Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum (Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Mildstedt) Vom 17. Februar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 17.02.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 172
Anlage 1
Anlage 2WSG-Verordnung Husum/Mildstedt
Anlage 3 WSG-Verordnung Husum/MildstedtErster Teil Zulässige Stickstoffdüngung auf AckerflächenBerechnung des Stickstoffbedarfs der Ackerkulturarten im WSG:Stickstoffbedarf = N-Gehalt (kgN/dt) x Ertrag (dt/ha) + Zuschlag (25 kgN/ha; bei Raps: 40 kgN/ha)) N-Gehalt: Stickstoffgehalt der Kulturart gemäß der Tabelle über Stickstoffgehalte pflanzlicher Produkte im Dritten Teil der Anlage 3. Ertrag: Vom derzeitigen Nutzungsberechtigten bei einer der letzten beiden Ernten auf dem Schlag erzielter Ertrag der Kulturart. Zuschlag: Zuschlag für nicht erntefähige Restpflanze sowie Stickstoffimmobilisierung Ermittlung der zulässigen Stickstoff-Düngemenge im AckerbauEs ergibt sich - außer bei Leguminosen - für die jeweils zulässige und aufzubringende Stickstoff-Düngemenge die folgende Rechnung. Bezugsgröße ist jeweils kg N/ha. Stickstoffbedarf der Kulturart - Stickstoffnachlieferung aus organ. Dünger (§ 8 Abs.1) - Stickstoffnachlieferung aus Grünlandumbruch (§ 10 Abs. 2) - Nmin-Vorrat im Boden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der Düngeverordnung)* = Zulässige Stickstoff-Düngemenge im WSG Bei Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Klee) beträgt die zulässige Stickstoff-Düngemenge höchstens 30 kg N/ha. Anlage 3, Seite 2 WSG-Verordnung Husum/MildstedtZweiter Teil Zulässige Stickstoffdüngung für Grünland und AckergrasDie nachfolgend genannten Höchstmengen für die Stickstoffdüngung gelten je Hektar und Jahr. -- Weide (Stand-, Umtriebs-, Portionsweide): 140 kg N Weide auf Moorböden ( § 8 Abs. 2) 100 kg N- Wiese, Ackergras: Zulässige Stickstoffdüngemenge: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag** (dtTM/ha)- Mähweide: Zulässige Stickstoffdüngemenge: Anteil zur Schnittnutzung: 2,5 kgN/dtTM* x Ertrag pro Schnitt*** (dtTM/ha) Anteil zur Restweidenutzung Weide Weide auf Moorböden nach 1. Schnitt 90 kg N 65 kg N bis zum 30. Juni nach 2. Schnitt 50 kg N 0 kgN nach 3. Schnitt 20 kg N 0 kgN nach 4. Schnitt 0 kg N 0 kgN Dritter Teil Stickstoffgehalte der KulturartenDer Dritte Teil der Anlage 3 ist bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland als untere Wasserbehörde jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Anlage 4WSG-Verordnung Husum/Mildstedt
Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Husum in Husum das Wasserschutzgebiet Husum/Mildstedt festgesetzt. (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). (3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläufta) im Westen westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt über die Ansiedlung Hohlacker in der Gemeinde Schwesing in nordöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum Flugplatz Schwesing (Rauberg); etwa 300 m nördlich der Ansiedlung Hohlacker verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3506757, Hochwert: 6039977 und Rechtswert: 3506820, Hochwert: 6040166;b) im Osten vom Flugplatz Schwesing (Rauberg) in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen östlich der Ansiedlung Süderholz in der Gemeinde Schwesing zur westlichen Bebauung der Ortschaft Ipernstedt der Gemeinde Rantrum; etwa 100 m nördlich der Ortschaft Ipernstedt verläuft die Grenze auf einer konstruierten Verbindungslinie zwischen den Gauss-Krüger-Koordinaten mit Rechtswert: 3509947, Hochwert: 6038753 und Rechtswert: 3509948, Hochwert: 6038637;c) im Süden von Ipernstedt in westlicher Richtung entlang der K 134, dann in nordwestlicher Richtung nördlich von Rosendahlfeld, von dort in westlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen westlich des Stampmöhlenkamps im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt.2. Zone III A äußere Grenze, teilweise äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B.Die Grenze der Zone III A verläufta) im Norden westlich vom Stampmöhlenkamp im Ortsteil Rosendahl der Gemeinde Mildstedt in östlicher Richtung bis nördlich Rosendahlfeld, von dort in südöstlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen nach Ipernstedt in der Gemeinde Rantrum,b) im Osten von Ipernstedt in südwestlicher Richtung nach Rantrumfeld an der Landesstraße 37,c) im Süden von Rantrumfeld in westlicher Richtung bis zu den Sportanlagen an der Straße Langteeven in der Gemeinde Mildstedt,d) im Westen von den Sportanlagen in der Straße Langsteeven in Mildstedt in nordwestlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen durch die Bebauung von Mildstedt und dem Ortsteil Husum-Drei-Mühlen, von dort in nördlicher Richtung entlang von Flurstücksgrenzen zum nördlichen Ausgangspunkt.3. Zone II äußere Grenzen, zugleich innere Grenzen der Zone III A.Die Grenzen der Zonen II bilden um die 7 Förderbrunnen Br. XIII, Br. XIV, Br. XV, Br. XVI, Br. XVII, Br. XIX und Br. XXII jeweils ein Quadrat mit einer Seitenlänge von 100 m. Die Flächen der Schutzzonen II liegen größtenteils südlich der Mühlenau im Mildstedter Forst und sind im Besitz der Stadtwerke Husum.4. Zone I äußere Grenzen, zugleich innere Grenze der Zonen II.Die Zonen I umfassen die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken gelegen: Brunnen Flurstück Flur Gemarkung Br. XIII und XIV 26/8 7 Mildstedt Br. XV 26/2 7 Mildstedt Br. XVI 100/15 1 Mildstedt Br. XVII 23/3 1 Mildstedt Br. XVIII a 23/0 2 Mildstedt Br. XIX 10/0 2 Mildstedt Br. XX 31/0 2 Mildstedt Br. XXI 30/0 2 Mildstedt Br. XXII 3/0 2 Mildstedt Br. XXIII 42/0 2 Mildstedt Br. XXIV 117/0 2 Mildstedt In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt. (4) Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1:5.000. Die Karte liegt vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an bei 1. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Nordfriesland,2. den Bürgermeisterinnen oder den Bürgermeistern der Gemeinden Mildstedt, Schwesing, Rantrum und der Stadt Husum,3. den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Treene und Viöl aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras
§ 10 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von Grünland und Ackergras(1) In den Schutzzonen II und III A sind für die verschiedenen Nutzungsformen des Grünlandes und für den Anbau von Ackergras die im Zweiten Teil der Anlage 3 aufgeführten Düngemengen an Gesamtstickstoff zulässig. (2) Zum Umbruch von Dauer- und Wechselgrünland dürfen mit stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern nur bis zu 60 kg N/ha ausgebracht werden. § 8 bleibt unberührt. Aus dem Umbruch von Dauergrünland sind für die Folgekulturen: 1. im Jahr des Umbruchs = 60 kg N/ha 2. im Folgejahr = 40 kg N/ha 3. im 2. Folgejahr nach Dauergrünland = 30 kg N/ha anzurechnen. Aus dem Umbruch von Wechselgrünland ist für die Folgekultur eine Stickstoffnachlieferung von 40 kg N/ha anzurechnen. Zusätzlich anzurechnen für die Folgekultur ist eine zum Umbruch ausgebrachte Düngemenge (Satz 1).
Erwerbsgartenbau
§ 11 ErwerbsgartenbauAuf Flächen, die für den Anbau von Zierpflanzenbau-, Baumschul- und Staudengärtnereikulturen genutzt werden, sind § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden. Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen ist unter Verwendung des als Anlage 4 beigefügten Formblattes eine Quartier-Datei zu fertigen. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Genehmigung
§ 12 GenehmigungÜber die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die untere Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland. Ist ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, so entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen im Sinne von § 107 des Landesverwaltungsgesetzes vermieden oder ausgeglichen werden kann. § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 bleibt unberührt. § 13 Satz 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen
§ 13 AusnahmenDie untere Wasserbehörde des Kreises Nordfriesland kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 und § 10 zulassen, wenn 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. § 12 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor einer schädlichen Verunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Ausnahme nicht voraussehbar war.
Duldungspflichten
§ 14 DuldungspflichtenDie Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Maßnahmen der Wasserbehörde zu dulden (§ 83, § 110 Abs. 1 LWG und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WHG) und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens getroffen werden,2. bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob Auflagen erfüllt und Verbote beachtet werden,3. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. Wenn Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich der Überwachung des Zustandes und der Nutzung des Wasserschutzgebietes oder nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen der Selbstüberwachung durch das Wasserversorgungsunternehmen wahrgenommen werden, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung gemäß § 12 vornimmt,2. eine gemäß § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 und 4 verbotene Handlung ohne die Ausnahme gemäß § 13 vornimmt oder3. die gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 einzuhaltenden Grenzwerte bei der Stickstoffdüngung landwirtschaftlich genutzter Flächen überschreitet. (2) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 kein Anlagenkataster erstellt,2. der Vorschrift des § 8 Abs. 3 oder § 11 über die Führung einer Schlagkartei oder Quartier-Datei zuwiderhandelt oder3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht fristgemäß eine Folgefrucht oder -kultur anbaut. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Ausgleich
§ 16 AusgleichSoweit diese Verordnung Handlungspflichten begründet oder erhöhte Anforderungen festsetzt, gilt für den Ausgleich der dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile (§ 19 Abs. 4 WHG, § 104 Abs. 5 LWG) die Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten vom 4. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503).
In-Kraft-Treten
§ 17 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserschutzgebietsverordnung Husum/Rosendahl vom 15. April 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 82) außer Kraft.
Begriffe
§ 2 Begriffe(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört die Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte im Erwerbsgartenbau. (2) Stickstoffhaltige Düngemittel sind flüssige und feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie stickstoffhaltige Mineraldünger. Flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Gülle, Jauche, Geflügelkot, Silagesickersaft und flüssige Sekundärrohstoffdünger. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sind insbesondere Festmist, fester Geflügelkot und feste Sekundärrohstoffdünger, wie Klärschlamm und Kompost. (3) Moorböden sind Böden mit einem Humusgehalt von mindestens 30 Gewichtsprozenten in einer Mächtigkeit von mindestens 30 cm. (4) Landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Acker- und Grünlandflächen sind Schläge mit einer Größe von mindestens 0,3 ha. (5) Nmin-Vorrat ist die im Boden verfügbare und während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes pflanzenverfügbar werdende Stickstoffmenge. (6) Dauergrünland ist ein Grünland-Bestand aus einer Artenkombination von ausdauernden Gräsern, Kräutern und Leguminosen, der länger als fünf Hauptnutzungsjahre ohne Umbruch auf demselben Schlag steht. Bei einer Standzeit von mehr als zwei und bis zu fünf Hauptnutzungsjahren handelt es sich um Wechselgrünland. Ackergras ist ein Gräserbestand mit einer Nutzungsdauer von bis zu zwei Hauptnutzungsjahren. (7) Umbruch ist jede mechanische, flächenhafte Zerstörung der Grünlandnarbe. Hierunter fallen nicht die Nachsaat- und Direktsaatverfahren. (8) Tiefenumbruch ist das Unterfahren eines mindestens 60 cm tiefen Bodenbereiches.
Anlagen
§ 3 AnlagenDie Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteile dieser Verordnung.
Schutz der Zone III B
§ 4 Schutz der Zone III B(1) In der Zone III B ist es genehmigungspflichtig, 1. Kohle-, Öl- oder Kernkraftwerke zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Güterumschlagplätze für wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 19 g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die der Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 und 3 im Sinne von Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29. Mai 1999) angehören, sowie Flugplätze anzulegen oder wesentlich zu ändern,3. Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe anzulegen oder wesentlich zu ändern,4. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme zu errichten oder wesentlich zu ändern,5. Schießplätze und Golfplätze einzurichten oder wesentlich zu ändern,6. Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen zu errichten oder wesentlich zu ändern,7. Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vorzunehmen,8. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April vorgenommen werden. Die umgebrochene Fläche gilt abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 1 als Dauergrünland,9. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn den Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,10. einen Tiefenumbruch vorzunehmen. (2) In der Zone III B ist es verboten, 1. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen (§ 19 a WHG) der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern,2. Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen zu verwenden,4. Rückstände aus Wärmekraftwerken und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisande außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern oder abzulagern,5. Abwasser in den Untergrund einzuleiten, zu versickern, verrieseln oder zu verregnen. Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, für die Untergrundverrieselung von gereinigtem Abwasser aus Kleinkläranlagen, sofern eine Ableitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich ist, sowie für Abwasser, das durch landwirtschaftlichen Gebrauch verunreinigt ist und dazu bestimmt ist, zu Zwecken der Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden,6. feste oder flüssige Dünge-, Futter- oder Pflanzenschutzmittel sowie Sekundärrohstoffdünger, insbesondere Klärschlamm oder Kompost außerhalb von Gebäuden, flüssigkeitsdichten Anlagen oder Silagewickelballen zu lagern. Ausgenommen davon ist Kompost aus der Gehölzproduktion, die Kompostierung in Hausgärten, die Lagerung von Kalk sowie die Lagerung von Futtermitteln, bei denen keine Sickersäfte anfallen,7. in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum 15. Oktober zulässig. Festmist, ausgenommen Geflügelmist, darf bereits ab dem 1. Dezember wieder ausgebracht werden. (3) Für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. § 11 VAwS gilt entsprechend.
Schutz der Zone III A
§ 5 Schutz der Zone III A(1) In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig, 1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,9. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,10. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,11. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern. (2) In der Zone III A ist es verboten, 1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern,2. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen. (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone II
§ 6 Schutz der Zone II(1) In der Zone II ist es verboten, 1. die in § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 genannten Handlungen vorzunehmen,2. bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern,3. Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,4. Beweidung durchzuführen,5. Jauche- und Güllebehälter, Dungstätten oder Gärfuttersilos zu errichten oder wesentlich zu ändern,6. Mineraldünger und Pflanzenschutzmittel zu lagern,7. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser durchzuleiten,8. Dräne herzustellen oder wesentlich zu ändern,9. gesammeltes verunreinigtes Niederschlagswasser zu versickern,10. Frostschutzberegnungen durchzuführen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten zuvor Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel ausgebracht worden sind,11. Zeltlager, Campingplätze oder Sportanlagen zu errichten oder wesentlich zu ändern,12. Sprengungen vorzunehmen,13. mit Stoffen der WGK 2 und 3 umzugehen oder diese zu transportieren. Ausgenommen ist der Transport, die oberirdische Lagerung von bis zu 5 m3 sowie die Verwendung von Heizöl und Dieselkraftstoff für den häuslichen und gewerblichen Bedarf der Bevölkerung sowie der landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Betriebe in der Zone II,14. Dauergrünland umzubrechen,15. feste und flüssige stickstoffhaltige organische Nährstoffträger sowie in der Zeit vom 15. September bis zum 31. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltigen Mineraldünger aufzubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Schutz der Zone I
§ 7 Schutz der Zone I(1) In der Zone I ist es verboten, 1. die in den §§ 4, 5 und 6 genannten Handlungen vorzunehmen,2. Fahr- und Fußgängerverkehr zuzulassen,3. land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung durchzuführen,4. Dünge- und Pflanzenschutzmittel anzuwenden,5. Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen. (2) Alle für den Betrieb, die Wartung und die Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen erforderlichen Maßnahmen sind so durchzuführen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Zulässig sind geringfügige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers, sofern dieses unverzüglich nach Abschluss der Wartungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen aus dem Grundwasserleiter entfernt wird.
Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die ...
§ 8 Allgemeine Regelungen für die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln durch die Landwirtschaft und im Erwerbsgartenbau(1) Der Einsatz von Düngemitteln hat sich am Nährstoffbedarf der angebauten Pflanzen sowie am Nährstoffgehalt des Bodens zu orientieren. Bei der Bemessung der Stickstoff-Düngung ist vom Gesamtstickstoffgehalt der Düngemittel auszugehen. Bei flüssigen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr 60% und im Folgejahr 20% des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. Dabei sind Lagerungsverluste nach § 4 Abs. 5 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), zu berücksichtigen. Bei der Ausbringung von festen stickstoffhaltigen organischen Nährstoffträgern sind im Ausbringungsjahr und im ersten Folgejahr je 30% sowie im zweiten Folgejahr 20% des Gesamtstickstoffgehaltes bei der Düngung anzurechnen. (2) Moorböden dürfen nur als Dauergrünland landwirtschaftlich genutzt werden. Auf ihnen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur bis zum 30. Juni ausgebracht werden. (3) Über die Bewirtschaftung der Nutzflächen sind unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Formblattes schlagbezogene Aufzeichnungen zu fertigen. Die zuständige untere Wasserbehörde kann andere Formen der Aufzeichnung, insbesondere in automatisierten Dateien, zulassen. Die Angaben sind unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen bzw. nach dem Vorliegen der notwendigen Informationen in die Kartei aufzunehmen. Die Unterlagen sind neun Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen unteren Wasserbehörde vorzulegen.
Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten ...
§ 9 Bewirtschaftung und Stickstoff-Düngung von landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Ackerflächen(1) Die in den Schutzzonen II und III A auf Ackerflächen zulässige Stickstoff-Düngung ist im Ersten Teil der Anlage 3 geregelt. Zu Winterraps und Wintergerste dürfen nach der Ernte im Herbst bis zu 40 kg N/ha ausgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Strohdüngung, sofern danach eine Herbstaussaat erfolgt. Zu Winterweizen und Wintertriticale ist eine Düngung im Herbst bis zum 15. September von höchstens 40 kg N/ha nur dann zulässig, wenn der Nmin-Gehalt in 0 bis 60 cm Bodentiefe nach Ernte der Vorfrucht nicht mehr als 40 kg N/ha beträgt. Eine Stickstoff-Düngung im Herbst ist auf die zulässige Stickstoffdüngemenge der Kulturart anzurechnen. (2) Der Zwischenfruchtanbau ist anzustreben. Eine Stickstoffdüngung zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist im Herbst nicht zulässig. Wird nach der Ernte der Hauptfrucht im Herbst noch eine Bodenbearbeitung vorgenommen, hat noch im Herbst der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht zu erfolgen. In den Schutzzonen II und III A ist eine Bodenbearbeitung ohne unmittelbar nachfolgende Herbstbestellung in der Zeit vom 15. September bis zum 30. November unzulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.