Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung - StAZustVO) Vom 15. Dezember 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 15.12.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. 1999, 515
§ 2(1) Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration bleibt zuständig für 1. die bis zum 31. Dezember 1997 eingegangenen Anträge auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz und nach § 21 HAG sowie2. die bis zum 31. Dezember 1999 eingegangenen Anträge und Erklärungen zu den in § 2 der Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) aufgeführten Verfahren. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist bis zum 31. Dezember 2001 anstelle der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration für die bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Einbürgerungsanträge zuständig.
§ 2(1) Das Innenministerium bleibt zuständig für1. die bis zum 31. Dezember 1997 eingegangenen Anträge auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz und nach § 21 HAG sowie2. die bis zum 31. Dezember 1999 eingegangenen Anträge und Erklärungen zu den in § 2 der Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) aufgeführten Verfahren.(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist bis zum 31. Dezember 2001 anstelle der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte das Innenministerium für die bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Einbürgerungsanträge zuständig.
§ 2(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung bleibt zuständig für1. die bis zum 31. Dezember 1997 eingegangenen Anträge auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz und nach § 21 HAG sowie2. die bis zum 31. Dezember 1999 eingegangenen Anträge und Erklärungen zu den in § 2 der Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) aufgeführten Verfahren.(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist bis zum 31. Dezember 2001 anstelle der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für die bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Einbürgerungsanträge zuständig.
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2, des § 23 Abs. 1 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Die Landrätinnen oder die Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für 1. die Einbürgerung nach § 85 des Ausländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618);2. die Einbürgerung von heimatlosen Ausländerinnen und Ausländern nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG) vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354);3. die Einbürgerung nach Artikel 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes;4. die Einbürgerung nach den §§ 8 und 9 StAG;5. die Einbürgerung nach § 40 b StAG;6. die Einbürgerung nach den §§ 8, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StARegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618);7. die Einbürgerung von seit der Geburt Staatenlosen nach Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101);8. die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StARegG) vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061);9. die Entgegennahme der Erklärung nach § 5 StAG;10. die Entgegennahme der schriftlichen Erklärung nach Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714);11. die Gestattung und die Erteilung der vorherigen Zustimmung nach Nummer 3 der Anlage zum Europarats-Übereinkommen vom 6. Mai 1963, Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714);12. das Optionsverfahren nach § 29 StAG;13. die Erteilung der Genehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG;14. die Entlassung nach §§ 18 bis 23 StAG;15. die Genehmigung der Verzichtserklärung nach § 26 StAG;16. die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen nach § 1 des 1. StARegG und § 7 des 2. StARegG;17. die Einbürgerung aufgrund der Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber nach § 102 a AuslG. (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
§ 2(1) Das Innenministerium bleibt zuständig für 1. die bis zum 31. Dezember 1997 eingegangenen Anträge auf Einbürgerung nach dem Ausländergesetz und nach § 21 HAG sowie2. die bis zum 31. Dezember 1999 eingegangenen Anträge und Erklärungen zu den in § 2 der Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) aufgeführten Verfahren. (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 4 ist bis zum 31. Dezember 2001 anstelle der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte das Innenministerium für die bis zu diesem Zeitpunkt eingehenden Einbürgerungsanträge zuständig.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Staatsangehörigkeitszuständigkeitsverordnung vom 11. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.