Landesausführungsgesetz zu § 100 e der Strafprozessordnung (StPO) über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Vom 1.12.1999 *
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. 1999 468
Berichtspflicht der Landesregierung
§ 1 Berichtspflicht der Landesregierung Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung durchgeführten Maßnahmen, die von einem schleswig-holsteinischen Gericht angeordnet worden sind.
Parlamentarische Kontrolle
§ 2 Parlamentarische Kontrolle Das Gremium nach § 186 a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.