StGB§203Abs1V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Erteilung von Anerkennungen von Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) Vom 11. April 1978

Ausfertigungsdatum:
11.04.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978, 128
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständig, Ehe-, Erziehungs-, Jugend- und Suchtberatungsstellen (§ 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches) anzuerkennen. Die Anerkennung von Erziehungs- und Jugendberatungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Eingangsformel StGB§203Abs1V

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.