Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (APOgtD-Stb) Vom 23. Oktober 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 23.10.1991
- Fundstelle:
- Amtsbl. 1991 712
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: I Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt) einschl. Verwaltungsergänzungslehrgang II Ausbildung in Aufgaben der Bauvorbereitung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt) III Ausbildung in Aufgaben der Baudurchführung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt) IV Ausbildung in Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes in einer Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei eines Straßenbauamtes V Ausbildung in Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde bzw. der allgemeinen inneren Verwaltung einer oberen oder obersten Landesbehörde (Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr und Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie). Der Ausbildungsabschnitt I muß am Anfang der Ausbildung, der Abschnitt III soll im Sommer und der Abschnitt IV im Winter abgeleistet werden. Einer der anderen Ausbildungsabschnitte kann zu diesem Zweck durch den Abschnitt III unterbrochen werden.
Auswahl
§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie unter Beteiligung des Personalrates.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie eingestellt, in der Regel zum 1. März und 1. September eines Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein. Sie weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,2. das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein3. die unteren Straßenbaubehörden,4. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet.(2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte:I Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt) einschl. VerwaltungsergänzungslehrgangII Ausbildung in Aufgaben der Bauvorbereitung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt)III Ausbildung in Aufgaben der Baudurchführung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt)IV Ausbildung in Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes in einer Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei eines StraßenbauamtesV Ausbildung in Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde bzw. der allgemeinen inneren Verwaltung einer oberen oder obersten Landesbehörde (Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr und Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus).Der Ausbildungsabschnitt I muß am Anfang der Ausbildung, der Abschnitt III soll im Sommer und der Abschnitt IV im Winter abgeleistet werden.Einer der anderen Ausbildungsabschnitte kann zu diesem Zweck durch den Abschnitt III unterbrochen werden.
Auswahl
§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus unter Beteiligung des Personalrates.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus eingestellt, in der Regel zum 1. März und 1. September eines Jahres.(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein. Sie weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind1. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,2. das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein3. die unteren Straßenbaubehörden,4. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Anlage 1: (zu § 13 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplanfür den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein Abschn. Stelle Dauer (Monate) Inhalt I Straßenbauamt 4 Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsaufgaben Organisation und Aufgaben der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein Organisation und Dienstbetrieb eines Straßenbauamtes Grundsätze des Verwaltungshandelns in technischer und rechtlicher Hinsicht Arbeitsweise und Durchführung technischer Vorhaben in der Verwaltung Erledigung allgemeiner Verwaltungsangelegenheiten (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Besoldungs- und Tarifangelegenheiten) Praktische Anwendung von straßenverkehrs- und wegerechtlichen Gesetzen Unterhaltungsmaßnahmen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen Behandlung von Zuschußmaßnahmen für kommunale Baulastträger Grunderwerb Fachhochschule f. Verwaltung, Polizei u. Steuerwesen 1,5 Verwaltungsergänzungslehrgang II Straßenbauamt/ Straßenneubauamt 4 Bauvorbereitung Planung und Entwurf von Straßen einschl. der Kunstbauwerke Kostenteilung Planfeststellungsverfahren Verwaltungsvereinbarungen Umweltschutz Überwachung der Kunstbauwerke III Straßenbauamt/ Straßenneubauamt 3 Baudurchführung Abwicklung der Bauverträge Boden- und Baustoffprüfungen Verkehrsabwicklung auf Baustellen Unfallverhütung Verhandlungen mit Behörden, Unternehmen und Privatpersonen Abnahme von Bauleistungen Abrechnung von Bauleistungen IV Straßenmeisterei Autobahnmeisterei eines Straßenamtes 2 Aufgaben einer Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei Durchführung der Instandsetzungs- und Pflegearbeiten am Straßenkörper zur Regelung und Aufrechterhaltung des Verkehrs einschl. des Winterdienstes Einsatz und Betreuung des Straßenunterhaltungspersonals Unterhaltung und Verwaltung der Geräte und Fahrzeuge Sondernutzungsrecht an Straßen Straßensperrungen und Umleitungen Beschaffung, Lagerung und Einsatz von Baustoffen Maßnahmen bei Verkehrsunfällen und -störungen V LS/Min 3,5 Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde bzw. der allgemeinen inneren Verwaltung einer obersten Landesbehörde Zusammenwirken aller Dienststellen der Straßenbauverwaltung des Landes Fachinformation bei allen Dezernaten bzw. Referaten Vervollständigung bzw. Vertiefung der in den Ausbildungsabschnitten I-IV erworbenen Kenntnisse 18
Anlage 2: (zu § 14 Abs. 1).......................(Dienststelle) Befähigungsbericht ..............................................................(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)Ausbildungsgebiet____________________________________ Ausbildungszeit vom___________________________bis__________________Fehlen infolge von Krankheit ____________TageFehlen infolge von Urlaub ____________Tage Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben_______Tage[] Schwerbehindert_______v.H. ErwerbsminderungWertung+) Wertigkeit Einzelergebnis1 2 3 1. Geistige Eigenschaften1.1 Auffassungsgabe Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, Sachverhalteund Zusammenhänge syste-matisch zu erfassen, zuanalysieren und zuverarbeiten1.2 Urteilsvermögen Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, Sachverhalteund Probleme folgerichtigzu untersuchen undzutreffend zu beurteilen1.3 Lernfähigkeit Pkt. x 1 = Pkt.1.4 OrganisatorischeBefähigung Pkt. x 1 = Pkt.Fähigkeit, die verfüg-barenHilfsmittel zurErfüllung der gestelltenAufgaben systematischsinnvoll einzusetzen,rationell zu arbeitenund Arbeitstechnikenanzuwenden1.5 Verantwortungs-/Pflicht-bewußtsein, Lernbereit-schaft Pkt. x 1 = Pkt.1.6 Sprachliche Ausdrucks-fähigkeita) mündlich Pkt. x 1/2 = Pkt.Fähigkeit, Gedankenund Sachverhaltemündlich darzulegenb) schriftlich Pkt. x 1/2 = Pkt.Fähigkeit, Gedankenund Sachverhalteschriftlichdarzustellen2 Leistungsvermögen Pkt. x 1 = Pkt.Physisches undpsychisches Vermögen,den Arbeitsanfall zubewältigen undSchwierigkeiten zuüberwinden (Energie,Ausdauer, Belastbarkeit)3 Soziales Verhalten3.1 Verhältnis zu Vorge-setzten u. Mitarbeitern/-innen Pkt. x 1/2 = Pkt.3.2 Umgangsform u. Auftretengegenüber Bürger/-in Pkt. x 1/2 = Pkt.4. Fachkenntnisse undLeistungen4.1 Fachliche Kenntnisse Pkt. x 2 = Pkt.4.2 Arbeitssorgfalt Pkt. x 2 = Pkt.4.3 Arbeitsleistungeinschl. Verwertbar-keit Pkt. x 3 = Pkt.Summe: Pkt.5 Durchschnittspunktzahl: = Pkt.GesamtnoteDie Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse (3) geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen (2).6 Besondere Bemerkungen..............................................................(Ort) (Datum) (Unterschrift, Amtsbezeichnung)[] Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnisgenommen.[] Der Befähigungsbericht wurde auf Wunsch mit mir besprochen...............................................................(Ort) (Datum) (Unterschrift)+) Für die Wertung sind die Punktzahlen nach § 12 anzuwenden.
Anlage 3: (zu § 19 Abs. 2)Die AusbildungsleitungZeugnis über die Ausbildung d__ Regierungsoberbauinspektoranwärter_________________________________________________________________(Vor- und Familienname, Geburtsdatum) Ausbildungszeit vom ________________ bis ___________________[] Schwerbehindert _____ v.H. ErwerbsminderungI. Leistungsnachweise Punktzahl 1. Befähigungsberichte (§ 14)Ausbildungsabschnitt I _________ Ausbildungsabschnitt II _________ Ausbildungsabschnitt III _________ Ausbildungsabschnitt IV _________2. Ergebnisse der schriftlichen Arbeitennach § 15 und des Verwaltungsergänzungs lehrgangs nach § 16 Ausbildungsabschnitt I _________ Ausbildungsabschnitt II _________ Ausbildungsabschnitt III _________ Hausarbeit _________ Verwaltungsergänzungslehrgang _________Summe der Punktzahlen: _________: 9II. Vornote ==========III. Urteil über Befähigung, Fleiß, Leistungen und Erfolg derAusbildung:IV.Frau/Herr_____________________________________________________hat damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes - nicht - erreicht._____________________________________________________________(Ort, Datum) (Unterschrift)[] Von vorstehendem Zeugnis habe ich Kenntnis genommen_________________________________(Unterschrift)
Anlage 4: (zu § 20 Abs. 4)PrüfstoffverzeichnisPrüfungsfach I: Straßenbau Schriftlich:Entwurf für Straßenbaumaßnahmen KostenteilungenBauvertragsgestaltung und Vertragsabwicklung BaubetriebMündlich:EntwurfsgestaltungKnotenpunktausbildungKostenteilungenUmweltschutz im Straßenbau (Landschaftsgestaltung, Lärmschutz) Boden-, Baustoffuntersuchungen, SchadstoffeVerdingungsordnungen, Bauvertragsgestaltung Straßenunterhaltung, Straßenbetrieb, Straßenverkehrssicherheit Prüfungsfach II: BrückenbauSchriftlich:Entwurfszeichnungen für einfache BrückenMassenberechnungen, Kostenanschläge Erläuterungsberichte zu EntwürfenStandsicherheitsberechnungen für einfache Tragwerke Mündlich:BrückenkonstruktionenDIN 1076, Organisation und Durchführung der Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen bei der StBV-SH Brückenklassen nach DIN 1072BrückenerhaltungPrüfungsfach III: Allgemeine VerwaltungSchriftlich:Grundzüge des Beamten- sowie des TarifrechtsHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ReisekostenrechtVerwaltungsrechtMündlich:Rechtsgrundlagen, Organisation und Zuständigkeit der Behörden PersonalvertretungsrechtFragen aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung Prüfungsfach IV: Fachbezogene VerwaltungSchriftlich: StraßengesetzeAuftragsverwaltungenEinteilung der Straßen StraßenbaulastWidmung, Umstufung, EinziehungAnbau, NutzungenOrtsdurchfahrt, freie Strecke, OD-Richtlinien Planfeststellung, BauleitplanungEnteignungGrunderwerb BeschilderungMündlich:Gebiete der schriftlichen Prüfung
Anlage 5: (zu § 21 Abs. 6) Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holsteinam________________ in der Zeit von __________ bis____________Prüfungsarbeiten:_____________________________________________________________Die Aufsicht führte:_________________________________________(Name, Amtsbezeichnung)Es nahmen folgende Prüflinge teil:_______________________________________________________________________________________________________________________Vor Beginn der Prüfung wurde den Prüflingen das erforderlicheSchreibpapier ausgehändigt. Der verschlossene Briefumschlag mit der Prüfungsarbeit wurde zu Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe übergeben. Die erlaubten Hilfsmittel sind auf der jeweiligen Prüfungsarbeit vermerkt.Die Prüflinge wurden auf § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung hingewiesen.Unregelmäßigkeiten: +) keine []s. Anlage []Während der für die Arbeit festgesetzten Zeit haben den Prüfungsraum verlassen (evtl. Anlage):______________________________________________________________(Name) (Dauer der Abwesenheit)Der Zeitpunkt der Abgabe wurde auf jeder Arbeit vermerkt.Bemerkungen:__________________________________________________Ich versichere pflichtgemäß, daß +)[] keine Unregelmäßigkeiten[] folgende Unregelmäßigkeiten________________________________festgestellt worden sind.Kiel, den_____________________________________________________(Unterschrift der oder des Aufsichtsführenden)+) Zutreffendes ankreuzen
Anlage 6: (zu § 26 Abs. 1) PrüfungsniederschriftDie/Der____________________________________________________________wurde am___________nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung (Amtsbl. Schl.-H. S.____) geprüft.Anwesend:1._____________________ als das den Vorsitz führende Mitglied2._____________________ als Mitglied3._____________________ als Mitglied4._____________________ als MitgliedVornote nach § 19 =_________________Pkt.Schriftliche Prüfung nach § 20:1. Prüfungsfach I =_________________Pkt.2. Prüfungsfach II =_________________Pkt.3. Prüfungsfach III =_________________Pkt.4. Prüfungsfach IV =_________________Pkt.Summe =_________________Pkt.Ergebnis der schriftlichen Prüfung:(Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichtenPunkte, dividiert durch 4) Note =_________________Pkt.Mündliche Prüfung nach § 251. Prüfungsfach I =_________________Pkt.2. Prüfungsfach II =_________________Pkt.3. Prüfungsfach III =_________________Pkt.4. Prüfungsfach IV =_________________Pkt.Summe =_________________Pkt.Ergebnis der mündlichen Prüfung:(Summe der nach den Nummern 1 bis 4 erreichtenPunkte, dividiert durch 4) Note =_________________Pkt.Gesamtergebnis:Vornote____________Pkt., davon 30 % =_________________Pkt.Ergebnis der schriftlichenPrüfung____________Pkt., davon 35 % =_________________Pkt.Ergebnis der mündlichenPrüfung___________Pkt., davon 35 % =_________________Pkt._________________Pkt.=================Pkt.Begründung für Abweichungen nach § 29 Abs. 3auf besonderem Blatt +) [] ja[] neinGesamtergebnis: Note________________ =________________ Pkt.Bemerkungen:1. Bei Bestehen der Prüfung:Das Ergebnis ist d_ Anwärter_ durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden.2. Bei Nichtbestehen der Prüfung:D_ Anwärter_ ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und daß nach Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf von Monaten wieder zugelassen werden kann.3. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung:D_ Anwärter_ ist durch das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß die Prüfung nicht bestanden hat und daß eine zweite Wiederholung der Prüfung unzulässig ist.Kiel, denDer Prüfungsausschuß+) Zutreffendes ankreuzen
Anlage 7: (zu § 30 Abs. 1)Der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein Prüfungszeugnis_______Regierungsoberbauinspektoranwärter_______________________________________________________________________________geboren am ___________ in __________________________________hat am die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vorgeschriebeneLaufbahnprüfungmit der Note ( Punkte) bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein.Kiel,____________Siegel Das den Vorsitz führende Mitglieddes Prüfungsausschusses
(Verzeichnis) der Anlagen:
Anlage:(Verzeichnis) der Anlagen: Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan nach § 13 Abs. 1Anlage 2: Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1Anlage 3:Zeugnis nach § 19 Abs. 2Anlage 4: Prüfstoffverzeichnis nach § 20 Abs. 1Anlage 5:Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 21 Abs. 6Anlage 6: Niederschrift über die Laufbahnprüfung nach § 26 Abs. 1Anlage 7: Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 1
Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:
Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und2. das Zeugnis über die Abschlußprüfung eines praxisorientierten Studienganges an einer Fachhochschule - Fachrichtung Bauingenieurwesen - besitzt.
Ausbildungsgang
§ 10 Ausbildungsgang(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt folgende Ausbildungsabschnitte: I Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt) einschl. Verwaltungsergänzungslehrgang II Ausbildung in Aufgaben der Bauvorbereitung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt) III Ausbildung in Aufgaben der Baudurchführung einer unteren Straßenbaubehörde (Straßenbauamt/Straßenneubauamt) IV Ausbildung in Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes in einer Straßenmeisterei und Autobahnmeisterei eines Straßenbauamtes V Ausbildung in Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde bzw. der allgemeinen inneren Verwaltung einer oberen oder obersten Landesbehörde (Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr und Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr). Der Ausbildungsabschnitt I muß am Anfang der Ausbildung, der Abschnitt III soll im Sommer und der Abschnitt IV im Winter abgeleistet werden. Einer der anderen Ausbildungsabschnitte kann zu diesem Zweck durch den Abschnitt III unterbrochen werden.
Leistungsnachweise
§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte (§ 14)2. schriftliche Arbeiten (§ 15)3. Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 16). (3) Schwerbehinderten und Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.
Bewertung der Leistungen
§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: Von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.
Praktische Ausbildung
§ 13 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterin oder des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch als Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Befähigungsberichte
§ 14 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes (Ausbildungsabschnitte I-IV) hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat die Beurteilerin oder der Beurteiler mit der Anwärterin oder dem Anwärter über deren oder dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.
Schriftliche Arbeiten
§ 15 Schriftliche Arbeiten(1) In den Ausbildungsabschnitten I, II und III haben die Anwärterinnen und Anwärter je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeit auch bewertet. (2) Nach dem Ausbildungsabschnitt III haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von höchstens zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder die oder der von ihr beauftragte Ausbilderin oder Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie die Arbeit selbständig angefertigt haben. Die Hausarbeit wird von der Beamtin oder dem Beamten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. (3) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet die Beamtin oder der Beamte, die oder der die Aufgaben stellt. (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.
Theoretische Ausbildung
§ 16 Theoretische AusbildungDie Anwärterinnen und Anwärter nehmen entsprechend dem Ausbildungsplan an einem Verwaltungsergänzungslehrgang (Anlage 1) teil und haben die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Aus den Einzelnoten ist eine Gesamtnote zu bilden (Ergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges).
Allgemeines
§ 17 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung geeignet sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, sie soll grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.
Prüfungsausschuß
§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren technischen Dienstes als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren technischen Dienstes,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes und4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.
Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen trifft die Ausbildungsleitung in einem Zeugnis (Anlage 3), das nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen ist. (3) Das Abschlußzeugnis ergibt die Vornote, die bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses (§ 29) berücksichtigt wird. (4) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2), die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (5) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Bewerbung
§ 2 Bewerbung(1) Bewerbungen sind zu richten an das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf,2. ein Paßbild,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule,5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen. (4) Bewerbungen können berücksichtigt werden, wenn sie zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin (§ 4 Abs. 1) beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein eingegangen sind.
Schriftliche Prüfung
§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Durch vier Aufsichtsarbeiten aus den im Prüfstoffverzeichnis (Anlage 4) genannten Themen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, daß sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Straßenbauverwaltung anfallen. Die sich ergebenden Lösungsmöglichkeiten sind in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu bewerten. Schließlich ist ein Lösungsvorschlag auszuwählen und in Grundzügen durchzuarbeiten. (2) An den ersten beiden Tagen haben die Prüflinge je eine technische Prüfungsaufgabe und an den weiteren Tagen Aufgaben aus den Gebieten "Fachbezogene Verwaltung" und "Allgemeine Verwaltung" zu bearbeiten. Die Lösung der technischen Aufgaben soll sechs Stunden, die Lösung der übrigen Aufgaben vier Stunden in Anspruch nehmen. 3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt die Aufgabenstellung. (4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - ggf. Kommentare - zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (5) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§ 11 Abs. 3) entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Der oder dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie oder er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der oder des Aufsichtsführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die oder der Aufsichtsführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jede Arbeit und bestätigt dies durch ihr oder sein Namenszeichen. (4) Die oder der Aufsichtsführende kann eine Anwärterin oder einen Anwärter, die oder der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter ihr oder sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch die Aufsichtsführende oder den Aufsichtsführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 28.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die oder der Aufsichtsführende eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
Abgabe der schriftlichen Arbeiten
§ 22 Abgabe der schriftlichen Arbeiten(1) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (2) Die oder der Aufsichtsführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 23 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das den Vorsitz führende Mitglied bestimmt, nacheinander zu bewerten. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder von dem den Vorsitz führenden Mitglied bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Es ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder bzw. Nichtmitglieder nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist und2. die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Mündliche Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die im Prüfstoffverzeichnis (Anlage 4) genannten Prüfungsfächer. (3) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 80 Minuten betragen. Es sollen in der Regel höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. (4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern. (5) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht. § 34 bleibt unberührt.
Prüfungsniederschrift
§ 26 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen (Anlage 6). (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Erkrankung, Versäumnisse
§ 27 Erkrankung, Versäumnisse(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenen Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Brechen Anwärterinnen oder Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.
Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 28 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung (Anlage 6) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 v.H., die schriftliche und mündliche Prüfung werden mit jeweils 35 v.H. berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der Anwärterin oder des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.
Auswahl
§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr unter Beteiligung des Personalrates.
Prüfungszeugnis
§ 30 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 7). Das Zeugnis wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.
Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Haben Anwärterinnen oder Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so dürfen sie sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten, höchstens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungsakten
§ 32 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden beim Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein geführt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre oder seine Prüfungsakte einsehen.
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 33 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Behörde von dem ihr zugrundeliegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.
Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
§ 34 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretungen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Übergangsregelung
§ 35 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.
Anlagen
§ 36 AnlagenDie Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Inkrafttreten
§ 37 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Einstellung
§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr eingestellt, in der Regel zum 1. März und 1. September eines Jahres. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes,3. die Geburtsurkunde,4. ggf. die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,5. ein Führungszeugnis und eine Erklärung über schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Rechtsstellung
§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung Regierungsoberbauinspektoranwärterin oder Regierungsoberbauinspektoranwärter. (2) Das Beamtenverhältnis endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein. Sie weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,2. das Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein3. die unteren Straßenbaubehörden,4. die Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen.
Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung
§ 8 Ausbildungsleitung, ausbildungsbegleitende Betreuung(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes die Aufgabe der Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleitung kann Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen. (4) Im Landesamt für Straßenbau und Straßenverkehr ist eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Es ist deren oder dessen Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.
Dauer, Verlängerung, Abkürzung
§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Erziehungsurlaub; § 12 Abs. 7 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 101, ber. S. 125) bleibt unberührt. (3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluß der Fachhochschulausbildung auf die Ausbildungsabschnitte II und III bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde vor Beginn des Vorbereitungsdienstes.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.