StAHiBV SH 2010 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft Vom 23. August 2010

Ausfertigungsdatum:
23.08.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 568
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 556), verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration:

§ 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Arbeitnehmergruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. Bei der Bundesfinanzverwaltung:a) Prüfungsdienst:Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollamtsinspektorinnen und ZollamtsinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre2)Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)b) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C der Hauptzollämter:Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollamtsinspektorinnen und ZollamtsinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollschiffsamtsinspektorinnen und ZollschiffsamtsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorinnen und ZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretärinnen und ZollschiffshauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre2)Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre2)Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre2)2. Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) - Sparte Bundesforst (BF) -:Forst- und Jagdverwaltung des Bundes:Forstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und Forstobersekretäre2)Forstsekretärinnen und Forstsekretäre2)Forstassistentinnen und Forstassistenten2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im AußendienstTarifbeschäftigte mit einer qualifizierten forstfachlichen Ausbildung, die im Beschäftigungsverhältnis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - stehen und eine entsprechende Entgeltgruppe sowie ein vergleichbares Tätigkeitsprofil einer der vorgenannten Beamtengruppen besitzen.3. Bei der Polizei:Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste PolizeihauptkommissareErste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare3)Polizeihauptkommissarinnen und PolizeihauptkommissareKriminalhauptkommissarinnen und KriminalhauptkommissarePolizeioberkommissarinnen und PolizeioberkommissareKriminaloberkommissarinnen und KriminaloberkommissarePolizeikommissarinnen und PolizeikommissareKriminalkommissarinnen und KriminalkommissarePolizeihauptmeisterinnen und PolizeihauptmeisterKriminalhauptmeisterinnen und KriminalhauptmeisterPolizeiobermeisterinnen und PolizeiobermeisterKriminalobermeisterinnen und KriminalobermeisterPolizeimeisterinnen und PolizeimeisterKriminalmeisterinnen und Kriminalmeister4. Bei den Forst- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:a) Forstverwaltung:Forstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und ForstobersekretäreForstsekretärinnen und Forstsekretäre2)Forstassistentinnen und Forstassistenten2) der unteren Forstbehörden im Außendienstb) Fischereiverwaltung:Amtsinspektorinnen und AmtsinspektorenRegierungsfischereihauptsekretärinnen und RegierungsfischereihauptsekretäreRegierungsfischereiobersekretärinnen und RegierungsfischereiobersekretäreRegierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre2)Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten2)5. Bei der Bergverwaltung:Bergoberrätinnen und BergoberräteBergrätinnen und BergräteBergoberamtsrätinnen und BergoberamtsräteBergamtsrätinnen und BergamtsräteBergamtfrauen und BergamtmännerBergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren6. Bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oderb) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Arbeitnehmergruppen tätig gewesen sind.Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten sind keine Wirtschaftsfachkräfte im Sinne dieser Verordnung. (2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. (3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

§ 2

§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 391) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.