---
title: "StBauFInvBkGebV SH 2019 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Juni 2019"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stbaufinvbkgebvsh2019"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2019rahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:38+00:00"
---

# StBauFInvBkGebV SH 2019 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Juni 2019

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 25.06.2019
*Fundstelle:* GVOBl. 2019, 205


### Eingangsformel StBauFInvBkGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

### § 1

§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.(2) Die Gebühren betragen 2,4 % des an die Gemeinde bewilligten Forderungsbetrages1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2019 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre.(3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

---

— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 25. Juni 2019
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBkGebVSH2019rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
