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title: "StAngG SH — Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stanggsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StAngGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:31+00:00"
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# StAngG SH — Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Fundstelle:* GVOBl. 1971 182


### § 4 — Fachaufsicht

§ 4 Fachaufsicht Die Fachaufsicht ( § 17 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz ) nimmt das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration wahr.

### § 4 — Fachaufsicht

§ 4 Fachaufsicht Die Fachaufsicht ( § 17 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz ) nimmt das Innenministerium wahr.

### Eingangsformel StAngG

Achtung : Die Überschriften der Paragraphen dieser Vorschrift sind nachträglich eingefügt worden und sollen das Auffinden einzelner Paragraphen über den Suchindex erleichtern. Die Überschriften gehören nicht zu den offiziellen Texten der in den Verkündungsblätter bekanntgemachten Vorschriften!

### § 1 — Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit (1) Die Städte mit über 20 000 Einwohnern, im übrigen die Kreise sind zuständig für die Ausstellung von 1. Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen (Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise); 2. Urkunden über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes *) . (2) Die Aufgaben werden ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

### § 2 — Örtliche Zuständigkeit

§ 2 Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung der Urkunden nach § 1 richtet sich nach § 17 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) *) .

### § 3 — Gebühren

§ 3 Gebühren Für die Ausstellung von Urkunden über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes *) wird die gleiche Gebühr erhoben wie für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsurkunden; sie kann auf Antrag aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden.

### § 4 — Fachaufsicht

§ 4 Fachaufsicht Die Fachaufsicht ( § 17 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz ) nimmt das Innenministerium wahr.

### § 5 — Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Das Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über die Bestimmung der Staatsangehörigkeitsbehörden Vom 24. Dezember 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *)
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StAngGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
