Landesverordnung zu Mindestanforderungen nach § 8 Absatz 6 Stiftungsgesetz (StiftGVO) Vom 15. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 15.07.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, S. 678
Aufgrund des § 8 Absatz 6 Satz 1 des Stiftungsgesetzes vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Bestandteile einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung
§ 1 Bestandteile einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung(1) Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Stiftungsgesetzes (StiftG) vom 30. Mai 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 279) besteht aus einer Vermögensübersicht, einer Einnahmen-Überschussrechnung und aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. Die Unterlagen sind der für die Stiftungsaufsicht nach § 18 Stiftungsgesetz zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Der Begriff einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung beinhaltet einen ordnungsgemäßen und wirksamen Beschluss über die Jahresabrechnung seitens der dafür zuständigen Organe der Stiftung.
Vermögensübersicht
§ 2 Vermögensübersicht(1) Die Vermögensübersicht hat über den im abgelaufenen Geschäftsjahr vorhandenen Bestand des gesamten Stiftungsvermögens Auskunft zu geben. Dabei sind insbesondere die in diesem Zeitraum eingetretenen Veränderungen beim Grundstockvermögen, in den gebundenen und freien Rücklagen, bei den Verbindlichkeiten sowie beim Mittelvortrag einzeln darzustellen.(2) In der Vermögensübersicht ist zwischen dem gemäß § 83b Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) differenziert darzustellenden Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen zu unterscheiden. Dabei ist das Grundstockvermögen zwingend vom restlichen Stiftungsvermögen getrennt zu halten und auszuweisen. Das monetäre Vermögen ist durch Kontoauszüge zu belegen. Sofern es sich um Wertpapiere handelt, sind Auszüge beizufügen, aus denen auch der Depotwert zum Jahresende ersichtlich ist. Dabei berechnet sich der Werterhalt des Grundstockvermögens nach dem Nominalprinzip und nicht nach dem Realprinzip.
Einnahmen-Überschussrechnung
§ 3 Einnahmen-ÜberschussrechnungIn der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, woraus der Gewinn oder der Verlust ersichtlich wird. Alternativ zu der EÜR ist die Vorlage einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung zulässig. Die Verwaltungs- und Geschäftskosten einer Stiftung sind separat auszuweisen und einzeln aufzuführen. Zu diesen zählen insbesondere Portokosten, Telefonkosten, Depotkosten, Entschädigung der Organmitglieder, Versicherungskosten, Büromaterial und Reisekosten.
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes
§ 4 Bericht über die Erfüllung des StiftungszweckesDer Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes beinhaltet eine detaillierte Darstellung der Tätigkeit der Stiftung im abgelaufenen Geschäftsjahr. In dieser Darstellung müssen insbesondere Ausführungen zu allen von der Stiftung satzungsgemäß zu verwirklichenden Stiftungszwecken enthalten sein. Alle geförderten Maßnahmen oder durchgeführten Projekte sind mit den jeweiligen Beträgen und Zahlungsempfängern aufzuführen. Ferner beinhaltet der Bericht die Anzahl der Sitzungen, etwaige Änderungen in Gremienbesetzungen, besondere Vorkommnisse im Geschäftsjahr, Maßnahmen zur Übertragung und Anlage des Stiftungsvermögens sowie eine Beurteilung der aktuellen Situation der Stiftung.
Beschluss des zuständigen Stiftungsorganes
§ 5 Beschluss des zuständigen StiftungsorganesDie Jahresabrechnung ist von den zuständigen Stiftungsorganen unter Beachtung der jeweiligen Satzungsregelung zu beschließen. Als Beleg für den ordnungsgemäßen Beschluss sind jeweils die form- und fristgerechte Einladung, die Tagesordnung und die unterschriebene Sitzungsniederschrift der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. In der Sitzungsniederschrift ist das Abstimmungsergebnis anzugeben.
Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfberichtes
§ 6 Verpflichtung zur Vorlage eines Prüfberichtes(1) Stiftungen mit einem zu erhaltenden Grundstockvermögen von mindestens 2 Millionen Euro und Stiftungen, bei denen dies bereits bei deren Errichtung vorgesehen wurde, haben nach § 8 Absatz 3 Satz 1 StiftG einen testierten Prüfbericht, vorzulegen. Die von einer Behörde, einer Einrichtung im Sinne des § 340k Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches, eines Prüfungsverbandes, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer anerkannten Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaft erstellte Jahresabrechnung steht dem testierten Prüfbericht gleich, sofern sie mit einem Abschlussvermerk versehen ist, in dem das Ergebnis in Form eines Prüfvermerkes festgestellt wird.(2) Hat die Stiftung eine Ausnahme von dieser Pflicht beantragt, ist von der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Bei der Prüfung, ob die Vorlage eines nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StiftG erstellten Prüfberichtes eine unbillige Härte darstellt, sind die sonstigen Ausgaben der Stiftung zusammen mit den zu erwarteten Kosten für die Erstellung eines Prüfberichts durch Externe den Einnahmen der Stiftung gegenüberzustellen. Eine Ausnahme kann nur bei finanzieller Unverhältnismäßigkeit von erwarteten Ausgaben zu den Einnahmen und Erträgen der Stiftung zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme kann längstens für drei Jahre im Voraus erteilt werden.(3) Der Prüfbericht enthält die schriftliche Berichterstattung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses. Die Darstellung muss verständlich, eindeutig und problemorientiert sein. Die Sachverhalte sind unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen sachgerecht zu werten.
Übergangsregelung
§ 6 ÜbergangsregelungDie in dieser Verordnung getroffenen Regelungen sind erstmals auf Jahresabrechnungen für das Geschäftsjahr 2024 anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.