StrVG-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung StrVG-ZustVO Vom 15.1.1990

Ausfertigungsdatum:
15.01.1990
Fundstelle:
GVOBl. 1990 50
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 , § 3 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

§ 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3 , § 3 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

§ 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit deren Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

§ 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

§ 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

§ 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

§ 2

§ 2 Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.

Eingangsformel StrVG-ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3 Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.