Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ Vom 15. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. 2006, 348
AnlageStaatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und HamburgDas Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, unddie Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung, schließen über die Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: PräambelEs ist der gemeinsame Wille der Landesregierung Schleswig-Holsteins und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, aus der mit Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft vom 29. Mai 2000 errichteten Stiftung öffentlichen Rechts „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)", derzeit bestehend aus einem Forschungsbereich, einem Informationsbereich und einer zentralen Infrastruktur, den Informationsbereich mit anteiliger Infrastruktur (im folgenden "Bibliothek HWWA" genannt), mit der nicht rechtsfähigen Anstalt des Landes Schleswig-Holstein „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ (im folgenden „ZBW“ genannt), zu einer überregionalen Einrichtung in einer schleswig-holsteinischen Stiftung des öffentlichen Rechts zusammenzuführen und gemeinsam auszustatten und zu finanzieren. Damit folgen die Länder dem Votum der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK).
Errichtung der Stiftung
§ 1 Errichtung der Stiftung(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet nach schleswig-holsteinischem Landesrecht unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ (im Folgenden „Stiftung ZBW“ genannt) zum 1. Januar 2007 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Stiftungssitz ist Kiel. Die Stiftung unterhält zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen Standort in Hamburg. (2) Das Land Schleswig-Holstein wird die dem Institut für Weltwirtschaft (nicht rechtsfähige Anstalt des Landes Schleswig-Holstein) als Abteilung angeschlossene „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften“ (im folgenden „ZBW“ genannt) in die Stiftung überführen. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird den Informationsbereich mit anteiliger Infrastruktur (im Folgenden „Bibliothek HWWA“ genannt) aus der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ nach Maßgabe dieses Staatsvertrages in die Stiftung ZBW überführen. (4) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg stellen sicher, dass die Stiftung ZBW für die Dauer der gemeinsamen Finanzierung als Einrichtung an den Standorten Kiel und Hamburg funktionsfähig bleibt.
Rechtsansprüche Dritter
§ 10 Rechtsansprüche DritterRechtsansprüche Dritter werden durch diesen Vertrag nicht begründet.
Vertragsdauer, Kündigung, Bestand
§ 11 Vertragsdauer, Kündigung, Bestand(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, er tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Schleswig-Holstein zu hinterlegen. (2) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum 31. Dezember eines Kalenderjahres. Dieser Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2009 mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 gekündigt werden. Der in Satz 2 genannte früheste Kündigungstermin gilt nicht für den Fall einer Änderung des Stiftungserrichtungsgesetzes, es sei denn, die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich mit dieser Änderung einverstanden erklärt. (3) Dieser Vertrag gilt entsprechend, wenn zum Zeitpunkt der Eingliederung der Bibliothek der HWWA die Stiftung ZBW bereits besteht. Kiel, 16. November 2006Für das Land Schleswig-Holstein. Für den Ministerpräsidenten Dietrich AustermannMinister für Wissenschaft, Wirtschaft und VerkehrHamburg, 23. November 2006 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Jörg Dräger, Ph.D. (Cornell U.) Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung
Aufgaben der Stiftung
§ 2 Aufgaben der Stiftung(1) Die Stiftung ZBW ist eine Serviceeinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischen Interesse. (2) Die Stiftung ZBW dient der Forschung und erfüllt als öffentliche fachwissenschaftliche Spezialbibliothek die Serviceaufgabe einer Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften. Sie ist eine nutzerorientierte Bibliothek, die modernen und innovativen Anforderungen der Informationsvermittlung verpflichtet ist. Die Stiftung ZBW unterhält enge Beziehungen zu wissenschaftlichen Institutionen, zu Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des In- und Auslandes, zur Wirtschaftspraxis und zu nationalen und internationalen Einrichtungen der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung. Sie kann weitere in Zusammenhang mit der wirtschaftswissenschaftlichen Informationsversorgung stehende Aufgaben übernehmen. (3) Das Nähere hierzu regeln das Errichtungsgesetz sowie die Satzung der Stiftung ZBW.
Finanzierung
§ 3 Finanzierung(1) Die Länder Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg sind sich darüber einig, dass die Stiftung ZBW gemäß dem Vorschlag der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) als eine Serviceeinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischen Interesse auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Forschung von Bund und Ländern nach Artikel 91 b Grundgesetz in der jeweiligen Fassung finanziert wird. (2) Die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg tragen den auf das Land Schleswig-Holstein nach der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung entfallenden Sitzlandanteil an der Gesamtzuwendung für die Stiftung ZBW - bestehend aus der Zuwendung für Betriebs- und Investitionskosten - gemeinsam. Die Verteilung des Sitzlandanteils zwischen den Vertragspartnern wird von den zuständigen Fachministerien beider Länder innerhalb des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes der Stiftung ZBW festgelegt. (3) Die Verteilung des gemeinsam zu erbringenden Sitzlandanteils werden die Vertragsparteien erstmalig drei Jahre nach Errichtung der Stiftung ZBW prüfen und gegebenenfalls neu festlegen. Weitere Prüfungen erfolgen auf Verlangen jedes der beiden Vertragspartner. Grundlage ist der auf die jeweiligen Standorte entfallende Zuwendungsbedarf im Jahr 2007 unter Berücksichtigung der anteiligen Kosten für die zentrale Verwaltung der Stiftung ZBW. Der auf das jeweilige Land entfallende Anteil an den Gesamtkosten wird nicht von der Anzahl der Beschäftigten und der Größe der Einrichtung am jeweiligen Standort abhängig gemacht. (4) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen wird auf der Grundlage eines von der Stiftung ZBW vorgelegten Programmbudgets im Rahmen einer gemeinsamen Verhandlung beider Länder mit dem Bund für das Verfahren in den BLK-Gremien festgelegt. Die Finanzierung des Anteils der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt gemäß dem Verfahren der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung. (5) Die Bewilligung der Zuwendungen an die Stiftung ZBW erfolgt durch das Land Schleswig-Holstein, das auch die Prüfung der Verwendungsnachweise übernimmt. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält jeweils eine Kopie der Bewilligungsbescheide und der Verwendungsnachweisprüfungen. (6) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die Stiftung ZBW zu prüfen.
Vermögensausstattung, Überleitung der Beschäftigten
§ 4 Vermögensausstattung, Überleitung der Beschäftigten(1) Das der ZBW zuzurechnende Vermögen des Instituts für Weltwirtschaft geht mit Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes der Stiftung ZBW im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung ZBW über. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist als angefügt; sie ist Bestandteil dieses Vertrages.(2) Der Bestand der Bibliothek HWWA wird im vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie mit den entsprechenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen im Wege der Einzelrechtsnachfolge in die Stiftung ZBW eingebracht. Die Stiftung ZBW tritt in alle Rechte und Verpflichtungen der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ ein, soweit sie den Bestand der Bibliothek HWWA und die dort beschäftigten Personen betreffen. Die anonymisierte Liste der betroffenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Anlage 2) und die Liste der sonstigen Verträge (Anlage 3), die dem Vertrag beigefügt werden, sind Vertragsbestandteil. Ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang der Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse auf die Stiftung ZBW wird ausgeschlossen. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ vom 29. Mai 2000 (HmbGVBl. 2000, S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (HmbGVBl. 2004, S. 197), von der Freien und Hansestadt auf die Stiftung HWWA übergeleitet wurden, können innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens nach Absatz 3 durch schriftliche Erklärung gegenüber der fachlich zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Weiterbeschäftigung im Dienst der Freien und Hansestadt verlangen. Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis ab dem Tage nach Eingang der schriftlichen Erklärung bei der fachlich zuständigen Behörde, frühestens aber ab dem 1. Januar 2007, mit der Freien und Hansestadt Hamburg fortgesetzt. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, die Beschäftigten, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse in Anlage 2 aufgeführt werden, schriftlich über die Überleitung ihrer Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zu unterrichten. Dabei ist auf die Regelungen in Absatz 2 Sätze 4, 5 und 6 hinzuweisen. (4) In die zwischen der Stiftung „Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA)“ und den zu übernehmenden Beschäftigten der Bibliothek HWWA abgeschlossenen Altersteilzeitregelungen tritt die Stiftung ZBW ein. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Kosten dieser Regelungen werden aus der Zuwendung von Bund und Ländern finanziert und dem Standort Hamburg zugerechnet. (5) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang ist der 1. Januar 2007.
Unterbringung
§ 5 Unterbringung(1) Das Land Schleswig-Holstein stellt Gebäude für die Unterbringung der Stiftung ZBW am Standort Kiel unentgeltlich zur Verfügung. (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt Gebäude für die Unterbringung der Stiftung ZBW am Standort Hamburg für die Dauer der gemeinsamen Finanzierung der Stiftung ZBW unentgeltlich zur Verfügung. (3) Bei Neubauten oder Verlagerung von Teilen der Stiftung ZBW in den Hoheitsbereich des jeweils anderen Landes, welche Baumaßnahmen erforderlich machen, tragen beide Länder im Verhältnis zueinander die dadurch anfallenden Kosten entsprechend der in § 3 Absatz 2 und 3 festgelegten Verteilung.
Stiftungsorgane, Abstimmungsverhalten
§ 6 Stiftungsorgane, Abstimmungsverhalten(1) Dem Stiftungsrat gehören das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg mit paritätischer Mitgliederzahl an. Einzelheiten über die Zusammensetzung des Stiftungsrates, der Organe und Gremien der Stiftung ZBW und ihre Aufgaben regeln das Errichtungsgesetz und die Satzung. (2) Die von den Ländern entsandten Mitglieder des Stiftungsrates werden sich in allen finanziellen und Satzungsangelegenheiten sowie den Fragen der Organisationsstruktur, der Standorte und der Benennung von Leitungskräften jeweils vor den Sitzungen mit dem Ziel einer einheitlichen Stimmabgabe untereinander beraten. Kommt bei der Beratung ein einheitliches Meinungsbild beider Vertragspartner nicht zustande, so werden die Mitglieder der beiden Länder nicht gegeneinander stimmen, sondern spätestens bis zur übernächsten Sitzung versuchen, sich abzustimmen.
Überleitungsbestimmungen
§ 7 Überleitungsbestimmungen(1) Für die in § 4 genannten Beschäftigten gelten folgende Regelungen: 1. Betriebsbedingte Kündigungen sind bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschlossen.2. Es gilt das Tarifrecht des Landes Schleswig-Holstein.3. Die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beim Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv (HWWA) oder der Freien und Hansestadt Hamburg zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung werden so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung ZBW zurückgelegt worden wären. (2) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten mit Ausnahme der zu übernehmenden Beschäftigten der Bibliothek HWWA, die Ansprüche auf Leistungen nach Absatz 3 haben, stellt die Stiftung ZBW sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und dauerhaft erhalten bleiben. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, die Altersversorgungslasten für übernommene Beschäftigte der Bibliothek HWWA, die Anspruch auf Leistungen aus dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz haben, zu gewährleisten. Dafür erhält die Freie und Hansestadt Hamburg einen Versorgungszuschlag in der jeweils vorgesehenen Höhe (für die Angestellten und Arbeiter derzeit 10,5 % der jeweils im Dienst der Stiftung ZBW erzielten ruhegeldfähigen Vergütung bzw. Löhne, für die von der Freien und Hansestadt Hamburg beurlaubten und zukünftig in der Stiftung ZBW tätigen Beamten derzeit 30 % der jeweils im Dienst der Stiftung ZBW erzielten und bei entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsrechts ruhegehaltfähigen aktiven Bezüge). (4) Die Stiftung ZBW gewährt den Beschäftigten nach Absatz 3 die jeweiligen Versorgungsleistungen. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt der Stiftung ZBW für die von der Stiftung ZBW übernommenen Beschäftigten der Bibliothek HWWA die für die Versorgungsbezüge nach Absatz 3 erforderlichen Mittel nach Bedarf zur Verfügung. Besteht ein Rechtsanspruch der Versorgungsempfänger (gemäß Anlage 2) auf Beihilfezahlungen entsprechend der Hamburgischen Beihilfeverordnung vom 8. Juli 1985 in der jeweils geltenden Fassung, so erhält die Stiftung ZBW von der Freien und Hansestadt Hamburg die dafür erforderlichen Mittel. Im Falle der Auflösung der Stiftung ZBW tritt die Freie und Hansestadt Hamburg in die Pflichten der Stiftung gegenüber den betreffenden Versorgungs- und Beihilfeempfängern ein. Bei Überzahlung von Beihilfe oder Versorgung sowie in anderen Fällen der Rückforderung tritt die Stiftung ZBW die entsprechenden Ansprüche an die Freie und Hansestadt Hamburg ab.
Fortbildung
§ 8 FortbildungDas Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg werden allen Beschäftigten der Stiftung ZBW die gleichen Teilnahmemöglichkeiten an den Aus- und Fortbildungsangeboten des jeweiligen Landes und seinen Einrichtungen einräumen.
Beenden der Finanzierung, Auflösung der Stiftung
§ 9 Beenden der Finanzierung, Auflösung der Stiftung(1) Die Länder Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, jeder für sich durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch Auflösung dieses Vertrages die gemeinsame Finanzierung der Stiftung ZBW zu beenden. In beiden Fällen kann die Stiftung ZBW durch den zur weiteren Finanzierung bereiten Vertragspartner ganz oder anteilig fortgeführt werden. Ist jedoch bei der Beendigung der gemeinsamen Finanzierung keiner der Vertragspartner zur weiteren Finanzierung der Stiftung ZBW bereit, so ist die Stiftung fristgerecht nach den Regelungen der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung aufzulösen. (2) Ist im Falle der Kündigung durch das Land Schleswig-Holstein die Freie und Hansestadt Hamburg bereit, die Aufgaben der Stiftung ZBW fortzuführen, wird die Schleswig-Holsteinische Stiftung aufgelöst und die Weiterführung nach Hamburger Landesrecht geregelt. (3) Ist im Falle der Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg die Stiftung von Schleswig-Holstein mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht aufgelöst worden, so gilt dies als Erklärung, dass Schleswig-Holstein den Sitzlandanteil der gemeinsamen Forschungsförderung für die verbleibende Stiftung zukünftig alleine trägt. (4) Wird die Stiftung von einer Vertragspartei weitergeführt, ist ein entsprechender Wertausgleich auf eingebrachtes Stiftungsvermögen zu leisten. Hinsichtlich der Bemessung des Wertausgleichs verpflichten sich die Vertragsparteien zur am Zwecke der Erhaltung der Stiftung orientierten gegenseitigen Rücksichtnahme. (5) Bei einer Auflösung fällt das Stiftungsvermögen - nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Stiftung sowie der durch die Auflösung entstehenden Kosten und sonstigen Lasten - dem Bund und den beiden Ländern im Verhältnis der von ihnen geleisteten Zuwendungen anheim; die Gebäude verbleiben im Eigentum des jeweiligen Landes.
Anlage 1Personal ZBW - Überleitung in Stiftung ZBW Lfd. Nr. Stellennummer Lfd. Nr. Stellennummer Lfd. Nr. Stellennummer 1 42571-59 46 42571-38 91 42571-12 2 42571-26 47 42673-3 92 42573-5 3 42673-2 48 42571-10 93 42571-36 4 42571-21 49 42571-88 94 42573-4 5 42573-2 50 42571-39 95 42571-75 6 42501-43 51 42571-68 96 42571-7 7 42571-40 52 42671-9 97 42571-77 8 42671-4 53 42571-91 98 42571-89 9 42571-35 54 42271-3 99 42571-27 10 42571-20 55 42271-3 100 42571-87 11 42571-82 56 42571-23 101 42571-1 12 42571-71 57 42571-44 102 42571-8 13 42671-8 58 42571-25 103 42571-86 14 42571-67 59 42271-2 104 42571-83 15 42571-9 60 42571-64 105 42571-5 16 42571-16 61 42571-60 106 42671-5 17 42571-28 62 42671-7 107 42571-4 18 42571-78 63 42571-52 108 42571-79 19 42571-16 64 42571-66 109 42271-1 20 42571-51 65 42571-50 110 42574-5 21 42571-15 66 42571-18 111 42571-81 22 42571 -72 67 42671-1 112 42571-80 23 42571-29 68 42571-64 113 42571-40 24 42671-14 69 42571-17 114 42671-2 25 42571-54 70 42571-31 115 42571-58 26 42671-9 71 42571-11 116 42574-4 27 42571-30 72 42571-14 117 42571-19 28 42571-37 73 42571-32 118 42571-38 29 42673-1 74 42571-85 119 42571-13 30 42573-1 75 42571-63 120 42571-2 31 42671-12 76 42671-6 121 42571-42 32 42571-55 77 42574-1 122 42571-76 33 42571-84 78 42571-24 123 42571-33 34 42671-10 79 42271-4 124 42671-3 35 42571-39 80 42571-57 125 42571-3 36 42571-46 81 42673-4 126 42571-90 37 42571-48 82 42571-70 127 42571-6 38 42571-65 83 42571-34 128 42671-11 39 42571-41 84 42571-83 40 42571-75 85 42571-74 41 42571-73 86 42573-3 42 42571-69 87 42671-13 43 42671-15 88 42571-21 44 42571-43 89 42571-62 45 42671-1 90 42571-53
Anlage 2Personal "Bibliothek HWWA" - Überleitung in Stiftung ZBVV lfd. Nr. Stellennummer lfd. Nr. Stellennummer 1 8896071 53 8894329 2 8894892 54 8894884 3 8892733 55 8898022 4 8894418 56 8894809 5 8898057 57 8892369 6 8597191 58 8896020 7 8895040 59 8892377 8 8895236 60 8895465 9 8895058 61 8895864 10 8894191 62 8894906 11 8587175 63 8894515 12 8892521 64 8894256 13 8894311 65 8386226 14 8898278 66 8894841 15 8894850 67 8894159 16 8895821 68 8895848 17 8894272 69 8894248 18 8896038 70 8895961 19 8897379 71 8891621 20 8894876 72 8894221 21 8898154 73 8894337 22 8894949 74 8894230 23 8895694 75 8897883 24 8892407 76 8895686 25 8896500 77 8896879 26 8896992 78 8895376 27 8401641 79 8895724 28 8895431 80 8894931 29 8897921, 81 8892547 30 8892415 82 8896569 31 8894833 83 8895007 32 8895261 84 8894281 33 8894647 85 8897395 34 8892300 86 8894434 35 8894914 87 8896097 36 8894451 88 8896348 37 8894981 89 8898006 38 8894094 90 8800529 39 8894264 91 8895023 40 8894892 92 8401659 41 8895481 93 8895538 42 8898367 94 8896518 43 8896747 95 8894442 44 8898031 96 8892679 45 8894299 97 8895775 46 8898057 98 8894582 47 88947.79 99 8401632 48 8895708 100 Drittm.1 49 8895601 101 Drittm.2 50 8894086 102 Drittm.3 51 8897841 103 Drittm.4 52 8895571
Anlage3 HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006- Überleitung ZBW Firma Art des Vertrages Laufzeit Vertrags- Kündigungs- mtl. vtl. 4-mtl. hj. jährl. Gesamtsumme beginn frist EUR EUR EUR EUR EUR EUR Hausverwaltung Altzweck 1 Jahr/Verl. unbef. 29.11.2002 2 M. zum 28.11. 495,90 1.983,60 B & T Wartung Telefonanlage 2 Jahre/Verl. unbef. 01.01.2002 3 M. zum 30.11. 2.194,94 8.779,76 Bosch Wartung Zeituhr unbefristet 112,20 448,80 Bosch Brandmeldeanlage unbefristet 216,56 866,24 City Express Kurierfahrten (mtl. Durchschnitt) unbefristet 2.510,00 30.120,00 Dataport (LIT) div. Verträge/Telefon/Datenleitungen (mtl. Durchschnitt 14/15.09. 98 3 M. zum Sept. 2.512,00 30.144,00 D & H Wartung Brandschutz unbefristet 223,00 223,00 Dela Leuchtstoffröhrenentsorgung (Wartung) 180,96 Dela Leuchtstoffröhrenentsorgung (Entsorgung: einmalig alle 2 Jahre) 200,00 Henning Systementsorgung, Miete Umleerbehälter 01-11/06 01.12.2004 Vertrag bis 30.11.06 144,00 1.584,00 Gareg Kantine, Fettentsorgung mtl. Durchschnitt) unbefristet 44,48 533,76 Gehwegreinigung Neuer Jungfernstieg 286,90 3.410,00 Gehwegreinigung Eppendorf 14,38 179,00 Hansenet Telefonanschluss Haus 2 109,00 1.308,00 Henning Systementsorgung, Miete Umleerbehälter 01-11/06 01.12.2004 Vertrag bis 30.11.06 144,00 1.584,00 Hütter Wartung Aufzüge Haus 1 2 Jahre/Verl. unbef. 01.01.2002 3 M. zum 31.12. 5.991,40 11.982,80 Inotec Sicherheitsbeleuchtung unbefristet 3 M. zum 01.06. 504,14 504,14 Kowalewski Klimaanlagenwartung/Lüftungsanlage 2 Jahre/Verl. unbef. 01.01.2005 3 M. zum 31.12.06 880,00 154,12 2.794,12 Kuhlmann Wartung Rauchschutztüren 69,90 Lutz Wartung Lastenaufzug Haus 2 unbefristet 946,56 3.786,24 Minimax Inspektion Brandmeldeanlage ab 04/04 916,40 2.749,20 Minimax Wartung Brandmeldeanlage unbefristet 3.146,50 3.146,50 Müllentsorgung Neuer Jungfernstieg 224,14 2.700,00 Eppendorf 224,50 2.700,00 Nobis Gebäudereinigung Haus 1 + 2 )mtl. Durchschn.) unbefristet 16.647,96 199.775,52 NRG div. Fotokopierer (ab 1.12.06 4 Mon. mietfrei) 60 Monate 01.12.2001 ca. 4.000,00 16.000,00 RENA Wartungsvertrag Addressdrucker Poststelle unbefristet 26.05.2004 3 M. z. Jahresende 408,27 408,27 Reimann, Burkard Schornsteinfeger 88,35 Rothe Wartung Feuerlöscher ab 2005 176,32 176,32 Rothe Wartung Wandhydranten 2 Jahre/Verl. unbef. 21.04.2003 3 M. zum 20.04. 814,32 814,32 Schoof Wartung Trockenurinale unbefristet 313,00 626,00 Spengler & Bachstein Wartung Rolltor unbefristet 7/12.10.99 278,76 278,76 Schwormstedt Winterdienste Haus 1 + 2 (Durchschnitt) unbefristet 600,00 600,00 Hamburger Wasserw. Neuer Jungfernstieg 11.500,00 Eppendorf 2.300,00 Vattenfall Strom Neuer Jungferfernstieg 66.000,00 Strom Eppendorf 5.500,00 Vattenfall Fernwärme Neuer Jungfernstieg 78.000,00 Fernwärme Eppendorf 26.500,00 Zwischensumme Hausverwaltung 520.545,56 Anlage 3HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006 - Überleitung ZBW Firma Art des Vertrages Laufzeit Vertrags- Kündigungs- mtl. vtl. 4-mtl. hj. jährl. Gesamtsumme beginn frist EUR EUR EUR EUR EUR EUR Personalverwaltung Dataport IP-Netzugang Verl. 1 Jahr 14.09.1998 3 Monate 1.102,00 13.224,00 Dataport Clou (Personalverträge) 1 J. autom. 14.09.98 3 Monate 116,00 1.392,00 Personalamt Personalwirtschaftliche Dienstleistungen 6 M. z. Jahresende ca. 6.800,00 13.600,00 Personalamt /Verwaltungskosten (112 j. Durchschnitt unbefristet 6.810,00 13.62000 Zwischensumme Personalverwaltung 41.836 00 Rechnungswesen MACH Pflegevertrag 3.290,72 13.162,88 PSG MACH u.Re Pflege unbefristet 646,12 7.753,44 PSG Administration MACH zum 15. d. lfd. Monats 646,12 7.753,44 Zwischensumme Rechnungswesen 28.669,76 IT-Technik / Datenverarbeitung Büchner Wartungsgebühr "Remote Monitoring" unbefristet 03+11/98 3 M. z. Vertragsende 5.443,07 21.772,28 DFN Internet Dienst unbefristet 2000 19.046,00 19.046,00 DFN Domainreservierung intereconomics.de und econpress.de 77,04 FKS Service-Vertrag (läuft zZt. ohne Vertragsverl.) bis 31.08.2005 (?) 01.09.2003 5.858,00 70.296,00 FKS - Trend Micro Virenscanner für Server 1 Jahr 1212005 1.566,00 1.566,00 FKS - Kaspersky Virenscanner für Mail-Server 1 Jahr 08/2005 1.374,60 1.374,60 Hotspots LAN Notspot Hamburg 29,00 348,00 Symantec Virenscanner für PC künftig kostenlos durch BSI Xerox Wartungsverlängerung für 7 Farbdrucker Beginn nach Ablauf der Garantie/3 J. 3 Jahre 06/2004 816,76 816,76 Beginn nach Ablauf der Garantie/3 J. 3 Jahre 03/2005 2.041,91 1.701,59 Zwischensumme IT-Technik / Datenverarbeitung 116.998,27 Bibliothek Geotronic Miete/Lizenzkosten ohne Fristen 3.843,08 15.372,32 Geotronic 1.736,64 3.473,28 Geotronic 1.090,63 2.181,26 Wandrei IFIS-Projekt/Software-Betreuung 60 Mon. ab 22.03.02 22.03.02 3 Mon. vor Jahresende 11.236,26 44.945,04 Verbundzentrale LBS- und ACQ-Lizenzen unbefristet 31.12.2005 5.750,00 5.750,00 L und M Miete Münzautomaten (mtl. Durchschnitt) 3 Jahre/Verl. unbef. 01.07.2003 6 M. zum 30.6.06 2.923,20 5.846,40 Diverse Beschaffungen Bibliothek Abonnements 424.000,00 Zwischensumme Bibliothek 501.568,30 Redaktion Springer, Heidelberg Tausch Wirtschaftsdienst/Intereconomics bis 05, autom. Verl. 2 J. 8 Mon. z. Jahresende 51.184,00 51.184,00 Zwischensumme Redaktion 51.184,00 Anlage 3HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006 - Überleitung ZBW Mietverträge Garage Miete MNK-VZ Gesamtsumme EUR EUR EUR EUR Mieter 1 mtl. 112,48 4.329,86 740,00 62.188,08 Mieter 3 mtl. 718,37 128,00 10.156,44 Mieter 5 1/4 j. 484,32 mtl. 21,00 2.189,28 Mieter 7 mtl. 20,00 550,50 200,00 9.246,00 Mieter 10 mtl. 112,48 1.349,76 Mieter 12 mtl. 2.875,00 650,00 42.300,00 Mieter 14 mtl. 120,00 1.440,00 Eppend. Mieter 16 mtl. 240,00 2.880,00 Mieter 18 mtl. 20,00 240,00 Eppend. Mieter 20 mtl. 112,48 1.349,76 Mieter 22 mtl. 120,00 1.440,00 Mieter 24 mtl. 20,00 240,00 Mieter 26 mtl. 120,00 1.440,00 Mieter 28 mtl. 40,00 238,12 50,00 3.937,44 Mieter 30 mtl. 480,00 5.760,00 Mieter 32 mtl. 40,00 1.060,00 185,00 15.660,00 Mieter 34 305.297,38 Anlage 3HWWA: Vertragliche Verpflichtungen 2006 - Überleitung ZBW Personal "Altabwicklung" Name Gehalt AG-Anteil U2-Umlage Versorgung Gesamt/mtl. Gesamt/jährl *) 2212/08662610 2.337,75 485,08 6,31 245,46 3.074,60 36.895,20 2212/10423120 2.367,28 491,21 6,39 248,56 3.113,44 37.361,28 2212/13335300 2.098,85 442,86 6,93 220,38 2.769,02 33.228,24 107.484,72 *) zzgl. Einmalzahlungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld Schwerbehinderter lt. Gestellungsvertrag 3212/20791610 Verrechnung
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zustimmung zum Staatsvertrag
§ 1 Zustimmung zum Staatsvertrag(1) Dem Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ wird zugestimmt. (2) Änderungen bei der Festlegung der Verteilung des Sitzlandanteils zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg bedürfen der Zustimmung des Schleswig-Holsteinischen Landtages. (3) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (4) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für ...
§ 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft -“Das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 262) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 13 überführten Vermögen der Deutschen Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften als Abteilung des Instituts für Weltwirtschaft und dem nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“ als Serviceeinrichtung für die Forschung mit den Standorten Kiel und Hamburg (Anlage zum Gesetz vom 30. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 262)) überführten Vermögen der Bibliothek des HWWA zusammen.“2. In § 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Länder“ die Worte „, der Freien und Hansestadt Hamburg“ eingefügt.3. § 6 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird die Zahl „neun“ durch die Zahl „zehn“ ersetzt.bb)Es wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:„2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg“. cc)Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:„(2) Die Mitglieder der Stiftungsrates nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 werden auf Vorschlag der Stiftung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium vom Ministerium bestellt.“ 4. § 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:„Der erste Stiftungsrat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6.“
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten§ 2 tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften - Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft“, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages nach § 1 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.