Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes (LStrAnpG II) Vom 9. Dezember 1974
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1974
- Fundstelle:
- GVOBl. 1974, 453
Artikel 1 GeltungsbereichDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.
Artikel 2 Androhung von Freiheitsstrafe(1) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes. (2) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.
Artikel 3 Androhung von Geldstrafen(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt.(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
Artikel 4 Androhung von NebenfolgenDroht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.
Artikel 5 Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in OrdnungswidrigkeitenSoweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate allein oder nebeneinander androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geldstrafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden kann.
Artikel 6 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des VerletztenSoweit Vorschriften 1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
Artikel 7 Verletzung von PrivatgeheimnissenSoweit Vorschriften das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses durch eine der in § 203 des Strafgesetzbuches bezeichneten Person mit Strafe oder Geldbuße bedrohen, treten sie außer Kraft.
Artikel 8 Ordnungsstrafen(1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (2) Sind u Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Artikel 9 Mindest- und Höchstmaß von ZwangsgeldDroht das Gesetz Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Deutsche Mark.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.