SVVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) Vom 15. Juli 2013

Ausfertigungsdatum:
15.07.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 319
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 2

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Eingangsformel SVVO

Aufgrund des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 8 Nr. 1 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. XXX), sowie § 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Formen des stationären Vertriebs

§ 1 Formen des stationären Vertriebs(1) Der stationäre Vertrieb von Sportwetten erfolgt über Wettvertriebsstätten (Wettlokale, Wettbüros und Wettannahmestellen). (2) Ein Wettlokal ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird. Wettlokale sind als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), anzusehen. (3) Ein Wettbüro ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technischen Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden. (4) Eine Wettannahmestelle ist ein Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck nicht darin besteht, die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals anzubieten. Sofern in einer Wettannahmestelle Fernsehgeräte oder andere technische Einrichtungen bereitgestellt werden, die das Verfolgen von Live-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ermöglichen, gelten die Vorschriften für Wettlokale entsprechend.

§ 10

Identifizierung und Authentifizierung von Spielern

§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielern(1) Der Betreieber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Sofern die Spielerregistrierung durch den Betreiber durchgeführt wird, ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige Spielerinnen und Spieler sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden. (3) Sollten bei dem Betreiber oder dem von ihm beschäftigten Personal im Wettbetrieb Zweifel an der Identität einer Kundenkartenbesitzerin oder eines Kundenkartenbesitzers mit der Inhaberin oder dem Inhaber des mit der betreffenden Kundenkarte verknüpften Spielkontos bestehen, ist die Identität dieser Person anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, muss jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend unterbunden werden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren. (4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Betreibers oder Vertreibers von der Weitergabe zu sperren.

§ 11

Schutz von Minderjährigen

§ 11 Schutz von Minderjährigen(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz Minderjähriger in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Für Minderjährige ist der Zutritt zu Wettlokalen und Wettbüros verboten. Der Betreiber hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvertriebsstätte auf das Verbot hinzuweisen. Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Betreiber sicher zu stellen, dass die oder der Minderjährige das Wettlokal oder das Wettbüro umgehend verlässt. (3) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist. (4) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.

§ 12

Spielerschutz

§ 12 Spielerschutz(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Spielerschutz in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept des Vertreibers für den stationären Vertrieb vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 Glücksspielgesetz oder § 8 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten. (3) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen. (4) Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 25 Abs. 1 Glücksspielgesetz bzw. § 7 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen. (5) Der Betreiber muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über 1. die Risiken des Spiels und2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen, sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.

§ 13

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettenvertriebsverordnung vom 7. September 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 684)*), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 99), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2

Beteiligte Personen

§ 2 Beteiligte Personen(1) Vertreiber von Sportwetten im stationären Vertrieb ist, wer über eine Wettvertriebsstätte verantwortlich die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anbietet oder ermöglicht, ohne selbst Betreiber der Wettvertriebsstätte zu sein. (2) Betreiber einer Wettvertriebsstätte ist die Person, die für den Vertrieb der Sportwetten in den Räumlichkeiten nach § 1 verantwortlich ist. (3) Der Vertreiber ist Glücksspielanbieter im Sinne des § 3 Abs. 9, 10 und 12 Glücksspielgesetz sowie Konzessionsnehmer im Sinne des § 10 a Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag.

§ 3

Kundenkarte

§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Glücksspielanbieter oder Konzessionsnehmer im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern. (2) Abweichend von Absatz 1 können im Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken genutzt werden.

§ 4

Antragstellung

§ 4 Antragstellung(1) Der Vertreiber bedarf einer Vertriebsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Glücksspielgesetz oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 a Glücksspielstaatsvertrag.(2) Der Vertreiber stellt einen Antrag für jede Wettvertriebsstätte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung. In Ergänzung der Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Glücksspielgesetz oder § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag wird der konkrete zusätzliche Vertriebsweg, bestehend aus der beantragten Wettvertriebsstätte in Verbindung mit dem konkreten Betreiber, genehmigt.

§ 5

Voraussetzungen

§ 5 Voraussetzungen(1) Eine ergänzende Genehmigung für eine Wettvertriebsstätte darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz bzw. des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft oder der Betreiber unzuverlässig ist. (2) Der Vertreiber hat für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss: a) den vollständigen Namen,b) den Geburtsnamen,c) das Geburtsdatum,d) den Geburtsort und das Geburtsland,e) die Anschrift des Hauptwohnsitzes,f) die Staatsangehörigkeit,g) die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. ein maßstabsgerechter (1 : 100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,3. ein maßstabsgerechter (1 : 500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 3 Nr. 2,5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung,6. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), welches im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber welches im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, beide Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie,7. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, im Original oder als beglaubigte Kopie,8. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach dem glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte unterwiesen wurden,9. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,10. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister einzureichen. (3) Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, 1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten oder4. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), aufgestellt werden,5. in denen keine ständige Anwesenheit des Betreibers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 11 und 12 vor Ort gewährleistet ist. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6

Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften

§ 6 Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften(1) Der Vertreiber bleibt in Hinblick auf den Sportwettenvertrieb im Wege der Wettvertriebsstätten unmittelbar Verpflichteter nach den glücksspielrelevanten Vorschriften und Vorgaben und stellt die Einhaltung der auf den Betreiber anwendbaren glücksspielrelevanten Vorschriften durch diesen sicher. (2) Der Vertreiber erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvertriebsstätte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen des Wettvertriebes unterwiesen wird. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. (3) Der Vertreiber hat durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der glücksspielrelevanten Vorschriften durch den Betreiber und dessen Personal, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes, zu überprüfen. (4) Der Vertreiber muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, Spielhistorie (Einsätze, Gewinne und Verlust), Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach Identifizierung und Authentifizierung die Angaben des Satzes 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Vertreiber muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.

§ 7

Anforderungen an die Kundenkarte

§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. (2) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. (3) Das Datenverarbeitungssystem des Vertreibers oder Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten oder im Falle von Kundenkarten im Sinne von § 3 Abs. 2 die Identifikationsnummer für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.

§ 8

Einrichtung der Technik

§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für den Vertrieb der Wetten benötigt wird, hat durch den Vertreiber oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Betreiber und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden. (2) Der Datenverkehr mit der Wettvertriebsstätte muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.

§ 9

Auszahlungen

§ 9 Auszahlungen(1) Der Vertreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Wettvertriebsstätten nur Gewinne aus stationär abgeschlossenen und bar geleisteten Wetten bar ausgezahlt werden können. Die Barauszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist unzulässig. (2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. (3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Betreiber am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Lichtbildausweis) erforderlich.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.