Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung im Programmjahr 2009 Vom 23. Februar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. 2009, 82
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Innenministerium:
§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Die Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Förderungsmittel in Höhe von 2,6 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages im Städtebauförderungsprogramm „Sanierung und Entwicklung", „Soziale Stadt", „Stadtumbau West", „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" und „Städtebaulicher Denkmalschutz". (3) Die Verwaltungsgebühren werden gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festgesetzt und in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages erhoben.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 30. Juni 2010 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.