LStatG · Schleswig-Holstein

Landesstatistikgesetz - LStatG - Vom 8. März 1991

Ausfertigungsdatum:
08.03.1991
Fundstelle:
GVOBl. 1991 131
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Geheimhaltung, Übermittlung und Veröffentlichung

§ 13 Geheimhaltung, Übermittlung und Veröffentlichung (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für 1. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 2 LVwG genannten Träger der öffentlichen Verwaltung beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht besteht, 2. Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zugeordnet werden können. (2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung der Statistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Statistik erforderlich ist. (3) Den zur Durchführung statistischer Aufgaben eingerichteten Stellen der Gemeinden, Kreise und Ämter dürfen Einzelangaben aus Landesstatistiken nur für eigene statistische Zwecke und nur für ihren Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Eine solche Übermittlung ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 bis 9 erfüllt sind und 2. eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt. (4) Die Übermittlung von Einzelangaben nach Absatz 3 oder aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift ist nach Inhalt, empfangender Stelle, Datum und Zweck der Weitergabe vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Den Betroffenen ist auf Anfrage kostenlos Auskunft über die Tatsache der Weitergabe von Einzelangaben, deren Art, die empfangende Stelle und das Datum der Weitergabe zu erteilen. (5) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach Absatz 3 oder aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift übermittelt werden. (6) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, dürfen Einzelangaben in statistischen Ergebnissen veröffentlicht werden, wenn dies zur vollständigen statistischen Darstellung der Sachverhalte erforderlich ist und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht verletzt werden. Dies gilt nicht für statistische Ergebnisse unterhalb der Gemeindeebene.

§ 16

Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

§ 16 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug (1) Soweit Landesbehörden aufgrund nicht statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein übertragen werden. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. (2) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die statistische Aufbereitung von Daten kommunaler Verwaltungsstellen durch die jeweils zuständige Statistikstelle.

§ 3

Landesstatistik

§ 3 Landesstatistik (1) Landesstatistiken, bei denen eine Auskunftspflicht ( § 11 ) vorgesehen ist, werden durch Gesetz angeordnet. (2) Landesstatistiken, bei denen keine Auskunftspflicht vorgesehen ist, können durch Verordnung der Landesregierung angeordnet werden. (3) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlich geführten Registern verwendet werden, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein aufgrund von anderen Rechtsvorschriften zu diesen Registern Zugang hat. (4) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß den Zweck der Statistik, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.

§ 4

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig- Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

§ 4 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig- Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Zuständig für die Durchführung von Statistiken aufgrund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Aufgabe des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ist hierbei, 1. diese Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten oder bei der Vorbereitung mitzuwirken, 2. im Rahmen dieser Statistiken Daten zu erheben, aufzubereiten und zu speichern sowie 3. statistische Ergebnisse in der erforderlichen Gliederung zu erstellen, in sachlich, räumlich und zeitlich vergleichbarer Form dauerhaft nutzbar zu speichern, auszuwerten, in wissenschaftlichen Gesamtsystemen zusammenzufassen, weiterzugeben und zu veröffentlichen.

§ 5

Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken

§ 5 Maßnahmen zur Vorbereitung von Landesstatistiken Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein kann zur Vorbereitung einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift 1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben sowie 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben. Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 sind spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung zu löschen.

§ 11

Auskunftspflicht

§ 11 Auskunftspflicht (1) Soweit eine Auskunftspflicht besteht, sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften und die Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 2 LVwG (Auskunftspflichtige) zur Beantwortung der angeordneten Fragen verpflichtet. (2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsstellen und den von ihnen eingesetzten Erhebungsbeauftragten. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig sowie fristgemäß zu erteilen. Sind Erhebungsvordrucke durch die Auskunftspflichtigen auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsvordrucken in der dort vorgegebenen Form zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorgesehen ist. (3) Die Antwort ist erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke 1. bei Übermittlung in schriftlicher Form der Erhebungsstelle zugegangen sind, 2. bei Übermittlung in elektronischer Form von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden sind. (4) Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die Auskunftspflichtigen die Auskunft auch schriftlich oder elektronisch erteilen. Die ausgefüllten Erhebungsvordrucke sind den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhebungsstelle abzugeben, dorthin zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. (5) Soweit es eine Rechtsvorschrift nicht anders bestimmt, haben die Auskunftspflichtigen die Auskünfte für die empfangende Stelle kosten- und portofrei zu erteilen. (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 19

Bußgeldvorschrift

§ 19 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer bei Landesstatistiken vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft, zu der er nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 6

Mitwirkung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter

§ 6 Mitwirkung der amtsfreien Gemeinden und der Ämter (1) Die Gemeinden und die Ämter nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben bei der Durchführung der in § 4 Satz 1 genannten Statistiken zur Erfüllung nach Weisung wahr; den Umfang der Aufgabenerfüllung im Einzelfall regelt die Landesregierung durch Verordnung. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) 1. über die Behörden der kreisfreien Städte Fachaufsichtsbehörde, 2. über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter untere Fachaufsichtsbehörde. Die Aufgabe der Fachaufsicht nimmt der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein im Wege der Organleihe als Organ des Landes wahr. In Angelegenheiten der Fachaufsicht ist der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig- Holstein ausschließlich dem Land verantwortlich; er untersteht der Dienst- und der Fachaufsicht des Innenministeriums. Verletzt der Vorstand des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein oder eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein in Angelegenheiten des Absatzes 1 die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet das Land. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 51 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oberste Erhebungsstelle. (4) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 haben die amtsfreien Gemeinden und die Ämter Erhebungsstellen einzurichten. Die Aufgaben der Erhebungsstellen können von den kommunalen Statistikstellen ( § 7 Abs. 4 ) wahrgenommen werden. Zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses ist sicherzustellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben oder Zwecke verwendet werden. Die näheren Regelungen zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen, trifft die Landesregierung durch Verordnung.

§ 7

Kommunalstatistik

§ 7 Kommunalstatistik (1) Die Gemeinden, Kreise und Ämter können zur Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben eigene Statistiken mit oder ohne Auskunftspflicht durchführen, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Einzelangaben in dem erforderlichen Umfang nicht zur Verfügung stellen kann. (2) Statistiken nach Absatz 1 sind durch Satzung anzuordnen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Satzung kann darüber hinaus bestimmen, daß Verstöße gegen die Auskunftspflicht mit einem Bußgeld geahndet und die Auskunftserteilung mit dem Mittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann. (3) Einzelangaben aus den in § 4 Satz 1 genannten Statistiken, die aufgrund des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes oder aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften übermittelt werden, dürfen für kommunalstatistische Zwecke genutzt werden. (4) Die Durchführung eigener Statistiken nach Absatz 1 sowie die Nutzung von Einzelangaben nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist. Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle innerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennt ist (Statistikstelle). Die Trennung ist aufrechtzuerhalten, solange Einzelangaben in der Statistikstelle aufbewahrt werden. (5) Die Räume der Statistikstelle sind gegen unbefugten Zugang zu sichern. Die übermittelten Einzelangaben dürfen anderen als den der Statistikstelle zugeordneten Personen nicht zugänglich gemacht werden. (6) Die Statistikstelle ist der Landrätin oder dem Landrat, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einer Stadträtin oder eines Stadtrats, oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher unmittelbar zu unterstellen. (7) Die der Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Dies gilt nicht für einen befristeten Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen außerhalb der Statistikstelle. (8) Die der Statistikstelle zugeordneten Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Statistikstelle. (9) Die zur Einrichtung der Statistikstelle und zur Gewährleistung des Statistikgeheimnisses erforderlichen organisations- und verfahrensmäßigen Regelungen sind in einer Dienstanweisung zusammenzufassen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt 1. für die Durchführung von a) Landesstatistiken und b) Kommunalstatistiken; 2. für die statistische Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug. (2) Ergänzend zum Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462) gelten die folgenden §§ 4 bis 6 und § 13 für die Durchführung von Statistiken aufgrund 1. von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sowie 2. von Rechtsvorschriften des Bundes.

§ 10

Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

§ 10 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 9 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Landesstatistik oder der Kommunalstatistik sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald und soweit sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

§ 12

Unterrichtung

§ 12 Unterrichtung (1) Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über 1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung, 2. die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale, 3. die statistische Geheimhaltung, 4. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung, 5. die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale, 6. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten, 7. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung. (2) Sind Erhebungsvordrucke vorgesehen, ist die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik auf ihnen anzugeben.

§ 14

Beauftragung Dritter

§ 14 Beauftragung Dritter (1) Dritte können mit Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken beauftragt werden, sofern durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß das Statistikgeheimnis gewahrt ist. (2) Die Verarbeitung der Daten ist nur nach den Weisungen der auftraggebenden Stelle zulässig. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über Auftragsdatenverarbeitung gelten entsprechend.

§ 15

Vergabe statistischer Arbeiten

§ 15 Vergabe statistischer Arbeiten Statistische Erhebungen oder Auswertungen, die von Behörden des Landes an Dritte für Forschungs-, Planungs- und ähnliche Zwecke vergeben werden, sind dem Innenministerium anzuzeigen.

§ 17

Verbot der Reidentifizierung

§ 17 Verbot der Reidentifizierung Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes ist verboten.

§ 18

Strafvorschrift

§ 18 Strafvorschrift Wer entgegen § 17 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 2

Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik

§ 2 Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik (1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse erhoben werden sollen, die Betroffenen zugeordnet werden können. (2) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können; sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. (3) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Die Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken gewonnen. Die zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

§ 20

Übergangsvorschrift

§ 20 Übergangsvorschrift (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken, die nach § 3 Abs. 1 und 2 einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung durchgeführt werden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende eigene Statistiken der Gemeinden, Kreise und Ämter im Sinne des § 7 Abs. 1 können bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne Anordnung durch Satzung durchgeführt werden.

§ 21

Inkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die Errichtung des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde vom 26. Januar 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 31) sowie das Gesetz zur Ausführung des § 14 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1987 vom 1. November 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 157) außer Kraft.

§ 8

Erhebungsbeauftragte

§ 8 Erhebungsbeauftragte (1) Für die Erhebung von Statistiken können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie sind von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen. Die Erhebungsbeauftragten unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Erhebungsstellen. (2) Die Erhebungsbeauftragten müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit zu Lasten der Betroffenen genutzt werden. (3) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Betroffene schriftlich zu verpflichten, die sie bei ihrer Tätigkeit gewinnen. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit. (4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. (5) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sich die Erhebungsbeauftragten auszuweisen.

§ 9

Erhebungs- und Hilfsmerkmale

§ 9 Erhebungs- und Hilfsmerkmale (1) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift es zulassen. (2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale dürfen der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseitenbezeichnung genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite einer Straße mit derselben Bezeichnung, die zwischen Straßeneinmündungen oder vergleichbaren Begrenzungen liegt. Sie umfaßt die diesem Straßenabschnitt zugeordneten Grundstücke.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.