StOGVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Stellenobergrenzen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein genannten Beamtinnen und Beamten (Stellenobergrenzenverordnung - StOGVO) Vom 18. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
18.06.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 321
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden, Kreise und Ämter. Sie regelt die höchst zulässigen Anteile der Beförderungsämter von Beamtinnen und Beamten der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherung. Diese Verordnung gilt nicht für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes.

§ 2

Bemessungsgrundlage

§ 2 Bemessungsgrundlage(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. (2) Planstellen, die als „künftig umzuwandeln“ (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden. (3) Planstellen, die als „künftig wegfallend“ (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind. (4) Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (5) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenDie Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 - im Polizeivollzugsdienst 60 %, - in der Steuerverwaltung 45 %, - im Gerichtsvollzieherdienst 70 %, - im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst/Verwaltungsdienst im Justizvollzugsdienst sowie im allgemeinen Justizdienst 40 %, - in allen übrigen Laufbahnen 30 %; 2. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 - im Amtsanwaltsdienst 60 %, - in allen übrigen Laufbahnen 12 %; 3. in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 16 12 %.

Eingangsformel StOGVO

Aufgrund von 1. § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),2. Artikel VIII § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Artikel IX § 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für das Land und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden, Kreise und Ämter. Sie regelt die höchst zulässigen Anteile der Beförderungsämter anstelle der in § 26 Abs. 1 BBesG genannten Obergrenzen von Beamtinnen und Beamten der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten der Sozialversicherung. Diese Verordnung gilt nicht für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes.

§ 2

Bemessungsgrundlage

§ 2 Bemessungsgrundlage(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Obergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16. (2) Planstellen, die als „künftig umzuwandeln“ (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden. (3) Planstellen, die als „künftig wegfallend“ (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind. (4) Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (5) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden.

§ 3

Ausnahmen von den Stellenobergrenzen

§ 3 Ausnahmen von den StellenobergrenzenKeine Stellenobergrenzen gelten für: 1. oberste Landesbehörden,2. Lehrkräfte sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer an öffentlichen Schulen und Hochschulen, hauptamtliche Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen und sonstigen Verwaltungsschulen sowie Professorinnen und Professoren sowie3. wissenschaftliche Einrichtungen.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenDie Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9 - im Polizeivollzugsdienst 60 %, - in der Steuerverwaltung 45 %, - im Gerichtsvollzieherdienst 70 %, - im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst/Verwaltungsdienst im Justizvollzugsdienst sowie im allgemeinen Justizdienst 40 %, - in allen übrigen Laufbahnen 30 %; 2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 13 - im Amtsanwaltsdienst 60 %, - in allen übrigen Laufbahnen 12 %; 3. im höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A 16 12 %.

§ 5

Besondere Stellenobergrenzen

§ 5 Besondere StellenobergrenzenBei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Gemeinden, Kreise und Ämter, dürfen die in § 4 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:1. die erste Landesverordnung über die Bewertung der Stellen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamten (1. StbVO zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBesG) vom 1. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 244)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 233),2. die zweite Landesverordnung über die Bewertung der Stellen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamten (2. StbVO zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 LBesG) vom 27. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. 1980 S. 2)2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 233),3. die Stellenbewertungsverordnung Sparkassen vom 4. April 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 121)3).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.