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title: "StAHiBV SH — Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 23. November 1995"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/stahibvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StAHiBVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:32:30+00:00"
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# StAHiBV SH — Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 23. November 1995

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 23.11.1995
*Fundstelle:* GVOBl. 1995 391


### Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 556), verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration:

### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Arbeitnehmergruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft: 1. Bei der Bundesfinanzverwaltung:a) Prüfungsdienst:Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollamtsinspektorinnen und ZollamtsinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre2)Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)b) Kontrolleinheiten der Sachgebiete C der Hauptzollämter:Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren1)Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte1)Regierungsrätinnen und Regierungsräte1)Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte1)Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte1)Zollamtfrauen und ZollamtmännerZolloberinspektorinnen und ZolloberinspektorenZollinspektorinnen und ZollinspektorenZollamtsinspektorinnen und ZollamtsinspektorenZollbetriebsinspektorinnen und ZollbetriebsinspektorenZollschiffsamtsinspektorinnen und ZollschiffsamtsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorinnen und ZollschiffsbetriebsinspektorenZollhauptsekretärinnen und ZollhauptsekretäreZollschiffshauptsekretärinnen und ZollschiffshauptsekretäreZollobersekretärinnen und Zollobersekretäre2)Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre2)Zollsekretärinnen und Zollsekretäre2)Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre2)2. Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) - Sparte Bundesforst (BF) -:Forst- und Jagdverwaltung des Bundes:Forstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und Forstobersekretäre2)Forstsekretärinnen und Forstsekretäre2)Forstassistentinnen und Forstassistenten2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im AußendienstTarifbeschäftigte mit einer qualifizierten forstfachlichen Ausbildung, die im Beschäftigungsverhältnis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - stehen und eine entsprechende Entgeltgruppe sowie ein vergleichbares Tätigkeitsprofil einer der vorgenannten Beamtengruppen besitzen.3. Bei der Polizei:Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste PolizeihauptkommissareErste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare3)Polizeihauptkommissarinnen und PolizeihauptkommissareKriminalhauptkommissarinnen und KriminalhauptkommissarePolizeioberkommissarinnen und PolizeioberkommissareKriminaloberkommissarinnen und KriminaloberkommissarePolizeikommissarinnen und PolizeikommissareKriminalkommissarinnen und KriminalkommissarePolizeihauptmeisterinnen und PolizeihauptmeisterKriminalhauptmeisterinnen und KriminalhauptmeisterPolizeiobermeisterinnen und PolizeiobermeisterKriminalobermeisterinnen und KriminalobermeisterPolizeimeisterinnen und PolizeimeisterKriminalmeisterinnen und Kriminalmeister4. Bei den Forst- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:a) Forstverwaltung:Forstoberamtsrätinnen und ForstoberamtsräteForstamtsrätinnen und ForstamtsräteForstamtfrauen und ForstamtmännerForstoberinspektorinnen und ForstoberinspektorenForstinspektorinnen und ForstinspektorenForstamtsinspektorinnen und ForstamtsinspektorenForsthauptsekretärinnen und ForsthauptsekretäreForstobersekretärinnen und ForstobersekretäreForstsekretärinnen und Forstsekretäre2)Forstassistentinnen und Forstassistenten2) der unteren Forstbehörden im Außendienstb) Fischereiverwaltung:Amtsinspektorinnen und AmtsinspektorenRegierungsfischereihauptsekretärinnen und RegierungsfischereihauptsekretäreRegierungsfischereiobersekretärinnen und RegierungsfischereiobersekretäreRegierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre2)Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten2)5. Bei der Bergverwaltung:Bergoberrätinnen und BergoberräteBergrätinnen und BergräteBergoberamtsrätinnen und BergoberamtsräteBergamtsrätinnen und BergamtsräteBergamtfrauen und BergamtmännerBergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren6. Bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oderb) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Arbeitnehmergruppen tätig gewesen sind.Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten sind keine Wirtschaftsfachkräfte im Sinne dieser Verordnung. (2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. (3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

### § 2

§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 391) außer Kraft.

### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Arbeitnehmergruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:1. bei der Bundesfinanzverwaltung:a) Prüfungsdienst der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollschiffsamtsinspektorinnen und Zollschiffsamtsinspektoren,ll) Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,mm) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,nn) Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,oo) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,pp) Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, c) Abfertigungsdienst der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst:a) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,b) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,c) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,d) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,e) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,f) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,g) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,h) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,i) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,j) Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,k) Tarifbeschäftigte mit einer qualifizierten forstfachlichen Ausbildung, die im Beschäftigungsverhältnis zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst, stehen und eine entsprechende Entgeltgruppe sowie ein vergleichbares Tätigkeitsprofil einer der vorgenannten Beamtengruppen besitzen, 3. bei der Polizei:a) Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare,b) Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer Kriminalpolizeistelle sind,c) Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,d) Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,e) Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,f) Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,g) Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,h) Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,i) Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,j) Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,k) Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte der Landespolizei, denen polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 4. bei den Forst- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts:a) Forstverwaltung:aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte bzw. Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte bzw. Amtsrätinnen und Amtsräte,cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,ee) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,ff) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren bzw. Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,gg) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,hh) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,ii) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,jj) Forstassistentinnen und Forstassistenten der unteren Forstbehörden im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) Fischereiverwaltung:aa) Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,bb) Regierungsfischereihauptsekretärinnen und Regierungsfischereihauptsekretäre,cc) Regierungsfischereiobersekretärinnen und Regierungsfischereiobersekretäre,dd) Regierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,ee) Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 5. bei der Bergverwaltung:a) Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,b) Bergoberrätinnen und Bergoberräte,c) Bergrätinnen und Bergräte,d) Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,e) Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,f) Bergamtfrauen und Bergamtmänner,g) Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,h) Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, denen Vollzugsaufgaben im Rahmen der Bergaufsicht übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 6. bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oderb) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Arbeitnehmergruppen tätig gewesen sind, Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten sind keine Wirtschaftsfachkräfte und Fachkräfte für Informationstechnik im Sinne dieser Verordnung.7. Bei der Landesfinanzverwaltung: Tarifbeschäftigte des Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste, soweit sie Aufgaben der Steuerfahndung seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben; zu diesen Aufgaben gehören insbesonderea) die Beweiserhebung und Beweissicherung einschließlich Tätigkeiten im Bereich der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik oder in einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle,b) die Durchsicht und Auswertung von Papieren oder elektronischen Speichermedien,c) die Auswertung von Zahlungsströmen und anderen Wirtschaftsgutbewegungen sowied) die Ermittlung und Sicherung von Vermögensgegenständen und Kryptowerten. (2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.(3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

### Eingangsformel StAErmPVO

Aufgrund des § 152 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 601), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:

### § 1

§ 1(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Arbeitnehmergruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:1. bei der Bundesfinanzverwaltung:a) Prüfungsdienst der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollschiffsamtsinspektorinnen und Zollschiffsamtsinspektoren,ll) Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,mm) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,nn) Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,oo) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,pp) Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, c) Abfertigungsdienst der Hauptzollämter:aa) Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,bb) Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,cc) Regierungsrätinnen und Regierungsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,dd) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ee) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,ff) Zollamtfrauen und Zollamtmänner,gg) Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,hh) Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,ii) Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,jj) Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,kk) Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,ll) Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. 2. bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst:a) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,b) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,c) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,d) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,e) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,f) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,g) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,h) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,i) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,j) Forstassistentinnen und Forstassistenten als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,k) Tarifbeschäftigte mit einer qualifizierten forstfachlichen Ausbildung, die im Beschäftigungsverhältnis zur Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Bundesforst, stehen und eine entsprechende Entgeltgruppe sowie ein vergleichbares Tätigkeitsprofil einer der vorgenannten Beamtengruppen besitzen. 3. bei der Polizei:a) Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare,b) Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare, sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer Kriminalpolizeistelle sind,c) Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,d) Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,e) Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,f) Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,g) Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,h) Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,i) Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,j) Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,k) Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte der Landespolizei, denen polizeiliche Aufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, der Beweissicherung oder der Auswertung von Papieren, elektronischen Speichermedien oder Telekommunikationsüberwachungen übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben. 4. bei den Forst- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts:a) Forstverwaltung:aa) Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte bzw. Oberamtsrätinnen und Oberamtsräte,bb) Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte bzw. Amtsrätinnen und Amtsräte,cc) Forstamtfrauen und Forstamtmänner,dd) Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,ee) Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,ff) Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren bzw. Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,gg) Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,hh) Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,ii) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,jj) Forstassistentinnen und Forstassistenten der unteren Forstbehörden im Außendienst, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, b) Fischereiverwaltung:aa) Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren,bb) Regierungsfischereihauptsekretärinnen und Regierungsfischereihauptsekretäre,cc) Regierungsfischereiobersekretärinnen und Regierungsfischereiobersekretäre,dd) Regierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,ee) Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 5. bei der Bergverwaltung:a) Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,b) Bergoberrätinnen und Bergoberräte,c) Bergrätinnen und Bergräte,d) Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,e) Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,f) Bergamtfrauen und Bergamtmänner,g) Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,h) Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, denen Vollzugsaufgaben im Rahmen der Bergaufsicht übertragen worden sind, sowie gleichermaßen Tarifbeschäftigte, soweit sie diese Aufgaben seit mindestens zwei Jahren wahrnehmen und das 21. Lebensjahr vollendet haben. 6. bei der Staatsanwaltschaft:Wirtschaftsfachkräfte, sofern siea) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 9 befinden oderb) als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens ein Jahr in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Arbeitnehmergruppen tätig gewesen sind. Wirtschaftsreferentinnen oder Wirtschaftsreferenten sind keine Wirtschaftsfachkräfte im Sinne dieser Verordnung.(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.(3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

### § 2

§ 2Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

### § 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 568)*) außer Kraft.

### Eingangsformel StAHiBV

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Bezeichnung der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 1976 (GVOBl. Schl.-H. 1977 S.1) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft: 1. Bei der Bundesfinanzverwaltung: a) Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst: Regierungsrätinnen und Regierungsräte +1) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte +1) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte +1) Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre +2) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre +2) b) Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst: Regierungsrätinnen und Regierungsräte +1) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte +1) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte +1) Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre +2) Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre +2) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre +2) Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre +2) c) Forstdienst: Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen und Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre +2) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre +2) Forstassistentinnen und Forstassistenten +2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst 2. Bei der Polizei: Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare +3) Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister Polizeimeisterinnen und Polizeimeister Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister 3. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts: a) Forst- und Jagdverwaltung Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte, Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen und Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre Forstsekretärinnen und Forstsekretäre +2) Forstassistentinnen und Forstassistenten +2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst b) Fischereiverwaltung: Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren Regierungsfischereihauptsekretärinnen und Regierungsfischereihauptsekretäre Regierungsfischereiobersekretärinnen und Regierungsfischereiobersekretäre Regierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre +2) Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten +2) 4. Bei der Bergverwaltung: Bergdirektorinnen und Bergdirektoren +1) Bergoberrätinnen und Bergoberräte +1) Bergrätinnen und Bergräte Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte Bergamtfrauen und Bergamtmänner Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren Berginspektorinnen und Berginspektoren bei dem Bergamt Celle 5. Bei der Staatsanwaltschaft: Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie a) sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder b) als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind. (2) Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. (3) Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind.

### § 2

§ 2 Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 25. März 1985 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 23. November 1995
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-StAHiBVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
