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title: "StrVG-ZustVO — Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung StrVG-ZustVO Vom 15.1.1990"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/strvgzustbehvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StrVGzustBehVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:36:04+00:00"
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# StrVG-ZustVO — Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung StrVG-ZustVO Vom 15.1.1990

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.01.1990
*Fundstelle:* GVOBl. 1990 50


### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 , § 3 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

### § 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

### § 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 , § 3 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

### § 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

### § 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

### § 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

### § 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

### § 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

### Eingangsformel StrVG-ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

### § 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung StrVG-ZustVO Vom 15.1.1990
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StrVGzustBehVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
