhabers,4. Einschreibnummer,5. Studiengang,6. Gültigkeitsdauer oder Hinweis auf das jeweils geltende Semester. Das Lichtbild darf nur für die Erstellung der Studienausweise verwendet werden und ist anschließend zu löschen. (2) Der Studienausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Folgende Funktionen können hierbei ausgeführt werden: 1. Studienausweis,2. Adressenänderung,3. Anforderung von studiumsbezogenen Bescheinigungen,4. Zugang zu Geräten und Räumen,5. Benutzerausweis für die Hochschulbibliothek,6. Prüfungsanmeldung,7. Abfrage von Prüfungsergebnissen,8. Fahrausweis für den öffentlichen Personennahverkehr (Semesterticket).9. Bezahlfunktionen der Hochschule, des Studentenwerks Schleswig-Holstein und der Studierendenschaften Mit der Chipkarte können darüber hinaus weitere Funktionen ausgeführt werden, die der Studienorganisation dienen. Hierüber sind die Studierenden zu informieren. Mit ihr können außerdem Funktionen von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen ausgeführt werden, wenn die Freiwilligkeit dieser Nutzungen sichergestellt ist. Im Datenspeicher der Chipkarte werden als personenbezogene Daten nur die Einschreibnummer sowie eine Kartennummer gespeichert. (3) Die Chipkarte wird vom Studierendensekretariat ausgestellt. Meldet der Karteninhaber bzw. die Karteninhaberin den Verlust der Chipkarte, stellt das Studierendensekretariat sicher, dass diese für die hochschulbezogene Nutzung gesperrt wird. Für das Erstellen der Chipkarte kann bei der Studienbewerbung ein Lichtbild verlangt werden. Eine Speicherung des Lichtbildes ist ohne schriftliches Einverständnis des Studierenden nur auf der Chipkarte zulässig. (4) Die oder der Studierende kann jederzeit Auskunft über die durch die Karte aktivierten personenbezogenen Datenspeicherungen verlangen. (5) Jede Kommunikation zwischen der Chipkarte und Lesegeräten muss für die nutzende Person erkennbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn durch diese Kommunikation eine Datenspeicherung ausgelöst wird. (6) Die im Rahmen der Anwendung der Datenschutzverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 841) und der Gewährleistung der Datensicherheit nach § 7 Landesdatenschutzgesetz vom 9. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), zu ergreifenden Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Chipkarte durch nichtöffentliche Stellen von den in Absatz 2 Satz 6 genannten Daten nur die Kartennummer elektronisch gelesen werden kann.
Studienverlauf und Hochschulprüfungen
§ 7 Studienverlauf und Hochschulprüfungen(1) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 7, 10, 11, 13 und 15 der Anlage zu erheben und zu verarbeiten, soweit diese nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlich sind, um zu Lehrveranstaltungen oder Prüfungen zugelassen zu werden und den Ablauf sowie das Ergebnis der Prüfungen zu dokumentieren. (2) Die Hochschule ist berechtigt, die Daten nach den Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 11, 13 und 15 der Anlage für die Organisation und Durchführung des Lehrbetriebs sowie die Studienberatung und Studieninformation zu erheben und zu verarbeiten.
Statistik
§ 8 StatistikDie Hochschule ist berechtigt, für die nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Angaben die erforderlichen Daten zu erheben und zu verarbeiten.
Löschung der Daten
§ 9 Löschung der Daten(1) Die für das Zulassungsverfahren nach § 1 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Semesters zu löschen, soweit diese Daten nicht für die Einschreibung benötigt werden. (2) Die Hochschule löscht die von den Studierenden sowie den Gaststudierenden verarbeiteten Daten über den Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Studiengang, das Studienfach, das Datum der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule, das Datum der Beendigung des Studiums sowie der abgelegten Prüfungen (Art, Fach, Datum und Ergebnis) nach Ablauf von 40 Jahren. Alle übrigen Daten der Einschreibung oder der Aufnahme in die Hochschule und des Studiums löscht die Hochschule nach Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Studiums. (3) Alle personenbezogenen Daten, die weder zu einer Zulassung noch zu einer Einschreibung geführt haben, sind nach dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Das gilt auch in den Fällen, in denen kein Bescheid erteilt wurde; in diesem Fall beginnt die Frist mit Ablauf des Semesters, für das die Bewerbung galt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.