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title: "StBauFInvBkGebV SH 2022 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 2. Juni 2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stbaufinvbkgebvsh2022"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2022rahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:40+00:00"
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# StBauFInvBkGebV SH 2022 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 2. Juni 2022

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 02.06.2022
*Fundstelle:* GVOBl. 2022, 685


### Eingangsformel StBauFInvBkGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349, 1352), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

### § 1

§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Die Gebühren betragen 2,40 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2022 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 2. Juni 2022
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2022rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
