StBauFInvBkGebV SH 2010 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung im Programmjahr 2010 Vom 15. Juni 2010

Ausfertigungsdatum:
15.06.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 486
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StBauFInvBkGebV

Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Förderungsmittel in Höhe von 2,07 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages im Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung“, „Soziale Stadt“, „Stadtumbau West“, „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, „Kleinere Städte und Gemeinden“ und „Städtebaulicher Denkmalschutz“. (3) Die Verwaltungsgebühren werden gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festgesetzt und in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages erhoben.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2011 außer Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.