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title: "StGB§203Abs1V SH — Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) Vom 11. April 1978"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stgb-203abs1vsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StGB§203Abs1VSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:48+00:00"
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# StGB§203Abs1V SH — Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) Vom 11. April 1978

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.04.1978
*Fundstelle:* GVOBl. 1978, 128


### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

### § 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

### Eingangsformel StGB§203Abs1V

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) Vom 11. April 1978
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StGB§203Abs1VSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
