Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein Vom 3. Juli 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 03.07.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998 238
§ 4 (1) Für die Tätigkeiten der Straßenbaulastträger im Zusammenhang mit der Benutzung von Straßen nach § 68 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) werden Gebühren nach folgender Maßgabe erhoben: 1. Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG 50 bis 3.750 Euro 2. Tätigkeit der Straßenbauverwaltung im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an verlegten Telekommunikationslinien 50 bis 150 Euro. (2) Für die Durchführung von Ortsbesichtigungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung, der Bauüberwachung und Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Auflagen sowie im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an verlegten Telekommunikationslinien werden Zuschläge nach Zeitaufwand erhoben. Als Stundensätze sind zugrundezulegen: 1. a) Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 145 DM (74 Euro) b) Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 111 DM (57 Euro) c) Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 91 DM (47 Euro) d) Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 79 DM (40 Euro) 2. für die Bereitstellung von Sicherungsfahrzeugen inklusive 35 Euro.
Gebührentarif
Anlage: Gebührentarif Tarifstelle Gegenstand Gebühr DM (Euro) Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 413), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 19.Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) 1 Erlaubnis für eine Sondernutzung nach §§ 21, 24 und 62 StrWG 44 (22 Euro) 2 Erlaubnis für eine Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 und § 8 a Abs. 1 FStrG 44 (22 Euro) 3 Zulassung einer Ausnahme von Anbauverboten nach § 29 Abs. 3 StrWG oder von Veränderungssperren nach § 42 Abs. 5 StrWG 104 (52 Euro) 4 Genehmigung nach § 30 Abs. 3 StrWG 104 (52 Euro) 5 Zulassung einer Ausnahme von Anbauverboten nach § 9 Abs. 8 FStrG oder von Veränderungssperren nach § 9 a Abs. 5 FStrG 104 (52 Euro) 6 Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG 104 (52 Euro) 7 Beseitigungsanordnung nach § 29 Abs. 6 oder nach § 30 Abs. 6 StrWG 60 (30 Euro) 8 Anordnung zur Beseitigung einer nicht genehmigten Straßennutzung oder zur Erfüllung der Auflagen zu einer Sondernutzung nach § 8 Abs. 7 a FStrG oder nach § 21 Abs. 7 StrWG 60 (30 Euro)
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 2), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 17. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
§ 1 Für Amtshandlungen in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein werden Verwaltungsgebühren nach dem dieser Verordnung beigefügten Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 (1) Für die Tätigkeiten der Straßenbauverwaltung nach § 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) im Zusammenhang mit der Baufreigabe, Bauüberwachung und Betriebsfreigabe von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen ( § 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG ), deren Bau oder Betrieb auf eine Dritte als Konzessionsnehmerin oder einen Dritten als Konzessionsnehmer übertragen worden ist ( § 15 Abs. 2 und 3 FStrG ), zahlt die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer an die Straßenbauverwaltung Gebühren nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Berechnungsbasis für alle Vorhaben sind die NettoGesamtkosten nach DIN 276 ohne die Kostengruppen 100 (Grundstück) und 700 (Baunebenkosten) der ersten Kostengliederungsebene (Bezugskosten). Grundlage ist die Kostenberechnung nach DIN 276; solange diese nicht vorliegt, ist eine Kostenschätzung vorzunehmen. Die Gebühr wird wie folgt ermittelt: Bezugskosten Gebühr bis 0,5 Mio. Euro 2,0 % bis 2,5 Mio. Euro 1,0 % bis 5 Mio. Euro 0,8 % über 5 Mio. Euro 0,6% Bei Erteilung der Baufreigabe werden 75 % der Gebühren, bei der Betriebsfreigabe die restlichen 25 % fällig. (3) Wird aus von der Konzessionsnehmerin oder dem Konzessionsnehmer zu vertretenden Gründen ein zusätzliches Verfahren nach § 17 FStrG erforderlich, so erhöhen sich die Gebühren um 25 %. (4) Tätigkeiten der Straßenbauverwaltung bei wesentlichen Planungsänderungen durch die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer nach Einreichung der Bauvorlagen werden nach Aufwand vergütet. (5) Werden durch die Straßenbauverwaltung auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin oder des Konzessionsnehmers Leistungen zur Vorbereitung der Baufreigabe erbracht, diese jedoch durch die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer nicht beantragt, so erhält die Straßenbauverwaltung bis zu 40 % der Gesamtgebühr. (6) Auslagen, z.B. für die Einschaltung von externen Sachverständigen und Sonderfachleuten, hat die Konzessionsnehmerin oder der Konzessionsnehmer gesondert zu erstatten. Das gleiche gilt für Gebühren von Trägern öffentlicher Belange.
§ 3 (1) Werden Aufgaben der Straßenbauverwaltung im Sinne des § 2 auf Bauaufsichtsbehörden übertragen, so bestimmen sich die von der Konzessionsnehmerin oder von dem Konzessionsnehmer zu zahlenden und von den Bauaufsichtsbehörden zu erhebenden Gebühren nach der Baugebührenverordnung vom 18. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 499, ber. S. 528). (2) § 2 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Die danach von der Konzessionsnehmerin oder von dem Konzessionsnehmer zu zahlenden Erhöhungsanteile werden weiterhin von der Straßenbauverwaltung in eigener Zuständigkeit geltend gemacht.
§ 4 (1) Für die Tätigkeiten der Straßenbaulastträger im Zusammenhang mit der Benutzung von Straßen nach § 50 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) werden Gebühren nach folgender Maßgabe erhoben: 1. Erteilung der Zustimmung nach § 50 Abs. 3 des TKG 50 bis 3.750 Euro 2. Tätigkeit der Straßenbauverwaltung im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an verlegten Telekommunikationslinien 50 bis 150 Euro. (2) Für die Durchführung von Ortsbesichtigungen im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung, der Bauüberwachung und Überprüfung der Einhaltung der technischen Bedingungen und Auflagen sowie im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an verlegten Telekommunikationslinien werden Zuschläge nach Zeitaufwand erhoben. Als Stundensätze sind zugrundezulegen: 1. a) Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 145 DM (74 Euro) b) Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 111 DM (57 Euro) c) Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 91 DM (47 Euro) d) Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Mitarbeiter 79 DM (40 Euro) 2. für die Bereitstellung von Sicherungsfahrzeugen inklusive 35 Euro.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Straßenbauverwaltung vom 29. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 523), geändert durch Landesverordnung vom 4. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.