Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Städtebauförderungsgesetz Vom 14. Februar 1972
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.1972
- Fundstelle:
- GVOBl. 1972 27
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ist zuständig für die Aufgaben nach des folgenden Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes: § 14 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 § 34 Abs. 5 § 38 Abs. 2 a § 39 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Bundes- und Landesmittel § 39 Abs. 2 Satz 2 § 40 Abs. 2 Satz 2 § 58 Satz 1 hinsichtlich der Bundes- und Landesmittel § 60 Abs. 1 Satz 2 § 63 Abs. 2 a § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 , soweit nicht die Landräte zuständig sind (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung) § 83 Abs. 1 und 2 , soweit nicht die Landräte zuständig sind (§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung) § 93 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.