Landesverordnung über die sportmotorische Eignungsprüfung (Eignungsprüfungsverordnung Sport - SportEigVO) Vom 2. April 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 02.04.2003
- Fundstelle:
- NBl. MBWFK 2003 42
Nachweis der Eignung
§ 1 Nachweis der Eignung (1) Für das Studium eines Studienganges Sport ist neben der Hochschulzugangsberechtigung die besondere Eignung für den Studiengang nachzuweisen. Der Nachweis ist Einschreibungsvoraussetzung; er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Eine bedingte Einschreibung ist nicht zulässig. (2) Der Nachweis der besonderen Eignung wird durch das Ablegen einer sportmotorischen Prüfung erbracht. Sie dient der Feststellung einer sportmotorischen Leistungsfähigkeit, die zum Studium im Fach Sport an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für die Lehrämter an Gymnasien und Realschulen, dem Studiengang Diplom - Handelslehrerin und Diplom-Handelslehrer und dem Studiengang Sportwissenschaften (Magister) sowie an der Universität Flensburg für den Studiengang Vermittlungswissenschaften mit dem Abschluss Bachelor of Arts berechtigt.
Durchführung der sportmotorischen Eignungsprüfung
§ 7 Durchführung der sportmotorischen Eignungsprüfung (1) Die Prüfungsniederschrift ist von den Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen und der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden zuzuleiten. Kommen die Prüferinnen und Prüfer nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Über das Ergebnis der sportmotorischen Eignungsprüfung erstellt der Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung. Die Bescheinigung über die bestandene sportmotorische Eignungsprüfung ist 18 Monate gültig.“ (3) Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann der Prüfling innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzulegen; über ihn entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Sind im Haupttermin die geforderten Leistungen in einem Prüfungsteil nicht erbracht worden, können diese einmalig in einem Nachprüfungstermin erneut geprüft werden. Dieser Nachprüfungstermin kann auf formlosen Antrag des Prüflings mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während des Haupttermins erfolgen. Die Nachprüfung im Verletzungsfall beschränkt sich auf Übungen, für die die Leistungsanforderungen wegen Verletzung nicht erfüllt wurden. (5) Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, kann sie frühestens zum nächsten Hauptprüfungstermin wiederholt werden. (6) Wer das Ergebnis der sportmotorischen Eignungsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen versucht, wird von der Eignungsprüfung ausgeschlossen.
Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen
§ 9 Anerkennung von Leistungstests anderer Hochschulen (1) Schriftliche Nachweise anderer Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, mit denen Bewerberinnen oder Bewerber ihre besondere Eignung für ein Studium im Fach Sport nach den „Richtlinien zur Feststellung der besonderen Eignung für die Diplomstudiengänge Sportwissenschaft in der Bundesrepublik Deutschland“ der Kultusministerkonferenz / Hochschulrektorenkonferenz - veröffentlicht vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in 53113 Bonn - bestätigt worden ist, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem angegebenen Datum, jedoch längstens für eine Gesamtgültigkeitsdauer von 18 Monaten. (2) Über die Anerkennung von Bestätigungen anderer Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland, die nicht den in Absatz 1 genannten Richtlinien entsprechen, entscheiden die Prüfungsausschussmitglieder der Universität, bei der sich die Bewerberin oder der Bewerber um einen Studienplatz bewirbt. (3) Wer die Zwischenprüfung im Fach Sport an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland bestanden hat, braucht sich keiner weiteren Eignungsprüfung zu unterziehen.
Aufgrund des § 73 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 ( GVOBI. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:
Datenerhebung
§ 10 Datenerhebung Die Philosophische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und das Institut für Bewegungswissenschaften und Sport der Universität Flensburg sind berechtigt, die im Rahmen dieses Prüfungsverfahrens erhobenen Daten für studienorganisatorische und statistische Zwecke auszuwerten. Sie sind berechtigt, die Daten für die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung über das Ergebnis der sportmotorischen Eignungsprüfung zu speichern; danach sind die Daten zu löschen.
In Kraft Treten, Übergangsregelung
§ 11 In Kraft Treten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmalig für Studierende, die sich zum Wintersemester 2003/2004 einschreiben. (2) Für das Kalenderjahr 2003 wird in Abänderung der §§ 5 und 6 die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der sportmotorischen Eignungsprüfung auf den 5. Mai 2003 festgesetzt. Den Bewerberinnen und Bewerbern werden die Prüfungstermine und der Ort der Prüfung spätestens zehn Tage vor dem Termin durch den Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt. Die Hauptprüfung findet in der Zeit vom 19. Mai 2003 bis 28. Mai 2003, die Nachprüfung in der Zeit vom 26. Juni 2003 bis 3. Juli 2003 statt.
Zulassung zur Eignungsprüfung
§ 2 Zulassung zur Eignungsprüfung Zur sportmotorischen Eignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Hochschulzugangsberechtigung besitzt oder bis zum Beginn des folgenden Wintersemesters voraussichtlich erwirbt und die erforderlichen Unterlagen nach § 5 vorgelegt hat.
Umfang der sportmotorischen Eignungsprüfung
§ 3 Umfang der sportmotorischen Eignungsprüfung (1) Die sportmotorische Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Anforderungsbereiche: 1. Ausdauer 2. Kraftausdauer 3. Schnellkraft 4. Koordination unter Präzisionsanforderungen 5. Koordination unter Zeitdruck (2) Die einzelnen Prüfungsteile in den Bereichen des Absatzes 1 und die darin zu erbringenden Leistungen sind in der Anlage geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die in der Anlage geregelten Leistungsanforderungen für die Eignungsprüfung sind Mindestanforderungen. Die sportmotorische Eignung ist festgestellt, wenn die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsteil diesen Leistungsanforderungen genügen.
Prüfungsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Eignungsprüfung setzt das für Hochschulen zuständige Ministerium (Ministerium) einen Prüfungsausschuss zur Feststellung der sportmotorischen Eignung ein, der mit Mitgliedern der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität Flensburg paritätisch besetzt ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Professorinnen oder Professoren des Faches Sport, zwei hauptamtlichen Lehrkräften des Faches Sport sowie zwei Studierenden im Fach Sport. Für jedes Mitglied wird jeweils aus dem gleichen Personenkreis ein stellvertretendes Mitglied als Abwesenheitsvertretung benannt; die Professorinnen oder Professoren können auch durch eine hauptamtliche Lehrkraft vertreten werden. Den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt in den ungeraden Jahren die Professorin oder der Professor der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder ihre oder seine Vertretung und in den geraden Jahren die Professorin oder der Professor der Universität Flensburg oder ihre oder seine Vertretung. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Hochschule für die Dauer von drei Jahren vom Ministerium bestellt, die studentischen Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder hiervon abweichend für ein Jahr. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder anwesend sind. (4) Der Prüfungsausschuss bestellt für jedes Prüfungsteil (Anlage) jeweils zwei Prüferinnen oder Prüfer. Dabei sollen als erste Prüferin oder erster Prüfer nur Professorinnen oder Professoren und andere hauptamtliche Lehrkräfte des Faches Sport bestellt werden. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer muss mindestens den Nachweis der Eignung für den Studiengang Sport nach dieser Verordnung erbracht haben. Prüferinnen und Prüfer können für mehrere Prüfungsteile bestellt werden. (5) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation der Prüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Organisation der Prüfung und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. (6) Über die Beratungen, Beschlüsse und Prüfungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie müssen die Ergebnisse von Prüfungen beinhalten.
Verfahren
§ 5 Verfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur sportmotorischen Eignungsprüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der durchführenden Universität einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. die ärztliche Bescheinigung über die Sporttauglichkeit, 2. ein Passbild mit Namen auf der Rückseite, 3. ein frankierter und adressierter Rückumschlag. (3) Einen Antrag auf Zulassung zu einer Nachprüfung kann stellen, wer am Prüfungstermin aus triftigen Gründen nicht teilgenommen hat. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Nachprüfungstermin unter Angabe der Hinderungsgründe einzureichen; über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Wird die Sporteignungsprüfung ohne ausreichend triftigen Grund abgebrochen oder nicht abgelegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Bei der sportmotorischen Eignungsprüfung ist die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen.
Ort und Zeit der sportmotorischen Eignungsprüfung
§ 6 Ort und Zeit der sportmotorischen Eignungsprüfung Die sportmotorische Eignungsprüfung findet einmal jährlich in den Monaten April oder Mai an höchstens zwei Werktagen statt; der Prüfungsausschuss legt die Prüfungstermine (Haupt- und Nachprüfungstermine) fest und gibt die Termine und den Ort der Prüfung im Nachrichtenblatt des Ministeriums bekannt. Der oder die Nachprüfungstermine werden frühestens vier Wochen nach dem Haupttermin und spätestens bis zum Ende der Unterrichtszeiten des jeweiligen Sommersemesters für diejenigen durchgeführt, die nach § 5 Abs. 3 für eine Nachprüfung zugelassen worden sind oder die nach § 7 Abs. 4 nachzuprüfen sind.
Ausnahmeregelung
§ 8 Ausnahmeregelung Macht ein Prüfling zum Zeitpunkt der Antragstellung durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Prüfungsausschuss gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.