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title: "StBauFInvBKGebV SH 2011 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 15. Juni 2011"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stbaufinvbkgebvsh2011"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBKGebVSH2011rahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:34+00:00"
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# StBauFInvBKGebV SH 2011 — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 15. Juni 2011

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 15.06.2011
*Fundstelle:* GVOBl. 2011, 176


### Eingangsformel StBauFInvBKGebV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Innenministerium:

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind in Höhe von 2,07 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages 1. für die als Zuschüsse gewährten Förderungsmittel der Programmjahre 2011 und 2012 sowie2. für die im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährten Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre zu erheben.(3) Die Verwaltungsgebühren werden gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festgesetzt und in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages erhoben.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2013 außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 15. Juni 2011
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StBauFInvBKGebVSH2011rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
