Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere strafrechtliche Vorschriften (LStrAnpG I) Vom 24. März 1970, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1970, 66
Artikel 41 GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für die Strafdrohungen des Schleswig-holsteinischen Landesrechts, soweit sie durch den Abschnitt I nicht besonders geändert werden.
Artikel 42 Überleitung von FreiheitsstrafdrohungenIst für Vergehen oder Übertretungen als Strafe Gefängnis oder Haft angedroht, so tritt an die Stelle dieser Strafe Freiheitsstrafe.
Artikel 43 Mindest- und Höchstmaße(1) Ist Gefängnis ohne besonderes Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß von mehr als zwei Jahren angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe zwei Jahre. Ist Haft ohne besonderes Höchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sechs Wochen. (2) Ist Gefängnis oder Haft mit einem besonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so gilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
Artikel 44 Wahlweise Androhung von FreiheitsstrafenSind Gefängnis oder Haft wahlweise angedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist in diesen Fällen das Mindestmaß der Haftstrafe oder das Höchstmaß der Gefängnisstrafe besonders bestimmt, so gilt dies Mindest- oder Höchstmaß auch für die Freiheitsstrafe, soweitArtike143Absatzl Satz1 nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Überleitung oder Geldstrafdrohung bei ÜbertretungenIst wegen einer Übertretung Geldstrafe mit einem Höchstmaß von weniger als 500,- Deutsche Mark angedroht, so tritt an die Stelle des bisherigen Höchstmaßes dieser Geldstrafe das Höchstmaß von 500,- Deutsche Mark.
Artikel 46 Androhung von ErsatzfreiheitsstrafeBesondere Bestimmungen über Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe treten soll, treten außer Kraft.
Artikel 47 Aberkennung der bürgerlichen EhrenrechteSoweit Vorschriften den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie außer Kraft.
Artikel 48 Nebenfolgen einer früheren VerurteilungIst vor dem 1. April 1970 eine öffentlich-rechtliche Leistung wegen einer Verurteilung versagt oder nicht beantragt worden, die vom 1. April 1970 an keinen Versagungsgrund mehr darstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der Versagungsbescheid unanfechtbar geworden oder die Frist für den Antrag abgelaufen ist.
Artikel 49 VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz oder durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645)2 geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
Artikel 50 InkrafttretenDas Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Änderungen: keine
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.