Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (Ausführungsverordnung Sprengstoffrecht - AusfVO Sprengrecht -) Vom 5. August 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.1977
- Fundstelle:
- GVOBl. 1977, 269
Übertragung der Ermächtigung
§ 1 Übertragung der Ermächtigung(1) Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen. (2) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren übertragen.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden für die Ausführung des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund des Sprengstoffgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zuständigkeit der Polizei im Rahmen des § 168 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörden sind: 1. die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte nach § 27 Sprengstoffgesetz sowie nach den § § 31, 32 und 34 des Sprengstoffgesetzes im nichtgewerblichen Bereich, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, und 2. die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden nacha) § 32 Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III oder IV undb) §§ 23 ,24 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs.1 und § 23 Abs.1 und nach § 24 Abs. 2 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
Übertragung der Ermächtigung
§ 1 Übertragung der Ermächtigung(1) Die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.(2) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung übertragen.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden für die Ausführung des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund des Sprengstoffgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zuständigkeit der Polizei im Rahmen des § 168 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörden sind1. im nichtgewerblichen Bereich die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist; nacha) § 27 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 28 Sprengstoffgesetz;b) §§ 30, 31 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 32, 34 Absätze 1, 2 und 5 und § 35 des Sprengstoffgesetzes;c) § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen;2. die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher nacha) § 23 Absätze 1 bis 4 und § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz;b) § 32 des Sprengstoffgesetzes.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit und in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt, sind zuständige Behörden für die Ausführung des Sprengstoffgesetzes und der aufgrund des Sprengstoffgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; die Zuständigkeit der Polizei im Rahmen des § 168 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.(2) Zuständige Behörden sind1. im nichtgewerblichen Bereich die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist; nacha) § 27 Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 28 Sprengstoffgesetz;b) §§ 30, 31 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 32, 34 Absätze 1, 2 und 5 und § 35 des Sprengstoffgesetzes;c) § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen;2. die Bürgermeister und Bürgermeisterinnen der amtsfreien Gemeinden, Amtsvorsteher und Amtsvorsteherinnen sowie die Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen nacha) § 23 Absätze 1 bis 4 und § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz;b) § 32 des Sprengstoffgesetzes.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (GVOBl. I S. 2737) und aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Sprengstoffgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2, 4 und 5 und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (Schl.-H. S. 31), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 5. Mai 1977 (Schl.-H. S. 121), verordnet der Sozialminister die folgenden § 3 und § 5:
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Ordnungswidrigkeiten§ 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt geänderta) Buchstabe g erhält folgende Fassung:"g) § 41 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (GVOBl. I S. 2737), soweit nicht das Bergamt ( Nummer 4) oder die Bundesanstalt für Materialprüfung (3. DV Sprengstoffgesetz vom 17. Juni 1970, GVOBl. I S. 793), zuständig ist;".b) Buchstabe s wird gestrichen.2. Nummer 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:"c) § 41 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (GVOBl. I S. 2737) im Bereich der Bergaufsicht;".
Aufhebung von Vorschriften
§ 4 Aufhebung von VorschriftenEs werden aufgehoben: 1. Die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 35 des Sprengstoffgesetzes vom 17. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 123),2. die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts vom 5. August 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), geändert durch Landesverordnung vom 3. März 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 32),3. die Tarifstellen 10.10.1 bis 10.10.14 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 22. Juli 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 193), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 27. April 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.