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title: "StBauFInvBkGebV SH 2023 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Mai 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stbaufinvbkgebvsh2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2023rahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:40+00:00"
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# StBauFInvBkGebV SH 2023 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Mai 2023

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 25.05.2023
*Fundstelle:* GVOBl. 2023, 287


### Eingangsformel StBauFInvBkGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

### § 1

§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Die Gebühren betragen 2,30 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2023 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Mai 2023
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2023rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
