SprachFestFöV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erprobung einer frühzeitigen Feststellung des Sprachstandes und der Sprachförderung vor der Einschulung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz Vom 21. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
21.02.2025
Fundstelle:
NBl. MBWFK Schl.-H. 2025, 29
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage SprachFestFöV

Anlage (zu § 3)Schulen des Modellvorhabens gemäß § 3Erste Phase• Grundschule Mastbrook in Rendsburg,• Hans-Claussen-Schule in Pinneberg,• Watt’n Meer Schule in Wesselburen,• Grundschule Wellenkamp in Itzehoe,• Heinrich-Mann-Schule in Lübeck,• Schule Ramsharde in Flensburg,• Hans-Christian-Andersen-Schule in Kiel,• Timm-Kröger-Schule in Neumünster,• Bugenhagenschule in Schleswig und• Rübekampschule in PinnebergZweite Phase:Die Schulen werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens benannt.

Eingangsformel SprachFestFöV

Aufgrund des § 138 Absatz 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 8), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1

Ziel des Modellvorhabens

§ 1 Ziel des ModellvorhabensDurch das Modellvorhaben sollen Beeinträchtigungen und Verzögerungen in der Sprachentwicklung bei Kindern möglichst so frühzeitig erkannt werden, dass über einen Zeitraum von grundsätzlich einem ganzen Schuljahr vor dem Beginn des Schulbesuchs eine geeignete Sprachförderung erfolgen kann.

§ 2

Durchführung des Modellvorhabens

§ 2 Durchführung des Modellvorhabens(1) Das Modellvorhaben umfasst die Schuljahre 2024/25 bis 2026/27.(2) Die Sprachstandsfeststellung durch die teilnehmenden Grundschulen oder Grund- und Gemeinschaftsschulen soll1. in den Monaten April und Mai 2025 (Erste Phase) und2. in den Monaten April und Mai 2026 (Zweite Phase)stattfinden.(3) Die nach Maßgabe des jeweiligen Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung vorgesehene Sprachförderung soll1. in der Ersten Phase im Schuljahr 2025/26 und2. in der Zweiten Phase im Schuljahr 2026/27erfolgen.(4) An dem Modellvorhaben können Kinder teilnehmen, die gemäß § 22 Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17, S. 8),1. mit Beginn des Schuljahres 2026/27 (Erste Phase) sowie2. mit Beginn des Schuljahres 2027/28 (Zweite Phase)schulpflichtig werden.Das Modellvorhaben richtet sich vorrangig an Kinder, für welche die jeweils teilnehmende Grundschule oder Grund- und Gemeinschaftsschule nach dem örtlichen Einzugsbereich voraussichtlich die gemäß § 1 Absatz 4 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2022 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 240), zuständige Grundschule sein wird. Eine Teilnahme an dem Modellvorhaben ist unabhängig davon möglich, ob das jeweilige Kind eine Kindertageseinrichtung besucht.(5) Es besteht weder eine Pflicht zur Teilnahme an dem Modellvorhaben noch ein Anspruch auf Sprachförderung im Rahmen des Modellvorhabens. Die durchgängige Teilnahme eines Kindes an einer Sprachförderung gemäß Absatz 2 und 3 schließt eine spätere Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sprachförderkurs gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 SchulG aus.

§ 3

Schulen des Modellvorhabens

§ 3 Schulen des ModellvorhabensDie am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen sind in der Anlage aufgeführt, welche Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.