SpielbankVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Spielordnung für die öffentlichen Spielbanken (Spielbankverordnung - SpielbankVO) Vom 28. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
28.10.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 559
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5a

§ 5 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbanken zur Überwachung mittels Beobachtung und Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit technischen Mitteln auszustatten. Diese technischen Mittel dürfen über die Zweckbestimmung des § 12 a Abs. 1 Spielbankgesetz hinaus nicht genutzt werden. (2) Bildaufzeichnungen sind anzufertigen: 1.in den Spielsälen,2.an den Spieltischen und Spielautomaten,3.im Kassenbereich sowie4.in den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank. Die Bildaufzeichnungen sollen die Erkennbarkeit der beteiligten Personen ermöglichen. (3) Auf die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke des § 12 a Abs. 1 Spielbankgesetz Zugriff nehmen: 1.die Spielbankleitung und deren Beauftragte,2.die zuständigen Bediensteten der Spielbankaufsichtsbehörde,3.die für die Finanzaufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten sowie4.die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. (4) Die Aufzeichnungen sind gesondert zu speichern. Die Aufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der die in Absatz 3 genannten verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

§ 8

Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht

§ 8 Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht(1) Die Spielbankleitung hat die Pflicht zur Identifizierung von Spielbankbesucherinnen und Spielbankbesuchern, die Spielmarken im Wert von 2.000,- € oder mehr kaufen oder verkaufen. Dieser Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Spielbankbesucher bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden. Zu dieser Identifizierung gehören die Feststellung des Namens, des Geburtsortes, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift. (2) Die erhobenen Angaben sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. (3) Die Spielbankleitung ist zudem berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) Jede Besucherin und jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzuzeigen. (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besucherinnen oder Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielbankverordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte oder Beauftragten entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 13

Bekanntmachung der Spielbankverordnung und der Spielregeln

§ 13 Bekanntmachung der Spielbankverordnung und der SpielregelnDie Spielbankverordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Spielordnung vom 18. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S.106)*), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 2

Spielregeln

§ 2 Spielregeln(1) Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln bestimmt. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich. Die Spielregeln sind vor Einführung oder Änderung mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium abzustimmen. (2) Das Personal der Spielbanken hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zugelassen.

§ 4

Spielverbote

§ 4 Spielverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind,2. Personen, die gemäß § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (Artikel 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)) bei der Spielbank eine Selbstsperre beantragt haben,3. Personen, die die Spielbank aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GlüStV- zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,4. Personen, die der Spielbank von einer anderen Spielbank oder einem anderen an dem übergreifenden Sperrsystem beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,5. Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,6. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Mitglied der Geschäftsführung angehören oder in dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,7. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,8. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,9. den Bediensteten, die mit der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken beauftragt sind. (2) Absatz 1 Nr. 6 bis 9 gilt auch für die Ehegattinnen und Ehegatten und für die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der dort genannten Personen.

§ 5a

§ 5 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbanken zur Überwachung mittels Beobachtung und Anfertigung von Bildaufzeichnungen mit technischen Mitteln auszustatten. Diese technischen Mittel dürfen über die Zweckbestimmung des § 13 a Abs. 1 Spielbankgesetz hinaus nicht genutzt werden. (2) Bildaufzeichnungen sind anzufertigen: 1.in den Spielsälen,2.an den Spieltischen und Spielautomaten,3.im Kassenbereich sowie4.in den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank. Die Bildaufzeichnungen sollen die Erkennbarkeit der beteiligten Personen ermöglichen. (3) Auf die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke des § 13 a Abs. 1 Spielbankgesetz Zugriff nehmen: 1.die Spielbankleitung und deren Beauftragte,2.die zuständigen Bediensteten der Spielbankaufsichtsbehörde,3.die für die Finanzaufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten sowie4.die Polizei und die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben. (4) Die Aufzeichnungen sind gesondert zu speichern. Die Aufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der die in Absatz 3 genannten verantwortlichen Stelle erforderlich ist.

§ 7

Eintritts- und Zugangsverbot

§ 7 Eintritts- und Zugangsverbot(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren. (2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, 1. wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder2. wenn die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Spielbankverordnung verstößt. (3) Die Befugnis der Spielbankleitung, aufgrund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 8

Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht

§ 8 Identifizierung der Besucher, Auskunftspflicht(1) Die Spielbankleitung hat die Pflicht zur Identifizierung von Spielbankbesucherinnen und Spielbankbesuchern, die Spielmarken im Wert von 2.000,- € oder mehr kaufen oder verkaufen. Dieser Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die Spielbankbesucher bereits beim Betreten der Spielbank identifiziert werden, sofern vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass jede Transaktion im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Spielmarken dem jeweiligen Kunden zugeordnet werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören die Feststellung des Namens, des Geburtsortes, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift. (2) Die erhobenen Angaben sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen. (3) Die Spielbankleitung ist zudem berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.

§ 1

Zugelassene Spiele

§ 1 Zugelassene Spiele(1) Zugelassen ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele: 1. Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),2. Automatenspiele (Kleines Spiel). (2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann die Veranstaltung weiterer Glücksspiele widerruflich zulassen.

§ 2

Spielregeln

§ 2 Spielregeln(1) Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln bestimmt. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich. Die Spielregeln sind vor Einführung oder Änderung mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten und dem Finanzministerium abzustimmen.(2) Das Personal der Spielbanken hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zugelassen.

Eingangsformel SpielbankVO

Aufgrund des § 11 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 233), verordnet das Innenministerium:

§ 1

Zugelassene Spiele

§ 1 Zugelassene Spiele(1) Zugelassen ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele: 1. Roulette, Baccara, Black Jack, Poker (Großes Spiel),2. Automatenspiele (Kleines Spiel). (2) Das Innenministerium kann die Veranstaltung weiterer Glücksspiele widerruflich zulassen.

§ 10

Satzlage

§ 10 SatzlageMaßgebend für die Gewinnauszahlung ist in jedem Fall die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Für Fehler und Irrtümer der Spielerinnen oder Spieler haftet die Spielbank nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Satz auf ein anderes Spielfeld verschoben wird.

§ 11

Verbot technischer Hilfsmittel

§ 11 Verbot technischer HilfsmittelBesucherinnen und Besuchern der Spielbank ist bei der Spielteilnahme die Benutzung technischer Hilfsmittel jeglicher Art verboten.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) Jede Besucherin und jeder Besucher der Spielbank ist verpflichtet, den Anordnungen des Spielbankpersonals Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweispapiere vorzuzeigen. (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Besucherinnen oder Besuchern und dem Personal der Spielbank über die Anwendung dieser Spielordnung werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte oder Beauftragten entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 13

Bekanntmachung der Spielordnung und der Spielregeln

§ 13 Bekanntmachung der Spielordnung und der SpielregelnDie Spielordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Spielordnung vom 18. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S.106)*), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 2

Spielregeln

§ 2 Spielregeln(1) Die Spielregeln werden von der Spielbankleitung nach den allgemeinen internationalen Spielregeln bestimmt. Sie sind für die Spielbank und alle Spielgäste verbindlich. Dem Innenministerium ist ein Abdruck der Spielregeln einzureichen. (2) Das Personal der Spielbanken hat sich beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer und englischer Sprache sind zugelassen.

§ 3

Spielzeiten

§ 3 SpielzeitenDie Spielbanken dürfen täglich von 10.00 bis 5.00 Uhr geöffnet sein. Die täglichen Öffnungszeiten sind an den Eingängen der Spielbank bekannt zu geben.

§ 4

Spielverbote

§ 4 Spielverbote(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind,2. Personen, die gemäß § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV - Anlage zum Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV AG - vom 13. Dezember 2007, GVOBl. Schl.-H. S. 524), bei der Spielbank eine Selbstsperre beantragt haben,3. Personen, die die Spielbank aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 GlüStV- zur Teilnahme am Spiel gesperrt hat oder bei denen sie die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begonnene Prüfung, ob sie gegen ihren Willen zu sperren seien, noch nicht abgeschlossen hat,4. Personen, die der Spielbank von einer anderen Spielbank oder einem anderen an dem übergreifenden Sperrsystem beteiligten Veranstalter als gesperrt gemeldet sind,5. Personen, bei denen Anlass besteht anzunehmen, dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen,6. Personen, die dem Spielbankunternehmen als Mitglied der Geschäftsführung angehören oder in dem Unternehmen in leitender Stellung tätig sind,7. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Spielbankunternehmen stehen,8. der Inhaberin oder dem Inhaber eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,9. den Bediensteten, die mit der staatlichen Aufsicht über die Spielbanken beauftragt sind. (2) Absatz 1 Nr. 6 bis 9 gilt auch für die Ehegattinnen und Ehegatten und für die eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der dort genannten Personen.

§ 5

Spielersperren

§ 5 Spielersperren(1) Vor Ausspruch einer Fremdsperre gemäß § 8 Abs. 2 GlüStV- ist die betroffene Person unverzüglich anzuhören. Stimmt sie der Sperre nicht zu, sind die tatsächlichen Anhaltspunkte unter Würdigung ihrer Argumente nochmals zu bewerten und Meldungen Dritter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Die Spielbank hat die Entscheidung unter Wiedergabe der tatsächlichen Anhaltspunkte, der mit der Verweigerung vorgebrachten Argumente und Tatsachenbehauptungen und der ihre Entscheidung tragenden Bewertung zu dokumentieren. Ihre Haftung für Fehlentscheidungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. (2) In die Sperrdatei nach § 8 Abs. 1 GlüStV AG werden auch Spielersperren aufgenommen, die von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz übermittelt werden. Eine Übermittlung von Spielersperren an diese Spielbanken ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 6

Eintrittskarten

§ 6 Eintrittskarten(1) Der Besuch der Spielsäle ist Inhaberinnen und Inhabern von entgeltlichen Eintrittskarten gestattet, sofern nicht die Besucherinnen und Besucher persönlich durch die Spielbankleitung eingeführt werden. Eintrittskarten dürfen nur an volljährige Besucherinnen und Besucher nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises ausgegeben werden. (2) Die Spielbankleitung kann an volljährige Besucherinnen und Besucher Ehren- und Freikarten ausgeben. (3) Die Geltungsdauer von Zeit- und Ehrenkarten darf ein Jahr nicht überschreiten. Eintritts- und Ehrenkarten sind nicht übertragbar. (4) Sofern Zeit- oder Ehrenkarten kein Lichtbild enthalten und die Besucherin oder der Besucher nicht persönlich bekannt ist, hat das Unternehmen sich vor jedem Betreten der Spielbank durch Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises von der Volljährigkeit und Identität der Besitzerin oder des Besitzers der Karte zu überzeugen.

§ 7

Eintritts- und Zugangsverbot

§ 7 Eintritts- und Zugangsverbot(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt und verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote nach § 4 den genannten Personen den Eintritt in die Spielbank zu verwehren. (2) Eintritts- und Ehrenkarten sind zu entziehen, 1. wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben erlangt worden sind oder2. wenn die Inhaberin oder der Inhaber gegen die Spielordnung verstößt. (3) Die Befugnis der Spielbankleitung, aufgrund des Hausrechts oder einer Hausordnung Personen den Eintritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder sie zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 8

Auskunftspflicht, Besucherkartei

§ 8 Auskunftspflicht, Besucherkartei(1) Die Spielbankleitung ist berechtigt, von den Besucherinnen und Besuchern der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über das Lebensalter, den tatsächlich ausgeübten Beruf, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse insoweit zu verlangen, als dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich erscheint. Die Spielbankleitung kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen. (2) Die Spielbankleitung hat die Namen derjenigen Personen, die Spielmarken im Wert von über 2.000 Euro kaufen oder verkaufen, deren Beruf, Wohn- oder Aufenthaltsort, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und das Datum des Besuchs der Spielbank sechs Jahre in einer Datei festzuhalten. Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einwirkung Unbefugter zu schützen.

§ 9

Spieleinsätze und Spielmarken

§ 9 Spieleinsätze und Spielmarken(1) Die Einsätze müssen entweder in Spielmarken, die bei der Kasse der Spielbank gelöst werden können, oder in Zahlungsmitteln der Deutschen Bundesbank geleistet werden. Bargeld ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen. Der Gegenwert oder Gewinn ist in Spielmarken zu leisten. Spielansagen (Annoncen) sind nur gültig, wenn sie von der Tischchefin oder dem Tischchef durch Wiederholung der Ansage angenommen sind. Jede Spielerin oder jeder Spieler ist für ihren oder seinen Einsatz selbst verantwortlich. (2) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind von der Spielbankleitung in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen bekannt zu geben. (3) Trinkgelder dürfen vom spieltechnischen Personal nur in Form von Spielmarken angenommen werden. Sie sind den dafür vorgesehenen verschlossenen Kästen zuzuführen. (4) Die Spielbankleitung kann Spielmarken jederzeit aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit. (5) Die Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umzutauschen. Etwaige Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift ergeben, hat die betreffende Besucherin oder der betreffende Besucher zu tragen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.