Landesverordnung über die zuständige Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes für die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft" Vom 24. März 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995 151
Aufgrund des § 16 Abs. 3 des Stiftungsgesetzes vom 13. Juli 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 123) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörde im Sinne des Stiftungsgesetzes für die "Stiftung Schleswig-Holsteinische Landschaft" mit Sitz in Kiel ist abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 des Stiftungsgesetzes das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.