Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (Sportwettvertriebsverordnung - SVVO) Vom 7. September 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 684
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Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (SVVO)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/930f364a-98d1-4a5d-8dd1-5447c0c61533-sh2186-15-5+2013+319+anlage2_1.pdf
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Aufgrund des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 8 Nr. 1 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. XXX), sowie § 10 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64) verordnet das Innenministerium:
Formen des stationären Vertriebs
§ 1 Formen des stationären Vertriebs(1) Der stationäre Vertrieb von Sportwetten erfolgt über Wettvertriebsstätten (Wettlokale, Wettbüros und Wettannahmestellen). (2) Ein Wettlokal ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird. Wettlokale sind als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), anzusehen. (3) Ein Wettbüro ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technischen Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden. (4) Eine Wettannahmestelle ist ein Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck nicht darin besteht, die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals anzubieten. Sofern in einer Wettannahmestelle Fernsehgeräte oder andere technische Einrichtungen bereitgestellt werden, die das Verfolgen von Live-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ermöglichen, gelten die Vorschriften für Wettlokale entsprechend.
Identifizierung und Authentifizierung von Spielern
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielern(1) Der Betreieber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Sofern die Spielerregistrierung durch den Betreiber durchgeführt wird, ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige Spielerinnen und Spieler sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden. (3) Sollten bei dem Betreiber oder dem von ihm beschäftigten Personal im Wettbetrieb Zweifel an der Identität einer Kundenkartenbesitzerin oder eines Kundenkartenbesitzers mit der Inhaberin oder dem Inhaber des mit der betreffenden Kundenkarte verknüpften Spielkontos bestehen, ist die Identität dieser Person anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, muss jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend unterbunden werden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren. (4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Betreibers oder Vertreibers von der Weitergabe zu sperren.
Schutz von Minderjährigen
§ 11 Schutz von Minderjährigen(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz Minderjähriger in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Für Minderjährige ist der Zutritt zu Wettlokalen und Wettbüros verboten. Der Betreiber hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvertriebsstätte auf das Verbot hinzuweisen. Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Betreiber sicher zu stellen, dass die oder der Minderjährige das Wettlokal oder das Wettbüro umgehend verlässt. (3) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist. (4) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
Spielerschutz
§ 12 Spielerschutz(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Spielerschutz in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept des Vertreibers für den stationären Vertrieb vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 Glücksspielgesetz oder § 8 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten. (3) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen. (4) Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 25 Abs. 1 Glücksspielgesetz bzw. § 7 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen. (5) Der Betreiber muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über 1. die Risiken des Spiels und2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen, sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettenvertriebsverordnung vom 7. September 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 684)*), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 99), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Beteiligte Personen
§ 2 Beteiligte Personen(1) Vertreiber von Sportwetten im stationären Vertrieb ist, wer über eine Wettvertriebsstätte verantwortlich die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anbietet oder ermöglicht, ohne selbst Betreiber der Wettvertriebsstätte zu sein. (2) Betreiber einer Wettvertriebsstätte ist die Person, die für den Vertrieb der Sportwetten in den Räumlichkeiten nach § 1 verantwortlich ist. (3) Der Vertreiber ist Glücksspielanbieter im Sinne des § 3 Abs. 9, 10 und 12 Glücksspielgesetz sowie Konzessionsnehmer im Sinne des § 10 a Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag.
Kundenkarte
§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Glücksspielanbieter oder Konzessionsnehmer im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern. (2) Abweichend von Absatz 1 können im Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken genutzt werden.
Antragstellung
§ 4 Antragstellung(1) Der Vertreiber bedarf einer Vertriebsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Glücksspielgesetz oder § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 a Glücksspielstaatsvertrag.(2) Der Vertreiber stellt einen Antrag für jede Wettvertriebsstätte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung. In Ergänzung der Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Glücksspielgesetz oder § 4 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag wird der konkrete zusätzliche Vertriebsweg, bestehend aus der beantragten Wettvertriebsstätte in Verbindung mit dem konkreten Betreiber, genehmigt.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine ergänzende Genehmigung für eine Wettvertriebsstätte darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz bzw. des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft oder der Betreiber unzuverlässig ist. (2) Der Vertreiber hat für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss: a) den vollständigen Namen,b) den Geburtsnamen,c) das Geburtsdatum,d) den Geburtsort und das Geburtsland,e) die Anschrift des Hauptwohnsitzes,f) die Staatsangehörigkeit,g) die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. ein maßstabsgerechter (1 : 100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,3. ein maßstabsgerechter (1 : 500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 3 Nr. 2,5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung,6. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), welches im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber welches im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, beide Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie,7. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, im Original oder als beglaubigte Kopie,8. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach dem glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte unterwiesen wurden,9. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,10. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister einzureichen. (3) Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, 1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten oder4. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), aufgestellt werden,5. in denen keine ständige Anwesenheit des Betreibers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 11 und 12 vor Ort gewährleistet ist. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften
§ 6 Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften(1) Der Vertreiber bleibt in Hinblick auf den Sportwettenvertrieb im Wege der Wettvertriebsstätten unmittelbar Verpflichteter nach den glücksspielrelevanten Vorschriften und Vorgaben und stellt die Einhaltung der auf den Betreiber anwendbaren glücksspielrelevanten Vorschriften durch diesen sicher. (2) Der Vertreiber erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvertriebsstätte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen des Wettvertriebes unterwiesen wird. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. (3) Der Vertreiber hat durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der glücksspielrelevanten Vorschriften durch den Betreiber und dessen Personal, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes, zu überprüfen. (4) Der Vertreiber muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, Spielhistorie (Einsätze, Gewinne und Verlust), Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach Identifizierung und Authentifizierung die Angaben des Satzes 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Vertreiber muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
Anforderungen an die Kundenkarte
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. (2) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. (3) Das Datenverarbeitungssystem des Vertreibers oder Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten oder im Falle von Kundenkarten im Sinne von § 3 Abs. 2 die Identifikationsnummer für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.
Einrichtung der Technik
§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für den Vertrieb der Wetten benötigt wird, hat durch den Vertreiber oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Betreiber und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden. (2) Der Datenverkehr mit der Wettvertriebsstätte muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.
Auszahlungen
§ 9 Auszahlungen(1) Der Vertreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Wettvertriebsstätten nur Gewinne aus stationär abgeschlossenen und bar geleisteten Wetten bar ausgezahlt werden können. Die Barauszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist unzulässig. (2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. (3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Betreiber am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Lichtbildausweis) erforderlich.
Antrag auf Genehmigung eines Standortes für den stationären Vertrieb von Sportwetten
Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (SVVO)Antrag auf Genehmigung eines Standortes für den stationären Vertrieb von Sportwetten 1. Angaben zum Vertreiber A1.1 Name: A2.1 Straße und Hausnummer: A2.2 PLZ: A2.3 Stadt: A2.4 Land: A3.1 Gesetzl. Vertreter/-in: nur bei juristischen Personen A4.1 Aktenzeichen: sofern bereits vorhanden 2. Angaben über den Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten des Vertreibers A4.1 Name: A4.2 Anschrift: A4.2 Telefonnummer: A4.3 Fax-Nummer: A4.4 E-Mailadresse: 3. Angaben zum Betreiber B1.1 Name: B1.2 Geburtsdatum: B2.1 Straße und Hausnummer: B2.2 Adresszusatz: B2.3 PLZ: B2.4 Stadt: B2.5 Bundesland: 4. Angaben zur Wettvertriebsstätte B4.1 Name des Gewerbebetriebes: B4.2 Straße und Hausnr.: B4.3 Adresszusatz: B4.4 PLZ: B4.5 Stadt: 5. Angaben über die Vertriebsform Bitte kreuzen Sie nur ein Feld an: V1.1 □ Wettlokal § 1 Abs. 2 SVVO V1.2 □ Wettbüro § 1 Abs. 3 SVVO V1.3 □ Wettannahmestelle § 1 Abs. 4 SVVO Nur im Falle von V1.3 auszufüllen: V1.4 überwiegender Betriebszweck des Gewerbebetriebes: (bitte eintragen) 6. Umfang des Angebotes Mehrfache Nennung ist möglich. Bitte kreuzen Sie an oder ergänzen Sie die Angaben: V2.1 □ Wettschalter Anzahl: V2.2 □ Wettterminals Anzahl: V2.3 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (Fernseher) Anzahl: V2.4 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (Beamer) Anzahl: V2.5 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (sonstiges) Anzahl: V2.6 □ Unterhaltungsspielgeräte Anzahl: z.B. Darts, Billardtisch, Flipper etc. V2.7 □ Sitzgelegenheiten Anzahl: V2.8 □ Getränke (alkoholfrei) V2.9 □ zubereitete Speisen 7. Anlagen zum Antrag auf Genehmigung eines Standortes für den stationären Vertrieb von Sportwetten Bitte markieren Sie die Anlagen, die beigefügt werden. AN1 □ Lebenslauf des Betreibers (mit eigenhändiger Unterschrift) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SVVO bei Personengesellschaften oder juristischen Personen Lebensläufe aller Vertretungsberechtigten AN2 □ Gesellschaftsvertrag und Satzung nur bei Personengesellschaften sowie juristischen Personen AN3 □ Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister nur bei Personengesellschaften sowie juristischen Personen AN4 □ Grundrissplan (1:100) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SVVO AN5 □ Lageplan (1: 500) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVVO AN6 □ Bestätigung der Trennung von Spielhallen und Spielbanken gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SVVO AN7 □ Bestätigung der bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit oder gleichwertiges Dokument gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SVVO AN8 □ Auszug aus dem Bundeszentralregister (geht der Aufsichtsbehörde direkt zu) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SVVO bei Personengesellschaften oder juristischen Personen: Auszüge für alle Vertretungsberechtigten sowie GZR-Auszug für die Gesellschaft AN9 □ Auszug aus dem Gewerbezentralregister AN10 □ Bonitätsauskunft gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SVVO bei Personengesellschaften oder juristischen Personen: Auskünfte für alle Vertretungsberechtigten AN11 □ Erklärung des Veranstalters über die Schulung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SVVO AN12 □ Vertrag zwischen Antragstellerin und Betreiber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SVVO; Kopie AN13 □ Vordruck Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 SVVO Vorlage gem. Anlage 2 SVVO Die beigefügten Anlagen sind entsprechend der oben angegebenen Nummerierung zu kennzeichnen.Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Anlagen versichert. __________________________________ Unterschrift des Vertreibers __________________________________ Ort, Datum
Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten für natürliche Personen gemäß § 5 ...
Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über den stationären Vertrieb von Sportwetten (SVVO)Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten für natürliche Personen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 SVVO I. Angaben zur Person Name:Geburtsdatum: II. Abzugebende Erklärungen Hiermit erkläre ich, dass 1. ich in Schleswig-Holstein kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalte oder vermittle. Dies gilt ggf. auch für juristische Personen, deren Vertretungsbefugte(r) ich bin,2. in der/den von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) Minderjährigen nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglicht wird,3. in der/den von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder werden,4. in der/den von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine alkoholhaltigen Getränke ausgeschenkt, konsumiert oder verkauft werden,5. die von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten nicht unterschreiten,6. Personen, von denen bekannt ist, dass sie beim Vertreiber oder im übergreifenden Sperrsystem für die Teilnahme an Sportwetten gesperrt sind, in der/den von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gewährt wird,7. ich Wettkunden in der/den von mir betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine Kredite gewähre. __________________________________ Unterschrift des Betreibers __________________________________ Ort, Datum Eingangsvermerk der Behörde: Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten für juristische Personen und Personengesellschaften gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 SVVO I. Angaben zur Gesellschaft Name der Gesellschaft:Name des unterzeichnenden Vertreters: II. Abzugebende Erklärungen Hiermit erkläre ich, dass 1. die oben genannte Gesellschaft, ihre vertretungsbefugten Personen sowie ggf. bestehende Tochtergesellschaften in Schleswig-Holstein kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalten oder vermitteln,2. in der/den von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine alkoholhaltigen Getränke ausgeschenkt, konsumiert oder verkauft werden,3. in der/den von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder werden,4. die von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten nicht unterschreiten,5. in der/den von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) Minderjährigen nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglicht wird,6. Personen, von denen bekannt ist, dass sie beim Vertreiber oder im übergreifenden Sperrsystem für die Teilnahme an Sportwetten gesperrt sind, in der/den von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gewährt wird,7. Wettkunden in der/den von der Gesellschaft betriebenen Wettvertriebsstätte(n) keine Kredite vom Betreiber gewährt werden. __________________________________ Unterschrift des Betreibers (Vertretungsberechtigte/r) __________________________________ Ort, Datum
Aufgrund des § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Nummer 1, § 23 Absatz 8 Satz 3 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), sowie § 3 Absatz 5 Nummer 3, § 10 Nummer 5 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 23), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Formen des stationären Vertriebs
§ 1 Formen des stationären Vertriebs(1) Der stationäre Vertrieb von Sportwetten erfolgt über Wettvertriebsstätten (Wettlokale, Wettbüros und Wettannahmestellen). (2) Ein Wettlokal ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird. Wettlokale sind als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), anzusehen. (3) Ein Wettbüro ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technische Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden. (4) Eine Wettannahmestelle ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck nicht darin besteht, die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals anzubieten. Sofern in einer Wettannahmestelle Fernsehgeräte oder andere technische Einrichtungen bereitgestellt werden, die das Verfolgen von Live-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ermöglichen, gelten die Vorschriften für Wettlokale mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 entsprechend.
Identifizierung und Authentifizierung von Spielern
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielern(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Sofern die Spielerregistrierung durch den Betreiber durchgeführt wird, ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige Spielerinnen und Spieler sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden. (3) Bei Zweifeln, ob eine Kundenkartenbesitzerin oder ein Kundenkartenbesitzer Inhaberin oder Inhaber des mit der Kundenkarte verknüpften Spielkontos ist, hat der Betreiber oder das mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal die Identität dieser Person anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, muss jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend unterbunden werden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren. (4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Betreibers oder Vertreibers von der Weitergabe zu sperren.
Schutz von Minderjährigen
§ 11 Schutz von Minderjährigen(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz Minderjähriger in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Für Minderjährige ist der Zutritt zu Wettlokalen und Wettbüros verboten. Der Betreiber hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvertriebsstätte auf das Verbot hinzuweisen. Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Betreiber sicher zu stellen, dass die oder der Minderjährige das Wettlokal oder das Wettbüro umgehend verlässt. (3) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist. (4) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
Spielerschutz
§ 12 Spielerschutz(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften zum Spielerschutz in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept des Vertreibers für den stationären Vertrieb vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 7 Glücksspielgesetz oder § 8 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten. (3) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen. (4) Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 25 Absatz 1 Glücksspielgesetz oder § 7 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen. (5) Der Betreiber muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über 1. die Risiken des Spiels und2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen, sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettvertriebsverordnung vom 15. Juli 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 319)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Beteiligte Personen
§ 2 Beteiligte Personen(1) Vertreiber von Sportwetten im stationären Vertrieb ist der Inhaber einer Vertriebsgenehmigung nach § 23 Absatz 1 Glücksspielgesetz oder einer Konzession nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 10a Glücksspielstaatsvertrag, der über eine Wettvertriebsstätte verantwortlich die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anbietet oder ermöglicht. (2) Betreiber einer Wettvertriebsstätte ist die Person, die für den Vertrieb der Sportwetten in den Räumlichkeiten nach § 1 verantwortlich ist.
Kundenkarte
§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Glücksspielanbieter oder Konzessionsnehmer im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern. (2) Abweichend von Absatz 1 können im Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken genutzt werden.
Antragstellung
§ 4 AntragstellungDer Vertreiber stellt einen Antrag für jede Wettvertriebsstätte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung. In Ergänzung der Genehmigung nach § 23 Absatz 1 Glücksspielgesetz oder § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag wird der konkrete zusätzliche Vertriebsweg, bestehend aus der beantragten Wettvertriebsstätte in Verbindung mit dem konkreten Betreiber, genehmigt.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine ergänzende Genehmigung für eine Wettvertriebsstätte darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz oder des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft, der Betreiber unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit des Sportwettvertriebes nach § 23 Absatz 8 Glücksspielgesetz oder § 3 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vorliegt.(2) Der Vertreiber hat für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss: a) den vollständigen Namen,b) den Geburtsnamen,c) das Geburtsdatum,d) den Geburtsort und das Geburtsland,e) die Anschrift des Hauptwohnsitzes,f) die Staatsangehörigkeit,g) die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,3. maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2,5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvertriebsstätte in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist,6. Führungszeugnis gemäß §§ 30 Absatz 5, 31, 32 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber, welche beide im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen, beide Dokumente im Original oder als beglaubigte Kopie,7. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf, im Original oder als beglaubigte Kopie,8. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden,9. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,10. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsberechtigten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person oder die Personengesellschaft selbst einzureichen. (3) Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Räumlichkeiten, 1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten,4. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2572), aufgestellt werden oder5. in denen keine ständige Anwesenheit des Betreibers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 11 und 12 vor Ort gewährleistet ist. Der Vertrieb ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den Räumlichkeiten für den Sportwettvertrieb und angrenzenden Räumlichkeiten, in denen ein Angebot nach Nummer 1 oder Nummer 4 vorgehalten wird, keine vollständige bauliche Trennung besteht. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften
§ 6 Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften(1) Der Vertreiber bleibt in Hinblick auf den Sportwettvertrieb im Wege der Wettvertriebsstätten unmittelbar Verpflichteter nach den glücksspielrelevanten Vorschriften und Vorgaben und stellt die Einhaltung der auf den Betreiber anwendbaren glücksspielrelevanten Vorschriften durch diesen sicher. Der Vertreiber ist verpflichtet, alle Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen des Betreibers sowie im Vertrag über den Sportwettvertrieb mit dem Betreiber im Vorwege unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 mitzuteilen. (2) Der Vertreiber erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvertriebsstätte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen des Wettvertriebes unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. (3) Der Vertreiber hat durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der glücksspielrelevanten Vorschriften und Vorgaben durch den Betreiber und dessen Personal, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes, zu überprüfen. (4) Der Vertreiber muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, Spielhistorie (Einsätze, Gewinne und Verlust), Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach Identifizierung und Authentifizierung die Angaben des Satzes 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Vertreiber muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.
Anforderungen an die Kundenkarte
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen. (2) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. Verbleibt eine nach § 3 Absatz 2 genehmigte Kundenkarten nach dem Einlesen nicht im Lesegerät, ist durch geeignete technische Maßnahmen eine mit Satz 2 vergleichbare Sicherung des Spielkontos vor Fremdzugriff zu gewährleisten. (3) Das Datenverarbeitungssystem des Vertreibers oder Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.
Einrichtung der Technik
§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für den Vertrieb der Wetten benötigt wird, hat durch den Vertreiber oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Betreiber und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden. (2) Der Datenverkehr mit der Wettvertriebsstätte muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.
Auszahlungen
§ 9 Auszahlungen(1) Der Vertreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Wettvertriebsstätten nur Gewinne aus stationär abgeschlossenen und bar geleisteten Wetten bar ausgezahlt werden können. Die Barauszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist unzulässig. (2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. Der Vertreiber darf die Vorlage eines gedruckten Wettscheins nicht zur Voraussetzung einer Auszahlung machen. (3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Betreiber am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Lichtbildausweis) erforderlich.
Anlage 1 zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO)
Anlage 2 zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO)
Aufgrund des § 3 Absatz 5 Satz 3, § 10 Nummer 1 und 5 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 4), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Formen der stationären Vermittlung
§ 1 Formen der stationären Vermittlung(1) Die stationäre Vermittlung von Sportwetten erfolgt über Wettlokale, Wettbüros und Wettannahmestellen (Wettvermittlungsstellen). Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten richtet sich nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).(2) Ein Wettlokal ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und in welcher darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht wird.(3) Ein Wettbüro ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technische Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden.(4) Eine Wettannahmestelle ist eine Räumlichkeit, deren überwiegender Betriebszweck nicht darin besteht, die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals anzubieten. Sofern in einer Wettannahmestelle Fernsehgeräte oder andere technische Einrichtungen bereitgestellt werden, die das Verfolgen von Live-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ermöglichen, gelten die Vorschriften für Wettlokale mit Ausnahme des § 9 Absatz 1 entsprechend.
Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern(1) Der Vermittler ist für die Durchführung der Identifizierung der Spielerinnen und Spieler in der Wettvermittlungsstelle verantwortlich.(2) Im Rahmen der Registrierung nach § 3 Absatz 1 ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden.(3) Bei Zweifeln, ob eine Kundenkartenbesitzerin oder ein Kundenkartenbesitzer Inhaberin oder Inhaber des mit der Kundenkarte verknüpften Spielkontos ist, hat der Vermittler oder das mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal die Identität dieser Person anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, ist jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend zu unterbinden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren.(4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Vermittlers oder Veranstalters von der Weitergabe zu sperren.(5) Die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602), unter Berücksichtigung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gemäß § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz vom 11. April 2019 sind einzuhalten.
Ein- und Auszahlungen
§ 11 Ein- und Auszahlungen(1) Einzahlungen in Wettvermittlungsstellen oder Gewinne aus Sportwetten, die in Wettvermittlungsstellen abgeschlossen wurden, dürfen nicht für Einsätze im Fernvertrieb verwendet werden. Die Auszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist in Wettvermittlungsstellen unzulässig. Der Veranstalter hat zur Sicherstellung geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen.(2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. Der Vermittler darf die Vorlage eines gedruckten Wettscheins nicht zur Voraussetzung einer Auszahlung machen.(3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Vermittler am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.
Schutz der Spielerinnen und Spieler
§ 12 Schutz der Spielerinnen und Spieler(1) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept für die stationäre Vermittlung vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 GlüStV sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten.(2) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.(3) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen.(4) Der Vermittler muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 7 Absatz 1 GlüStV sowie die jeweils aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen.(5) Der Veranstalter muss der Spielerin oder dem Spieler den unmittelbaren Zugang zu Angaben über den Stand des Spielkontos, die Spielhistorie mit Einsätzen, Gewinnen und Verlusten, Ein- und Auszahlungen und sonstige diesbezügliche Transaktionen ermöglichen. Dabei müssen die vollständigen Angaben aus allen gegebenenfalls bestehenden Unterkonten enthalten sein. Der Spielerin oder dem Spieler sind nach jeder Authentifizierung beziehungsweise jedem Log-In die Angaben gemäß Satz 1 aus den jeweils vorangegangenen 30 Tagen darzustellen. Eine Spielteilnahme kann erst nach ausdrücklich erklärter Kenntnisnahme der Angaben durch die Spielerin oder den Spieler erfolgen. Der Veranstalter muss auf Antrag der Spielerin oder des Spielers die in Satz 1 genannten Angaben für die vergangenen zwölf Monate zur Verfügung stellen.(6) Der Vermittler muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über1. die Risiken des Spiels und2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spielerleicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen; sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.
Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen
§ 13 Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen(1) Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte.(2) Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln.
Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
§ 14 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten(1) Der Veranstalter hat für den Vermittler unverzüglich jede Änderung, die für die Erteilung der Erlaubnis für die Sportwettvermittlung maßgeblich ist, der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Maßgebliche Umstände sind sämtliche Tatsachen, welche den Inhalt der im Antragsverfahren einzureichenden Erklärungen und Nachweise betreffen. Die aktualisierten Erklärungen und Nachweise sind der Erlaubnisbehörde zusammen mit der Änderungsmitteilung vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde kann weitere für die Prüfung erforderliche Informationen und Unterlagen anfordern.(2) Die Veränderungen dürfen nur dann von der Erlaubnisbehörde als unbedenklich bestätigt oder nachträglich genehmigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Erlaubnis für die Sportwettvermittlung erteilt werden könnte.(3) Auf Verlangen ist der Aufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Betriebsräumen und -einrichtungen zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Unterlagen des Wettvertriebes vorzunehmen. Hierzu sind der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der für die stationäre Sportwettvermittlung geltenden glücksspielrechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettvertriebsverordnung vom 17. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 89)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Beteiligte
§ 2 Beteiligte(1) Zuständige Behörde für die Erteilung von Erlaubnissen für die stationäre Sportwettvermittlung ist gemäß § 3 Absatz 6 des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 1. Februar 2013 (Erster GlüÄndStV AG) das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein (Erlaubnisbehörde).(2) Veranstalter von Sportwetten ist der Inhaber einer Konzession nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4a des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV).(3) Vermittler von Sportwetten im stationären Bereich ist der Inhaber einer Vermittlungserlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10a Absatz 4 Satz 2 GlüStV, der über eine Wettvermittlungsstelle verantwortlich die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten eröffnet. Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Kundenkarte
§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Veranstalter im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern.(2) Abweichend von Absatz 1 können auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken zugelassen werden. Hierfür ist die vorherige Einwilligung der Erlaubnisbehörde einzuholen.
Antragstellung
§ 4 AntragstellungDer Veranstalter stellt für den für ihn tätigen Vermittler bei der Erlaubnisbehörde einen Antrag für jede Wettvermittlungsstelle gemäß den Vorschriften dieser Verordnung.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine Sportwettvermittlung ist nur an Veranstalter mit einer Konzession nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4a GlüStV, die zum stationären Sportwettvertrieb berechtigt, zulässig. Der Veranstalter hat die Erfüllung dieser Anforderung bei Antragstellung durch Vorlage der Konzession gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.(2) Eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle darf nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Vermittler nach den Vorschriften dieser Verordnung zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die beantragte stationäre Vermittlung von Sportwetten den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft, der Vermittler unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit der Sportwettvermittlung nach § 3 Absatz 5 Erster GlüÄndStV AG vorliegt.(3) Für jede Wettvermittlungsstelle sind neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen:1. Lückenloser Lebenslauf des Vermittlers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss:a) den vollständigen Namen,b) den Geburtsnamen,c) das Geburtsdatum,d) den Geburtsort und das Geburtsland,e) die Anschrift des Hauptwohnsitzes,f) die Staatsangehörigkeit,g) die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, 2. maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,3. maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvermittlungsstelle innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvermittlungsstelle der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2,5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvermittlungsstelle mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist,6. Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 oder § 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), für den Vermittler, welche beide zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen und im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind,7. Bonitätsauskunft über den Vermittler, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf; sie ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen,8. schriftliche Bestätigung des Vermittlers, dass dieser beziehungsweise alle vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden,9. Kopie des Vertrages zwischen Veranstalter und Vermittler über die Sportwettvermittlung,10. Vordruck über die Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Vermittlers.Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Vermittler um eine juristische Person handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle vertretungsbefugten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind für juristische Personen eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst einzureichen.(4) Unzulässig ist die Vermittlung von Sportwetten in Räumlichkeiten,1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die sich in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, in dem eine Spielhalle oder Spielbank betrieben wird,3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten,4. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt werden oder5. in denen keine ständige Anwesenheit des Vermittlers oder geschulten Personals zur Wahrnehmung der Pflichten nach §§ 9 und 12 vor Ort gewährleistet ist.Die Vermittlung ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den Räumlichkeiten für die Sportwettvermittlung und angrenzenden Räumlichkeiten, in denen ein Angebot nach Nummer 1 oder Nummer 4 vorgehalten wird, keine vollständige bauliche Trennung besteht.(5) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Erlaubniserteilung
§ 6 Erlaubniserteilung(1) Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung wird schriftlich erteilt (Erlaubnisbescheid). Sie ist nicht übertragbar und darf nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden.(2) Der Veranstalter ist Adressat des Erlaubnisbescheides. Er hat dem Vermittler unverzüglich nach Erhalt des Erlaubnisbescheides einen Abdruck zur Verfügung zu stellen.(3) Der Vermittler hat den Abdruck des Erlaubnisbescheides in der Wettvermittlungsstelle an gut sichtbarer Stelle auszulegen.
Anforderungen an die Kundenkarte
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Der Veranstalter ist für die Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkarte verantwortlich.(2) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen.(3) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. Verbleibt eine nach § 3 Absatz 2 genehmigte Kundenkarte nach dem Einlesen nicht im Lesegerät, ist durch geeignete technische Maßnahmen eine mit Satz 2 vergleichbare Sicherung des Spielkontos vor Fremdzugriff zu gewährleisten.(4) Das Datenverarbeitungssystem des Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.
Einrichtung der Technik
§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für die Vermittlung der Wetten benötigt wird, hat durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Vermittler und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden.(2) Der Datenverkehr mit der Wettvermittlungsstelle muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.
Ausschluss von Minderjährigen
§ 9 Ausschluss von Minderjährigen(1) Für Minderjährige ist der Zutritt zu Wettlokalen und Wettbüros verboten. Der Vermittler hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvermittlungsstelle auf das Verbot hinzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Vermittler sicherzustellen, dass die betreffende Person das Wettlokal oder das Wettbüro umgehend verlässt.(2) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO))Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle1. Angaben zum Veranstalter 1.1 Name: 1.2 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt) 1.3 Land: 1.4 Vertretungsbefugte(r): 2. Angaben zum Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten des Veranstalters 2.1 Name der/des Bevollmächtigten: 2.2 ggf. Name der Institution, welcher der/die Bevollmächtigte angehört: 2.3 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt) 2.4 Telefonnummer: 2.5 Fax-Nummer: 2.6 E-Mailadresse: 3. Angaben zum Vermittler 3.1 Name: (juristische oder natürliche Person) 3.2 Vertretungsbefugte(r): (nur bei juristischen Personen) 3.3 Geburtsdatum: (nur bei natürlichen Personen) 3.4 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt) 3.5 Telefonnummer: 3.6 Fax-Nummer: 3.7 E-Mailadresse: 3.8 Land: 4. Angaben zur Wettvermittlungsstelle 4.1 Name des Gewerbebetriebes: 4.2 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt) 4.3 Telefonnummer: 4.4 Fax-Nummer: 4.5 E-Mailadresse: 4.6 Öffnungszeiten: 5. Angaben zur VertriebsformBitte kreuzen Sie nur ein Feld an: 5.1 □ Wettvermittlungsstelle (§ 1 Absatz 1 Satz 1 SVVO) 5.2 □ Wettannahmestelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SVVO) Nur im Falle von 5.2 auszufüllen: 5.3 überwiegender Betriebszweck des Gewerbebetriebes: 6. Angaben zum Umfang des AngebotesMehrfache Nennung ist möglich. Bitte kreuzen Sie an oder ergänzen Sie die Angaben: 6.1 □ Wettschalter Anzahl: 6.2 □ Wettterminals Anzahl: 6.3 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (Fernseher) Anzahl: 6.4 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (Beamer) Anzahl: 6.5 □ technische Geräte für die Live-Übertragung (sonstiges) Anzahl: 6.6 □ Unterhaltungsspielgeräte (z.B. Darts, Billardtisch, Flipper etc.) Anzahl: 6.7 □ Sitzgelegenheiten Anzahl: 6.8 □ Tische Anzahl: 6.9 □ Getränke (alkoholfrei) 6.10 □ zubereitete Speisen 7. Anlagen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer WettvermittlungsstelleBitte markieren Sie die Anlagen, die beigefügt werden. Kürzel beigefügt Dokument Erläuterung AN1 □ Lebenslauf des Vermittlers (mit eigenhändiger Unterschrift) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SVVO, bei juristischen Personen Lebensläufe aller Vertretungsbefugten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 SVVO AN2 □ Gesellschaftsvertrag / Satzung (beglaubigte Kopie) nur bei juristischen Personen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 SVVO AN3 □ Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister nur bei juristischen Personen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 SVVO AN4 □ Grundrissplan (1:100) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SVVO AN5 □ Lageplan (1: 500) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SVVO AN6 □ Bestätigung der Trennung von Spielhallen und Spielbanken gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SVVO AN7 □ Bestätigung der bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit oder gleichwertiges Dokument gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SVVO AN8 □ Auszug aus dem Bundeszentralregister (geht der Erlaubnisbehörde direkt zu)(Original oder beglaubigt Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SVVO, bei juristischen Personen: Auszüge für alle Vertretungsbefugten sowie GZR-Auszug für die Gesellschaft gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4, 5 SVVO AN9 □ Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Original oder beglaubigt Kopie) AN10 □ Bonitätsauskunft (Original oder beglaubigt Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SVVO, bei juristischen Personen: Auskünfte für alle Vertretungsbefugten gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4 SVVO AN11 □ Erklärung des Veranstalters über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 SVVO gem. Anlage 2 SVVO AN12 □ Vertrag zwischen Veranstalter und Vermittler (Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 SVVO AN13 □ Vordruck Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO, Vorlage gem. Anlage 3 SVVO AN14 □ Werbekonzept gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 11 SVVO AN15 □ Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 12 SVVO AN16 □ Zahlungsabwicklungskonzept für die terrestrische Vermittlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 13 SVVO AN17 □ Vertriebskonzept für die terrestrische Vermittlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 14 SVVO AN18 □ Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im stationären Bereich nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021 (Kopie) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 15 SVVO AN19 □ IT-Sicherheitskonzept nach § 6f GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 16 SVVO AN 20 □ Nachweis über den Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 17 SVVODie beigefügten Anlagen sind entsprechend der oben angegebenen Nummerierung zu kennzeichnen.Für die AN15 - AN 20 reicht die einmalige Einreichung durch den Veranstalter aus, sofern die jeweilige Unterlage für mehrere Wettvermittler bzw. deren Standorte identisch ist.Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Anlagen versichert. _________________________________ Unterschrift des Vermittlers _________________________________ Ort, Datum _________________________________ Unterschrift des Veranstalters _________________________________ Ort, Datum
Bestätigung über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 8 der Landesverordnung ...
Anlage 2 zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO)Bestätigung über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 8 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) Veranstalter Anschrift der Wettvermittlungsstelle Der vorstehend genannte Veranstalter bestätigt, dass der nachstehend genannte Vermittler beziehungsweise alle nachstehend vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte nachstehende mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen, Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote, der Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden. § 13 SVVO wird beachtet. Vor- und Nachname des in der Wettvermittlungsstelle tätigen Person Schulung am Mit Stundenumfang von _________ Datum _______________________________ Rechtsverbindliche Unterschrift des Veranstalters
Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten für natürliche Personen gem. § 5 ...
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO))Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten für natürliche Personen gem. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO I. Angaben zur Person Name: Geburtsdatum: II. Abzugebende Erklärungen Hiermit erkläre ich, dass 1. ich in Schleswig-Holstein kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalte oder vermittle. Dies gilt ggf. auch für juristische Personen, deren Vertretungsbefugte(r) ich bin,2. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) Minderjährigen nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglicht wird,3. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder werden,4. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine alkoholhaltigen Getränke ausgeschenkt, konsumiert oder verkauft werden,5. die von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten nicht unterschreiten,6. Personen, von denen bekannt ist, dass sie beim Veranstalter oder im übergreifenden Sperrsystem für die Teilnahme an Sportwetten gesperrt sind, in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gewährt wird, und7. ich Wettkunden in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine Kredite gewähre. __________________________________ Unterschrift des Vermittlers ____________________________________ Ort, Datum
Aufgrund des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 sowie § 16a Absatz 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:
Formen der stationären Vermittlung
§ 1 Formen der stationären Vermittlung(1) Die stationäre Vermittlung von Sportwetten erfolgt über Wettvermittlungsstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92). Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten richtet sich nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).(2) Die stationäre Vermittlung von Sportwetten kann nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 12. April 2021 (GVOBl. 2021 Schl.-H. S. 441) eingegliedert sind, erfolgen. Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Annahmestellen als Vergnügungsstätten richtet sich nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802). Es gelten die nachfolgenden Vorschriften für Wettvermittlungsstellen mit Ausnahme von § 5 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. § 16a Absatz 2 GlüStV 2021 AG SH bleibt unberührt.
Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern(1) Der Vermittler ist für die Durchführung der Identifizierung der Spielerinnen und Spieler in der Wettvermittlungsstelle verantwortlich.(2) Im Rahmen der Registrierung nach § 3 Absatz 1 ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden.(3) Bei Zweifeln, ob eine Kundenkartenbesitzerin oder ein Kundenkartenbesitzer Inhaberin oder Inhaber des mit der Kundenkarte verknüpften Spielkontos ist, hat der Vermittler oder das mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal die Identität dieser Person anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, ist jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend zu unterbinden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren.(4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Vermittlers oder Veranstalters von der Weitergabe zu sperren.(5) Die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754), unter Berücksichtigung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gemäß § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz sind einzuhalten.
Ein- und Auszahlungen
§ 11 Ein- und Auszahlungen(1) Einzahlungen in Wettvermittlungsstellen oder Gewinne aus Sportwetten, die in Wettvermittlungsstellen abgeschlossen wurden, dürfen nicht für Einsätze im Fernvertrieb verwendet werden. Die Auszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist in Wettvermittlungsstellen unzulässig. Der Veranstalter hat zur Sicherstellung geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen.(2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. Der Vermittler darf die Vorlage eines gedruckten Wettscheins nicht zur Voraussetzung einer Auszahlung machen.(3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Vermittler am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.
Schutz der Spielerinnen und Spieler
§ 12 Schutz der Spielerinnen und Spieler(1) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept für die stationäre Vermittlung vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 8a Absatz 1 GlüStV 2021 sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten.(2) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.(3) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen.(4) Der Vermittler muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 7 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die jeweils aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen.(5) Der Vermittler muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über1. die Risiken des Spiels und2. Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spielerleicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen; sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.
Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen
§ 13 Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen(1) Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler, die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 GlüStV 2021 benannten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigen- und Spielerschutz, Kenntnis der glücksspielrelevanten Vorschriften, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens, Suchtprävention sowie die Handhabung der technischen Geräte. Durch die Schulung soll die Befähigung erlangt werden, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen. Insbesondere sollen Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige vermittelt werden.(2) Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sie müssen jeweils einen Umfang von mindestens sechs Stunden umfassen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. Kopien der Schulungsnachweise sind zu Überprüfungszwecken in der Wettvermittlungsstelle bereitzuhalten.
Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
§ 14 Mitteilungs- und MitwirkungspflichtenAuf Verlangen ist der Aufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Betriebsräumen und -einrichtungen zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Unterlagen des Wettvertriebes vorzunehmen. Hierzu sind der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der für die stationäre Sportwettvermittlung geltenden glücksspielrechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind.
Übergangsregelung
§ 15 ÜbergangsregelungEine Sportwettvermittlung nach § 5 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2022 auch an Veranstalter zulässig, die nach § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 am 30. Juni 2021 über eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten verfügen und die Erlaubnis bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages erteilt worden ist. Die Maßgabe gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten und AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182)*) außer Kraft.
Beteiligte
§ 2 Beteiligte(1) Veranstalter von Sportwetten ist der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021.(2) Vermittler von Sportwetten im stationären Bereich ist der Inhaber einer Vermittlungserlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 AG SH, der über eine Wettvermittlungsstelle verantwortlich die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten ausschließlich im Auftrag eines Veranstalters eröffnet. Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Kundenkarte
§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Veranstalter im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern.(2) Abweichend von Absatz 1 können auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken zugelassen werden. Hierfür ist die vorherige Einwilligung der zuständigen Behörde gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH (Erlaubnisbehörde) einzuholen.
Antragstellung
§ 4 AntragstellungDer Veranstalter stellt für den für ihn tätigen Vermittler bei der Erlaubnisbehörde einen Antrag für jede Wettvermittlungsstelle gemäß den Vorschriften dieser Verordnung (§§ 4f.). Der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass der von ihm ausgewählte und für ihn tätige Vermittler die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Der Vermittler ist als Beteiligter nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 Landesverwaltungsgesetz zum Antragsverfahren hinzuzuziehen.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine Sportwettvermittlung ist nur an Veranstalter mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021, die zum stationären Sportwettvertrieb berechtigt, zulässig. Der Veranstalter hat die Erfüllung dieser Anforderung bei Antragstellung durch Vorlage der Erlaubnis gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.(2) Eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle soll nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Vermittler die nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 GlüStV 2021 AG SH geforderte Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an den Veranstalter ist zu versagen, wenn die beantragte stationäre Vermittlung von Sportwetten den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft, der Vermittler unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit der Sportwettvermittlung nach § 16 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 AG SH vorliegt. 16a Absatz 2 GlüStV 2021 AG SH bleibt unberührt.(3) Für jede Wettvermittlungsstelle sind neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen:1. Lückenloser Lebenslauf des Vermittlers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss:a) den vollständigen Namen,b) den Geburtsnamen,c) das Geburtsdatum,d) den Geburtsort und das Geburtsland,e) die Anschrift des Hauptwohnsitzes,f) die Staatsangehörigkeit,g) die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,h) die Telefonnummer und E-Mail-Adresse, 2. maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,3. maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvermittlungsstelle innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvermittlungsstelle der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,4. Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 AG SH,5. Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvermittlungsstelle mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist,6. Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 oder § 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918), für den Vermittler, welche beide zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen und im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind,7. Bonitätsauskunft über den Vermittler, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf; sie ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen,8. schriftliche Bestätigung des Veranstalters über die Schulungsunterweisung (Anlage 2), dass dieser beziehungsweise alle vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen, Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote, der Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden,9. Kopie des Vertrages zwischen Veranstalter und Vermittler über die Sportwettvermittlung,10. Vordruck über die Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten (Anlage 3) mit eigenhändiger Unterschrift des Vermittlers,11. Vorlage eines Werbekonzeptes für den Standort über beabsichtigte Werbemaßnahmen nach § 5 GlüStV 2021,12. Vorlage eines Sozialkonzepts für die terrestrische Vermittlung nach § 6 GlüStV 2021,13. Vorlage eines Zahlungsabwicklungskonzepts für die terrestrische Vermittlung,14. Vorlage eines Vertriebskonzepts für die terrestrische Vermittlung,15. Vorlage der Erlaubnis des Veranstalters nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021,16. Vorlage eines IT-Sicherheitskonzeptes nach § 6f GlüStV 2021,17. Nachweis über den Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021.Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Vermittler um eine juristische Person handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle gesetzlich vertretungsbefugten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind für juristische Personen eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst einzureichen. Die Unterlagen nach den Nummern 12 bis 14 sowie Nummern 16 bis 17 können durch den Veranstalter erstellt werden und sofern diese identisch sind und unverändert bleiben, reicht die einmalige Vorlage durch den Veranstalter für mehrere Wettvermittler oder deren Standorte aus. Für Nummer 15 reicht die einmalige Vorlage durch den Veranstalter für mehrere Wettvermittler oder deren Standorte aus.(4) Ein Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen von Kindern und Jugendlichen, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen dienen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen ist einzuhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand vom Eingang der Wettvermittlungsstelle bis zur Grundstücksgrenze. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen.(5) Die Vermittlung ist unzulässig, wenn finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter Einkaufspreis nicht gewährt werden, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind.(6) Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
Erlaubniserteilung
§ 6 Erlaubniserteilung(1) Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung wird schriftlich erteilt (Erlaubnisbescheid). Sie ist nicht übertragbar und darf nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden.(2) Der Veranstalter ist Adressat des Erlaubnisbescheides. Die Entscheidung über den Antrag ist sowohl gegenüber dem Veranstalter als auch gegenüber dem Vermittler bekanntzugeben. Die Entscheidung über den Antrag wird gegenüber dem Vermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben wird.(3) Der Vermittler hat den Abdruck des Erlaubnisbescheides in der Wettvermittlungsstelle bereitzuhalten.
Anforderungen an die Kundenkarte
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Der Veranstalter ist für die Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkarte verantwortlich.(2) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen.(3) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. Verbleibt eine nach § 3 Absatz 2 genehmigte Kundenkarte nach dem Einlesen nicht im Lesegerät, ist durch geeignete technische Maßnahmen eine mit Satz 2 vergleichbare Sicherung des Spielkontos vor Fremdzugriff zu gewährleisten.(4) Das Datenverarbeitungssystem des Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.
Einrichtung der Technik
§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für die Vermittlung der Wetten benötigt wird, hat durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Vermittler und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden.(2) Der Datenverkehr mit der Wettvermittlungsstelle muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.
Ausschluss von Minderjährigen
§ 9 Ausschluss von Minderjährigen(1) Der Vermittler hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvermittlungsstelle auf das Zugangsverbot von Minderjährigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 GlüStV 2021 AG SH hinzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Vermittler sicherzustellen, dass die betreffende Person die Wettvermittlungsstelle umgehend verlässt.(2) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine Genehmigung darf dem Betreiber nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den anzuwendenden glücksspielrechtlichen Vorschriften zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz zuwiderläuft oder der Betreiber unzuverlässig ist. (2) Der Vertreiber hat für den Betreiber und für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, der die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 GGVO enthalten muss,2. Auszug aus dem Gewerbe- und gegebenenfalls Handelsregister,3. ein maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,4. ein maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,5. Bestätigung der zuständigen unteren Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 3 Abs. 4 des Spielhallengesetzes,6. Bestätigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung (nur für Wettlokale),7. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber (beide Dokumente dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein),8. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,9. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach dem glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte unterwiesen wurden,10. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,11. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 7 und 8 für alle vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und des Nachweises über die Handelsregistereintragung einzureichen. (3) Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Gewerbebetrieben, 1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die ohne bauliche Trennung an Spielhallen im Sinne des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) angrenzen,3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten oder4. in denen Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), aufgestellt werden. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage 1
Anlage 2
Aufgrund des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 8 Nr. 1 des Glücksspielgesetzes vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
Formen des stationären Vertriebs
§ 1 Formen des stationären Vertriebs(1) Der stationäre Vertrieb von Sportwetten erfolgt über Wettvertriebsstätten (Wettlokale, Wettbüros und Wettannahmestellen). (2) Ein Wettlokal ist ein Gewerbebetrieb, dessen überwiegender Zweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, und der darüber hinaus durch die Bereitstellung von Fernsehgeräten oder anderen technischen Einrichtungen das Verfolgen von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse vor Ort ermöglicht. Wettlokale sind als Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), anzusehen. (3) Ein Wettbüro ist ein Gewerbebetrieb, dessen überwiegender Zweck darin besteht, an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anzubieten, ohne dass technischen Einrichtungen zur Verfolgung von Live-Übertragungen bewetteter Sportereignisse bereitgestellt werden. (4) Eine Wettannahmestelle ist ein Gewerbebetrieb, dessen überwiegender Zweck nicht darin besteht, die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten an Wettschaltern oder automatisierten Wettterminals anzubieten. Sofern in einer Wettannahmestelle Fernsehgeräte oder andere technische Einrichtungen bereitgestellt werden, die das Verfolgen von Live-Übertragungen der bewetteten Sportereignisse ermöglichen, gelten die Vorschriften für Wettlokale entsprechend.
Identifizierung und Authentifizierung von Spielern
§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielern(1) Sofern die Spielerregistrierung durch den Betreiber durchgeführt wird, gelten für diesen die Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 4 GGVO. Die Überprüfung von Personendaten im Rahmen der Spielerregistrierung ist gemäß § 5 Abs. 2 GGVO anhand eines gültigen Lichtbildausweises durchzuführen. (2) Sollten bei dem Betreiber oder dem von ihm beschäftigten Personal im Wettbetrieb Zweifel an der Identität einer Kundenkartenbesitzerin oder eines Kundenkartenbesitzers mit der Inhaberin oder dem Inhaber des mit der betreffenden Kundenkarte verknüpften Spielkontos bestehen, ist die Identität dieser Person anhand eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, muss jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend unterbunden werden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren. (3) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Betreibers oder Vertreibers von der Weitergabe zu sperren.
Schutz von Minderjährigen
§ 11 Schutz von Minderjährigen(1) Der Vertreiber und der Betreiber sind für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Genehmigungsauflagen zum Schutz Minderjähriger in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Für Minderjährige ist der Zutritt zu Wettlokalen und Wettbüros verboten. Der Betreiber hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvertriebsstätte auf das Verbot hinzuweisen. Der Betreiber ist darüber hinaus verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Betreiber sicher zu stellen, dass die oder der Minderjährige das Wettlokal oder das Wettbüro umgehend verlässt. (3) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist. (4) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
Spielerschutz
§ 12 Spielerschutz(1) Der Betreiber ist neben dem Vertreiber für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Genehmigungsauflagen zum Spielerschutz in der Wettvertriebsstätte verantwortlich. (2) Der Betreiber und das von ihm beschäftigte Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept gemäß § 28 Glücksspielgesetz für den stationären Vertrieb vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 Glücksspielgesetz sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten. (3) Der Betreiber muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 25 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 3 Glücksspielgesetz leicht zugänglich bereitgestellt werden. Im Falle des § 25 Abs. 1 Glücksspielgesetz ist es ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
§ 13 Inkrafttreten und GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Beteiligte Personen
§ 2 Beteiligte Personen(1) Vertreiber von Sportwetten im stationären Vertrieb ist, wer über eine Wettvertriebsstätte verantwortlich die Gelegenheit zum Abschluss von Sportwetten anbietet oder ermöglicht, ohne selbst Betreiber der Wettvertriebsstätte zu sein. (2) Betreiber einer Wettvertriebsstätte ist der Inhaber oder die Inhaberin (Gewerbetreibende) eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 1.(3) Vertreiber und Betreiber kann jeweils der Veranstalter selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sein. (4) Vertreiber und Betreiber sind Glücksspielanbieter im Sinne des § 3 Abs. 9, 10 und 12Glücksspielgesetz. Die Glücksspielgenehmigungsverordnung (GGVO) vom 11. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) findet für den Betreiber nur nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung.
Kundenkarte
§ 3 Kundenkarte(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Glücksspielanbieter im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern. (2) Abweichend von § 3 Abs. 1 können im Einzelfall vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken genutzt werden.
Genehmigungserfordernis und Antragstellung
§ 4 Genehmigungserfordernis und Antragstellung(1) Der Vertreiber sowie der Betreiber einer Wettvertriebsstätte bedarf einer Vertriebsgenehmigung nach § 23 Glücksspielgesetz.(2) Der Antrag des Betreibers wird durch den Vertreiber gestellt, zu dessen Vertriebsnetz die Wettvertriebsstätte gehört.
Voraussetzungen
§ 5 Voraussetzungen(1) Eine Genehmigung darf dem Betreiber nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Betreiber nach den anzuwendenden glücksspielrechtlichen Vorschriften zuverlässig und leistungsfähig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der beantragte stationäre Vertrieb von Sportwetten den Zielen des § 1 Glücksspielgesetz zuwiderläuft oder der Betreiber unzuverlässig ist. (2) Der Vertreiber hat für den Betreiber und für jede Wettvertriebsstätte neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lückenloser Lebenslauf des Betreibers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, der die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 GGVO enthalten muss,2. Auszug aus dem Gewerbe- und gegebenenfalls Handelsregister,3. ein maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvertriebsstätte, einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,4. ein maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvertriebsstätte innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvertriebsstätte der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,5. Bestätigung der zuständigen unteren Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 3 Abs. 4 des Spielhallengesetzes,6. Bestätigung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde über die Vereinbarkeit der Wettvertriebsstätte mit der kommunalen Bauleitplanung (nur für Wettlokale),7. Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister für den Betreiber (beide Dokumente dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein),8. Bonitätsauskunft über den Betreiber, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,9. schriftliche Bestätigung des Vertreibers, dass der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach dem glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes sowie der Handhabung der technischen Geräte unterwiesen wurden,10. Kopie des Vertrages zwischen Vertreiber und Betreiber über den Sportwettenvertrieb,11. Vordruck über die Erklärungen zum stationären Vertrieb von Sportwetten (Anlage 2) mit eigenhändiger Unterschrift des Betreibers. Sollte es sich bei dem Betreiber um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 7 und 8 für alle vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft vorzulegen. Darüber hinaus ist in diesem Fall eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages, der Satzung und des Nachweises über die Handelsregistereintragung einzureichen. (3) Unzulässig ist der Vertrieb von Sportwetten in Gewerbebetrieben, 1. in denen der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholhaltigen Getränken stattfindet,2. die ohne bauliche Trennung an Spielhallen im Sinne des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) angrenzen oder3. die einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten unterschreiten. (4) Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.
Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften
§ 6 Einhaltung glücksspielrelevanter Vorschriften(1) Der Vertreiber bleibt unmittelbar Verpflichteter nach den glücksspielrelevanten Vorschriften und stellt deren Einhaltung durch den Betreiber sicher. (2) Der Vertreiber erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Betreiber sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvertriebsstätte vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen des Wettvertriebes unterwiesen wird. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigenschutz, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens sowie die Handhabung der technischen Geräte. Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. (3) Der Vertreiber hat durch regelmäßige Kontrollen die Einhaltung der glücksspielrelevanten Vorschriften durch den Betreiber und dessen Personal, insbesondere hinsichtlich des Minderjährigen- und Spielerschutzes, zu überprüfen.
Anforderungen an die Kundenkarte
§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte(1) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. (2) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. (3) Das Datenverarbeitungssystem des Vertreibers oder Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten oder im Falle von Kundenkarten im Sinne von § 3 Abs. 2 die Identifikationsnummer für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren. (4) Die Kontoauszüge des Spielkontos gemäß § 6 Abs. 2 und 3 GGVO müssen sowohl die Transaktionsdaten im stationären Vertrieb als auch im Fernvertrieb enthalten.
Einrichtung der Technik
§ 8 Einrichtung der Technik(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für den Vertrieb der Wetten benötigt wird, hat durch den Vertreiber oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Betreiber und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden. (2) Der Datenverkehr mit der Wettvertriebsstätte muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.
Auszahlungen
§ 9 Auszahlungen(1) Der Vertreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass in den Wettvertriebsstätten nur Gewinne aus stationär abgeschlossenen und bar geleisteten Wetten bar ausgezahlt werden können. Die Barauszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist unzulässig. (2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. (3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Betreiber am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses (Lichtbildausweis) erforderlich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.