Bekanntmachung über die Einführung von Sportseeschiffer- und Sporthochseeschifferprüfungen an den Seefahrtschulen Vom 6. Juni 1934, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)
- Fundstelle:
- GVOBl. 1934, 447
Anlage A:Zeugnis für die Prüfung zum Sportseeschiffer Nur mit der Überschrift gespeichert gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 4.4.1961, Gl.Nr. 114-2; veröffentlicht im RMBl. 1934 S. 450
Anlage B:Zeugnis über die Prüfung zum Sporthochseeschiffer Nur mit der Überschrift gespeichert gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes v. 4.4.1961, Gl.Nr. 114-2; veröffentlicht im RMBl. 1934 S. 450
Bekanntmachung:Die Sicherheit der Seefahrt kann durch Sportfahrzeuge gefährdet werden, wenn ihre Führer weder die erforderlichen nautischen oder seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen noch mit den für das Fahrwasser geltenden gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften genügend vertraut sind. Um dieser Gefährdung abzuhelfen und gleichzeitig für die Wassersportausübenden einen Anreiz zu schaffen, sich bis zu einem gewissen Grade theoretische und praktische Kenntnisse auf dem Gebiet der Schiffsführung, Seemannschaft und Gesetzeskunde zu erwerben und ihre sportliche Ertüchtigung dadurch zu fördern, wird hiermit an den deutschen Seefahrtschulen für sie die Möglichkeit geschaffen, ihre Eignung zum Sportseeschiffer und Sporthochseeschiffer durch zwei besondere Prüfungen nachzuweisen und über das Ergebnis der Prüfung ein Prüfungszeugnis zu erhalten.Für die Ablegung der beiden Prüfungen gilt folgendes:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.