StPO§ 100eAG SH · Schleswig-Holstein

Landesausführungsgesetz zu § 100 e der Strafprozessordnung (StPO) über Maßnahmen nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO Vom 1.12.1999 *

Ausfertigungsdatum:
01.12.1999
Fundstelle:
GVOBl. 1999 468
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Berichtspflicht der Landesregierung

§ 1 Berichtspflicht der Landesregierung Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung durchgeführten Maßnahmen, die von einem schleswig-holsteinischen Gericht angeordnet worden sind.

§ 2

Parlamentarische Kontrolle

§ 2 Parlamentarische Kontrolle Das Gremium nach § 186 a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.