Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 14. Mai 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 14.05.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 75
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Die Gebühren betragen 2,34 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2025 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.