StBVAErV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Vom 10. November 1969, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1969 238
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein wird für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde errichtet. Es trägt ab dem 1. Januar 2005 die Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

Eingangsformel StBVAErV

Auf Grund des § 8 des Landesverwaltungsgesetzes vom 18. April 1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2 Das Landesamt ist zuständig: 1. für den Entwurf, den Bau, die Verwaltung und die Unterhaltung von Straßen und 2. für die ihm übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Verkehrs.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am 15. November 1969 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.