Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (Spielbankverordnung - SpielbankVO) Vom 19. November 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 19.11.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 778
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft.
Spielverbote
§ 4 Spielverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:1. Personen, die noch nicht volljährig sind,2. Personen, die gemäß § 8a Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 439), zuletzt geändert durch Vertrag vom 24. März 2022 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 626), bei der Spielbank eine Selbstsperre beantragt haben,3. Personen, die die Spielbank aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,4. Personen, die der Spielbank von einer anderen Spielbank oder einem anderen an dem übergreifenden Sperrsystem beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,5. Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,6. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Mitglied der Geschäftsführung angehören oder in dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,7. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,8. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,9. den Bediensteten, die mit der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken beauftragt sind.(2) Absatz 1 Nummer 6 bis 9 gilt auch für die Ehegattinnen und Ehegatten und für die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der dort genannten Personen.
Spielersperren
§ 5 SpielersperrenVor Ausspruch einer Fremdsperre gemäß § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die betroffene Person unverzüglich anzuhören. Stimmt sie der Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter Würdigung ihrer Argumente nochmals zu bewerten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Spielbank hat die Entscheidung unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachenbehauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewertung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Eintrittskarten, Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht
§ 7 Eintrittskarten, Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht(1) Der Besuch der Spielsäle ist Inhaberinnen und Inhabern von Eintrittskarten gestattet. Eintrittskarten dürfen nur an volljährige Besucherinnen und Besucher ausgegeben werden. Sie sind nicht übertragbar.(2) Die Spielbankleitung kann an volljährige Besucherinnen und Besucher Ehren- und Freikarten ausgeben.(3) Die Geltungsdauer von Zeit- und Ehrenkarten darf ein Jahr nicht überschreiten.(4) Das Spielbankunternehmen hat sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises von der Volljährigkeit und Identität der Besucherin oder des Besuchers zu überzeugen. Aus Anlass der Identitätsprüfung hat das Spielbankunternehmen eine vollständige Kopie des vorgelegten Ausweisdokumentes anzufertigen oder das Ausweisdokument vollständig digitalisiert zu erfassen. Die aufgezeichneten Angaben und Belege sind fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. Sie sind während der Aufbewahrungsdauer vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. Es gelten die Vorschriften des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140).(5) Die Spielbankleitung ist zudem berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft.
Spielzeiten
§ 3 SpielzeitenDie Spielbanken dürfen täglich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein. Die täglichen Öffnungszeiten sind an den Eingängen der Spielbank bekannt zu geben. Der Schutz der stillen Feiertage nach dem Gesetz der Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H S. 213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69),
Eintritts- und Zugangsverbot
§ 8 Eintritts- und Zugangsverbot(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren. Dies gilt nicht für die in § 4 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Personen, wenn ein Betreten der Spielbank aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Das Spielverbot bleibt bestehen.(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen,1. wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder2. wenn die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Spielbankverordnung verstößt.(3) Die Befugnis der Spielbankleitung, aufgrund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
Spieleinsätze und Spielmarken
§ 9 Spieleinsätze und Spielmarken(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Zahlungsmitteln der Deutschen Bundesbank geleistet werden. Bargeld ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen. Der Gegenwert oder Gewinn ist in Spielmarken zu leisten. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie von der Tischchefin oder dem Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen sind. Jede Spielerin oder jeder Spieler ist für ihren oder seinen Einsatz selbst verantwortlich.(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind von der Spielbankleitung in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekannt zu geben.(3) Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nur Zuwendungen in Form von Bargeld oder Spielmarken annehmen. Sie sind den dafür vorgesehenen verschlossenen Troncbehältern zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die ausschließlich für den Bar- und gastronomischen Betrieb angestellt sind und dort tatsächlich eingesetzt werden.(4) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.(5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Etwaige Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, hat die betreffende Besucherin oder der betreffende Besucher zu tragen.
Spielbankstandorte
§ 14 Spielbankstandorte(1) Als Standorte von Spielbankbetrieben werden ausgewiesen:1. die Region Kiel,2. die Region Lübeck,3. die Region Flensburg,4. die Region Schenefeld und5. die Region Bargteheide.(2) An jedem Standort kann jeweils nur eine Spielbank betrieben werden.
Spielzeiten
§ 3 SpielzeitenDie Spielbanken dürfen täglich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein. Die täglichen Öffnungszeiten sind an den Eingängen der Spielbank bekannt zu geben. Der Schutz der stillen Feiertage nach dem Gesetz der Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H S. 213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), ist zu beachten.
Aufgrund des § 12 Satz 1 und 2 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Zugelassene Spiele, Glücksspielgeräte
§ 1 Zugelassene Spiele, Glücksspielgeräte(1) Zugelassen ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele:1. Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),2. Automatenspiele (Kleines Spiel).(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Veranstaltung weiterer Glücksspiele widerruflich zulassen.(3) Die Bauart sowie etwaige elektronische Komponenten eingesetzter mechanischer und elektronischer Glücksspielgeräte müssen international anerkannten Prüfstandards entsprechen. Nachweise sind auf Anforderung der Aufsichtsbehörde nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Spielbankgesetz durch das Spielbankunternehmen vorzulegen.
Satzlage
§ 10 SatzlageMaßgebend für die Gewinnauszahlung ist in jedem Fall die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Für Fehler und Irrtümer der Spielerinnen oder Spieler haftet die Spielbank nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Satz auf ein anderes Spielfeld verschoben wird.
Verbot technischer Hilfsmittel
§ 11 Verbot technischer HilfsmittelBesucherinnen und Besuchern der Spielbank ist bei der Spielteilnahme die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art verboten.
Aufsicht
§ 12 Aufsicht(1) Jede Besucherin und jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzuzeigen.(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besucherinnen oder Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielbankverordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte oder Beauftragten entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig.
Bekanntmachung der Spielbankverordnung und der Spielregeln
§ 13 Bekanntmachung der Spielbankverordnung und der SpielregelnDie Spielbankverordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2023 außer Kraft.
Spielregeln
§ 2 Spielregeln(1) Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln bestimmt. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich. Die Spielregeln sind vor Einführung oder Änderung mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzustimmen.(2) Das Personal der Spielbanken hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zugelassen.
Spielzeiten
§ 3 SpielzeitenDie Spielbanken dürfen täglich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein. Die täglichen Öffnungszeiten sind an den Eingängen der Spielbank bekannt zu geben.
Spielverbote
§ 4 Spielverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:1. Personen, die noch nicht volljährig sind,2. Personen, die gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)) bei der Spielbank eine Selbstsperre beantragt haben,3. Personen, die die Spielbank aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,4. Personen, die der Spielbank von einer anderen Spielbank oder einem anderen an dem übergreifenden Sperrsystem beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,5. Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,6. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Mitglied der Geschäftsführung angehören oder in dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,7. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,8. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,9. den Bediensteten, die mit der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken beauftragt sind.(2) Absatz 1 Nummer 6 bis 9 gilt auch für die Ehegattinnen und Ehegatten und für die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der dort genannten Personen.
Spielersperren
§ 5 SpielersperrenVor Ausspruch einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ist die betroffene Person unverzüglich anzuhören. Stimmt sie der Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter Würdigung ihrer Argumente nochmals zu bewerten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Spielbank hat die Entscheidung unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachenbehauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewertung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Technische Überwachung
§ 6 Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbanken zur Überwachung mittels Beobachtung und Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit technischen Mitteln auszustatten. Die Aufzeichnungen dürfen über die Zweckbestimmung des § 13a Absatz 1 Spielbankgesetz hinaus nicht verarbeitet werden.(2) Bildaufzeichnungen sind anzufertigen:1. in den Spielsälen,2. an den Spieltischen und Spielautomaten,3. im Kassenbereich sowie4. in den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank.Die Bildaufzeichnungen sollen die Erkennbarkeit der beteiligten Personen ermöglichen.(3) Auf die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke des § 13a Absatz 1 Spielbankgesetz Zugriff nehmen:1. die Spielbankleitung und deren Beauftragte,2. die zuständigen Bediensteten der Spielbankaufsichtsbehörde,3. die für die Finanzaufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten sowie4. die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.(4) Die Aufzeichnungen sind gesondert zu speichern. Die Aufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der in Absatz 3 genannten verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
Eintrittskarten, Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht
§ 7 Eintrittskarten, Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht(1) Der Besuch der Spielsäle ist Inhaberinnen und Inhabern von Eintrittskarten gestattet. Eintrittskarten dürfen nur an volljährige Besucherinnen und Besucher ausgegeben werden. Sie sind nicht übertragbar.(2) Die Spielbankleitung kann an volljährige Besucherinnen und Besucher Ehren- und Freikarten ausgeben.(3) Die Geltungsdauer von Zeit- und Ehrenkarten darf ein Jahr nicht überschreiten.(4) Das Spielbankunternehmen hat sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises von der Volljährigkeit und Identität der Besucherin oder des Besuchers zu überzeugen. Aus Anlass der Identitätsprüfung hat das Spielbankunternehmen eine vollständige Kopie des vorgelegten Ausweisdokumentes anzufertigen oder das Ausweisdokument vollständig digitalisiert zu erfassen. Die aufgezeichneten Angaben und Belege sind fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten. Sie sind während der Aufbewahrungsdauer vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. Es gelten die Vorschriften des Geldwäschegesetzes.(5) Die Spielbankleitung ist zudem berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
Eintritts- und Zugangsverbot
§ 8 Eintritts- und Zugangsverbot(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren.(2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen,1. wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder2. wenn die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Spielbankverordnung verstößt.(3) Die Befugnis der Spielbankleitung, aufgrund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.
Spieleinsätze und Spielmarken
§ 9 Spieleinsätze und Spielmarken(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Zahlungsmitteln der Deutschen Bundesbank geleistet werden. Bargeld ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen. Der Gegenwert oder Gewinn ist in Spielmarken zu leisten. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie von der Tischchefin oder dem Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen sind. Jede Spielerin oder jeder Spieler ist für ihren oder seinen Einsatz selbst verantwortlich.(2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind von der Spielbankleitung in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekannt zu geben.(3) Trinkgelder dürfen vom spieltechnischen Personal nur in Form von Spielmarken angenommen werden. Sie sind den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen.(4) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.(5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Etwaige Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, hat die betreffende Besucherin oder der betreffende Besucher zu tragen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.