Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) Vom 14. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 14.12.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 57
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Höhe des Stipendiums
§ 5 Höhe des Stipendiums(1) Stipendien werden unter Berücksichtigung des Familienstandes sowie des Haushaltseinkommens der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt. Das Stipendium beträgt 900 Euro monatlich. (2) Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Kinder zu versorgen, wird ab dem ersten Kind ein Familienzuschlag in Höhe von monatlich 200 Euro gewährt. Als Kinder gelten auch die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), bezeichneten Personen.
Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten
§ 6 Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten(1) Für Sachmittel, die von der Hochschule oder anderen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können keine Sonderzuwendungen gewährt werden.(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach den niedrigsten Stufen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), zu berechnen.(3) Die Sonderzuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen eine Gesamthöhe von 1.600 Euro während der Förderungsdauer nicht überschreiten. Die Sach- und Reisekosten sind nachzuweisen.
Ausschluss der Förderung
§ 4 Ausschluss der FörderungEine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Stipendiatin oder der Stipendiat1. für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eine andere Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,2. für ein anderes Promotionsvorhaben oder ein anderes künstlerisches Entwicklungsvorhaben eine Förderung nach Nummer 1 erhält oder erhalten hat,3. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder zur Arbeit an dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben unterbrochen ist oder4. eine Tätigkeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit in Forschung und Lehre von mehr als zehn Stunden wöchentlich ausübt.
Höhe des Stipendiums
§ 5 Höhe des Stipendiums(1) Stipendien werden unter Berücksichtigung des Familienstandes sowie des Haushaltseinkommens der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt. Das Stipendium beträgt 1.350 Euro monatlich.(2) Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Kinder zu versorgen, wird ab dem ersten Kind ein Familienzuschlag in Höhe von monatlich 200 Euro gewährt. Als Kinder gelten auch die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), bezeichneten Personen.
Aufgrund des § 54 Abs. 6 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
Grundsatz
§ 1 Grundsatz(1) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung von herausragendem künstlerischen Nachwuchs wird nach den Regelungen dieser Verordnung und im Rahmen der im Landeshaushaltsplan oder im Wirtschaftsplan der Hochschule für diesen Zweck bereitgestellten Mittel gefördert.(2) Die Hochschulen nehmen die Vergabe der Stipendien und der Sonderzuwendungen als Landesaufgabe wahr.
Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses
§ 10 Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen NachwuchsesDie Hochschule bildet eine Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses. Die Kommission bereitet die Vergabe der Stipendien und Sonderzuwendungen vor.
Zusammensetzung
§ 11 Zusammensetzung(1) Der Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses gehören an1. ein Mitglied des Präsidiums als Vorsitzende oder als Vorsitzender,2. mindestens drei Professorinnen oder Professoren,3. eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine künstlerische Mitarbeiterin oder ein künstlerischer Mitarbeiter,4. eine Studierende oder ein Studierender und5. die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule.Jedes Mitglied wird im Verhinderungsfall durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten.(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Senats der Hochschule ernannt.(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt zwei Jahre, die des Mitgliedes nach Absatz 1 Nr. 4 ein Jahr; zusätzliche Amtszeiten sind zulässig.
Beteiligung der Fakultäten
§ 12 Beteiligung der FakultätenVor der Entscheidung über die Vergabe von Stipendien soll eine Stellungnahme des Fachbereichs durch die Kommission eingeholt werden, dem das in Aussicht genommene Promotionsvorhaben in seinem Schwerpunkt zuzuordnen ist.
Erstmalige Bewilligung des Stipendiums
§ 13 Erstmalige Bewilligung des Stipendiums(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihrem oder seinem Antrag einen Arbeitsplan beizufügen. In dem Arbeitsplan sind die Gründe für die Wahl des Vorhabens darzulegen und neben dem Stand der Vorarbeiten ein Aufriss des Themas und ein Zeitplan anzugeben. Die Bewerberin oder der Bewerber hat andere Anträge auf Förderung ihres oder seines Vorhabens mit öffentlichen Mitteln oder durch mit öffentlichen Mitteln geförderte private Einrichtungen anzuzeigen und diesbezüglich ergehende Entscheidungen unverzüglich bekannt zu geben. § 4 Nr. 1 bleibt unberührt.(2) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern erstattet und mit dem Antrag vorgelegt werden. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers benennt die Kommission die Gutachterinnen oder die Gutachter.
Dauer der Bewilligung
§ 14 Dauer der Bewilligung(1) Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten ist drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums festzustellen, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist.(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bewilligung eines Stipendiums auch für einen kürzeren Zeitraum ausgesprochen werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten ist.(3) Die Gewährung eines bewilligten Stipendiums endet1. mit Ablauf des Monats, in dem die mündliche Doktorprüfung stattfindet, oder2. mit Ablauf des Monats, in dem die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Tätigkeit aufnimmt, die keine mit § 4 zu vereinbarende Nebentätigkeit ist.(4) Unterbricht die Stipendiatin oder der Stipendiat ihr oder sein Vorhaben, hat sie oder er die Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Zeigt die Stipendiatin oder der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das Vorhaben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach § 15 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.(5) Während einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen von der Stipendiatin oder dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Unterbricht eine Stipendiatin ihr Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung weitergezahlt; die Bewilligungsdauer verlängert sich um den Zeitraum dieser Unterbrechung.
Weiterbewilligung des Stipendiums
§ 15 Weiterbewilligung des StipendiumsVor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums hat die Stipendiatin oder der Stipendiat einen Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die beantragte Weiterbewilligung ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Förderung nicht weiterbewilligt werden. Anträge auf Weiterbewilligung in besonderen Fällen sind zusätzlich zu begründen.
Berichtswesen
§ 16 BerichtswesenKann die Stipendiatin oder der Stipendiat die Arbeit nicht einreichen, hat sie oder er die Gründe hierfür darzulegen und sich zum Fortgang der Arbeit zu äußern; sie oder er hat ferner bis zur Einreichung der Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Förderung, jährlich der Kommission zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.
Ausnahmeregelungen
§ 17 AusnahmeregelungenDas für Hochschulen zuständige Ministerium kann von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 5, 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen, soweit für Stipendien und Sonderzuwendungen den Hochschulen zusätzlich zum Landeszuschuss Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
§ 18 Inkrafttreten, GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Förderungsarten
§ 2 Förderungsarten(1) Die Förderung wird auf Antrag durch Stipendien und Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten als Zuschuss erbracht. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder einer Sonderzuwendung besteht nicht.(2) Die Dauer des Stipendiums beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann auf bis zu insgesamt drei Jahre verlängert werden; dies gilt insbesondere für Stipendiatinnen und Stipendiaten mit eigenen Kindern.(3) Sonderzuwendungen können für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder zur Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten sind.
Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien(1) Ein Stipendium zur Vorbereitung auf die Promotion kann erhalten, wer1. weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, 2. mit einem wissenschaftlichen Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung leisten wird,3. zu Beginn der Förderung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet und4. die Voraussetzung nach Nummer 1 innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester erbracht hat.Die Promotion muss durch eine im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes gelegene Hochschule erfolgen.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann gefördert werden,1. wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht,2. wer sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und als Studienabschluss lediglich die Promotion anstrebt, solange und soweit die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraussetzt.Die Hochschule kann darüber hinaus weitere Regelungen für das Bewerbungs- und Auswahlverfahren durch Satzung treffen.(3) Wer ein Studium an einer Musik- oder Kunsthochschule abgeschlossen hat und eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Stipendium erhalten, wenn sein Arbeitsvorhaben von der Hochschule zugelassen ist und einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen, Ausdrucksmittel und Einrichtungen erwarten lässt. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die die Bewerberin oder der Bewerber in oder außerhalb einer Musik- oder Kunsthochschule erbracht oder erworben hat, mit berücksichtigt werden. Die Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens muss an der Musikhochschule Lübeck oder der Muthesius Kunsthochschule erfolgen.(4) Die Stipendiatin oder der Stipendiat muss durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer betreut werden.
Ausschluss der Förderung
§ 4 Ausschluss der FörderungEine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Stipendiatin oder der Stipendiat 1. für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eine andere Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,2. für ein anderes Promotionsvorhaben oder ein anderes künstlerisches Entwicklungsvorhaben eine Förderung nach Nummer 1 erhält oder erhalten hat,3. sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder zur Arbeit an dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben unterbrochen ist oder4. eine Tätigkeit von mehr als vier Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit in Forschung und Lehre von mehr als sechs Stunden wöchentlich ausübt.
Höhe des Stipendiums
§ 5 Höhe des Stipendiums(1) Stipendien werden unter Berücksichtigung des Familienstandes sowie des Haushaltseinkommens der Stipendiatin oder des Stipendiaten gewährt. Das Stipendium beträgt 900 Euro monatlich. (2) Hat die Stipendiatin oder der Stipendiat Kinder zu versorgen, wird ab dem ersten Kind ein Familienzuschlag in Höhe von monatlich 200 Euro gewährt. Als Kinder gelten auch die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1959), bezeichneten Personen.
Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten
§ 6 Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten(1) Für Sachmittel, die von der Hochschule oder anderen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können keine Sonderzuwendungen gewährt werden. (2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach den niedrigsten Stufen des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I. S. 160), zu berechnen. (3) Die Sonderzuwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sollen eine Gesamthöhe von 1.600 Euro während der Förderungsdauer nicht überschreiten. Die Sach- und Reisekosten sind nachzuweisen.
Anrechnung von Einkommen
§ 7 Anrechnung von Einkommen(1) Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Haushaltseinkommen nach Abzug der Steuern einen Betrag von 10.000 Euro bei Ledigen und 17.000 Euro bei Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden jährlich übersteigt. Für jedes Kind erhöht sich der jeweilige Betrag um 2.000 Euro. Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.(2) Veränderungen des Haushaltseinkommens während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 Euro führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungenwirksam werden. Das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.
Durchführung der Anrechnung
§ 8 Durchführung der Anrechnung(1) Die Bewerberin oder der Bewerber oder die Stipendiatin oder der Stipendiat hat ihre oder seine Einkommensverhältnisse (Haushaltseinkommen), die ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder die ihrer oder seines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnerin oder Lebenspartners der Hochschule mitzuteilen und ihr die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen. Das Haushaltseinkommen ist durch Steuerbescheide, hilfsweise durch Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand geführt werden, so ist das Haushaltseinkommen glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der abschließenden Festsetzung gewährt.(2) Von der Anrechnung von Einkommen ist im Einzelfall abzusehen, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde.(3) Der sich aus der Berechnung nach § 7 ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 100 Euro, so entfällt eine Stipendiengewährung.
Vergabe der Förderungsleistungen
§ 9 Vergabe der FörderungsleistungenDas Präsidium der Hochschule vergibt auf Antrag die Förderungsleistungen im Rahmen der der Hochschule zur Verfügung stehenden oder zugewiesenen Haushaltsmittel. Die Entscheidung über den Antrag ist schriftlich mitzuteilen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.