StiftUniLübHV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Universität zu Lübeck (HHVOStiftungsuniversität) Vom 7. April 2016

Ausfertigungsdatum:
07.04.2016
Fundstelle:
NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2016, 14
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 8

Rücklagen, Ausnahmeregelung Geltungszeit

§ 8 Rücklagen, Ausnahmeregelung GeltungszeitEin erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Die Rücklage darf nach Abzug der Abschreibungen 15 Prozent des Globalbudgets nicht überschreiten. Aus der Rücklage dürfen der Investitionsbedarf sowie Sach- und Personalausgaben finanziert werden. Die Universität zeigt dem Ministerium bis zum 1. April des Folgejahres an, in welcher Höhe und zu welchem Zweck Rücklagen gebildet wurden. Dabei ist neben der Gesamthöhe auch der Verlauf der Rücklagen (Entwicklung der Rücklagen über die letzten drei Jahre) zu dokumentieren. Soweit noch keine endgültigen Zahlen vorliegen, sind die vorläufigen Zahlen zu übermitteln. Abweichend von § 14 tritt Satz 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Eingangsformel StiftUniLübHV

Aufgrund des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie die Rechnungslegung und die Vermögensnachweise der Universität zu Lübeck (Universität). (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Finanzmittel des Landes, die gewährt werden zur Finanzierung von Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin, die im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Klinikum) durchgeführt werden.

§ 10

Veränderung von Ansprüchen

§ 10 Veränderung von AnsprüchenDie Universität ist befugt, eigene Ansprüche bis zu einem Betrag von einschließlich 10.000 € 1. bis zu drei Jahren zu stunden oder2. befristet oder unbefristet niederzuschlagen. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich.

§ 11

Inventar/Inventur

§ 11 Inventar/Inventur(1) Die Universität hat zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung das Anlage- und Umlaufvermögen nach den Regelungen der §§ 240 und 241 des HGB zu erfassen und zu bewerten.(2) Die Inventur des Anlagevermögens erfolgt in einem rollierenden Verfahren. In den einzelnen Einrichtungen der Universität wird spätestens nach jeweils vier Jahren eine Inventur durchgeführt. (3) Eine Bestandsaufnahme des Umlaufvermögens wird jährlich durchgeführt.

§ 12

Jahresabschluss

§ 12 Jahresabschluss(1) Das Präsidium der Universität hat unverzüglich nach Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Ergebnisrechnung,2. der Finanzrechnung und3. der Bilanz. Er wird durch einen Lagebericht ergänzt. In dem Lagebericht sind die wirtschaftliche und die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in der jeweils gültigen Fassung getrennt auszuweisen. (2) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der buchprüfenden Berufe, die oder der vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem Landesrechnungshof bestellt worden ist, prüft den Jahresabschluss, die Buchführung sowie den Lagebericht. Die Prüfung erfolgt in Anlehnung an die §§ 316 ff. des HGB und nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.(3) Das Präsidium leitet dem Senat den geprüften Jahresabschluss zur Stellungnahme zu und anschließend dem Stiftungsrat zur Feststellung und Entlastung des Präsidiums. Der Stiftungsrat erteilt die Entlastung spätestens zum 30. November des auf den Abschluss folgenden Jahres. Die Entlastung ist dem Ministerium anzuzeigen. Der Jahresabschluss und der Prüfbericht sind der Anzeige beizufügen. Das Ministerium leitet den Jahresabschluss und den Prüfbericht dem Landesrechnungshof zu. (4) Das Präsidium erstellt für die von ihm wahrzunehmenden Landesaufgaben die erforderlichen Verzeichnisse nach den Vorgaben des Ministeriums.

§ 13

Übergangsregelung

§ 13 ÜbergangsregelungSolange die Kosten- und Leistungsrechnung nicht vollständig eingeführt ist, wird der Wirtschaftsplan ohne den Leistungsplan vorgelegt.

§ 14

Inkrafttreten

§ 14 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.

§ 2

Wirtschaftsplan

§ 2 Wirtschaftsplan(1) Die Universität stellt einen Wirtschaftsplan auf, der aus 1. einem Ergebnisplan,2. einem Finanzplan und3. einem Leistungsplan oder einer Produkt- und Leistungsbeschreibung besteht.(2) Der dem Wirtschaftsplan als Anlage nachrichtlich beizufügende Stellenplan enthält die Planstellen der Beamtinnen und Beamten getrennt nach der Sektion Medizin und den übrigen Sektionen. Innerhalb der Sektion Medizin sind diese Planstellen danach auszuweisen, ob das Personal ausschließlich an der Universität oder auch im Bereich des Klinikums tätig ist. Die ebenfalls beizufügende Stellenübersicht enthält die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität, die über den Globalzuschuss finanziert werden. Darüber hinaus ist eine Übersicht über den aus dem Globalbudget finanzierten Personal-Ist-Bestand des Vorjahres für sämtliche Sektionen beizufügen. Die Umwandlung von Stellen in Planstellen in den einzelnen Sektionen ist zu begründen.

§ 3

Aufstellung des Wirtschaftsplans

§ 3 Aufstellung des Wirtschaftsplans(1) Bis zum 30. Juni eines Jahres teilt die Universität dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) die Personal-Ist-Ausgaben des Vorjahres mit. Das Ministerium legt bis zum 1. Oktober eines Jahres die Personalkostenobergrenze für das Folgejahr fest. (2) Die Universität legt den endgültigen Wirtschaftsplan dem Ministerium bis zum 15. November eines Jahres für das Folgejahr vor. Das Ministerium kann abweichende Fristen festlegen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Sie wird nach In-Kraft-Treten des Haushaltsgesetzes erteilt, insbesondere wenn 1. der Wirtschaftsplan ausgeglichen ist,2. die Personalkostenobergrenze eingehalten worden ist,3. der sich aus dem Hochschulvertrag und der Ziel- und Leistungsvereinbarung ergebende Finanzrahmen nicht überschritten wird und4. keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass a) der Wirtschaftsplan der Universität nicht formell und materiell rechtmäßig aufgestellt wurde,b) die vom Land zur Verfügung gestellten, unter Nummer 3 genannten Mittel, nicht zur Durchführung der Aufgaben der Universität verwendet werden,c) die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzt worden sind oderd) die Leistungsfähigkeit der Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben gefährdet ist. (3) Plant das Land einen Doppelhaushalt, teilt das Ministerium dies rechtzeitig der Universität mit; die Universität legt dann den Entwurf des Wirtschaftsplans nach Geschäftsjahren getrennt für zwei Jahre vor.

§ 4

Ausführung des Wirtschaftsplans

§ 4 Ausführung des Wirtschaftsplans(1) Die Universität bewirtschaftet als Einrichtung des Landes die ihr vom Land zugewiesenen Finanzmittel als Landesaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf der Grundlage des genehmigten Wirtschaftsplans. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirtschaftsplans gelten Artikel 59 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und die nach § 5 der Landeshaushaltsordnung erlassenen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend. (2) Der Wirtschaftsplan der Universität muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Der Ausgleich gilt als erfüllt, wenn ein Fehlbedarf im Ergebnisplan und ein Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage gedeckt werden kann. Wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans Abweichungen erkennbar werden, die voraussichtlich zu einer Überschreitung des im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Globalzuschusses führen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Globalzuschuss wird im Wege der Verrechnung gebucht. Zinsen werden nicht erhoben oder berechnet.

§ 5

Kosten- und Leistungsrechnung

§ 5 Kosten- und Leistungsrechnung(1) Das Rechnungswesen der Universität muss eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist bis zum 01.01.2020 einzuführen. (2) Im Zusammenhang mit der Kosten- und Leistungsrechnung ist eine Trennung hinsichtlich der wirtschaftlichen und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschulen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 01.01.2007 (2006/C323/01) in der jeweils gültigen Fassung auszuweisen. Die Kosten als auch die Finanzierung sollen eindeutig voneinander getrennt werden.

§ 6

Leistungen für Dritte

§ 6 Leistungen für Dritte(1) Wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen, die als wirtschaftliche Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Gemeinschaftsrahmen der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zu kategorisieren sind, sind nach den hierfür geltenden Vorschriften in Rechnung zu stellen. (2) Andere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Dienstleistungen sollen mindestens kostendeckend in Rechnung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Haushaltsbeauftragten der Universität.

§ 7

Rückstellungen

§ 7 Rückstellungen(1) Die Universität weist Rückstellungen nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) aus.(2) Die Universität bildet Rückstellungen für zukünftige Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen (Altersteilzeitrückstellung). (3) Soweit das Land Baumaßnahmen finanziert oder finanziert hat, sind für die Bauunterhaltung und den Neubau keine Rückstellungen zu bilden.

§ 8

Rücklagen

§ 8 RücklagenEin erwirtschafteter Jahresüberschuss kann einer Rücklage zugeführt werden. Die Rücklage darf nach Abzug der Abschreibungen 15 Prozent des Globalbudgets nicht überschreiten. Aus der Rücklage dürfen der Investitionsbedarf sowie Sach- und Personalausgaben finanziert werden. Die Universität zeigt dem Ministerium bis zum 1. April des Folgejahres an, in welcher Höhe und zu welchem Zweck Rücklagen gebildet wurden. Dabei ist neben der Gesamthöhe auch der Verlauf der Rücklagen (Entwicklung der Rücklagen über die letzten drei Jahre) zu dokumentieren. Soweit noch keine endgültigen Zahlen vorliegen, sind die vorläufigen Zahlen zu übermitteln.

§ 9

Abschreibungen

§ 9 Abschreibungen(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. (2) Die vom Land übergebenen Grundstücke einschließlich des mit übergebenen Gebäudebestandes werden mit einem festen Wert in die Bilanz eingestellt. Abschreibungen und Zuschreibungen werden nicht vorgenommen. (3) Für drittmittelfinanziertes Anlagevermögen sind in Anlehnung an die handelsrechtlichen Vorschriften geeignete Sonderposten zu bilden. Die damit zusammenhängenden Abschreibungen sind durch entsprechende Buchungen gegen den Sonderposten zu neutralisieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.