SpielhG · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz - SpielhG) Vom 17. April 2012

Ausfertigungsdatum:
17.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 431
44 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpielhG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen im stehenden Gewerbe und führt den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 439, 441) für den Bereich der Spielhallen aus. Es dient der Umsetzung des GlüStV 2021 und der Erreichung der dort in § 1 genannten Ziele.

§ 10

Spielersperrsystem

§ 10 SpielersperrsystemDie Vorgaben der §§ 8 bis 8d GlüStV 2021 zum Spielersperrsystem bleiben unberührt.

§ 11

Videoüberwachung

§ 11 Videoüberwachung(1) Zum Zweck der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sowie der Überwachung des Spielverhaltens ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge und die Spielräume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zu überwachen. Die Videoüberwachung ist als Raumüberwachung durchzuführen.(2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Verarbeitung ist für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.(3) Die Spielhallenbetreiberin oder der Spielhallenbetreiber hat auf die Videoüberwachung nach Absatz 1 und auf ihren oder seinen Namen und ihre oder seine Kontaktdaten durch geeignete Maßnahmen vor dem Betreten der Spielhalle deutlich hinzuweisen.

§ 12

Sperrzeiten

§ 12 SperrzeitenDie Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 5.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr. Die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69), bleiben unberührt.

§ 13

Überwachung

§ 13 Überwachung(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich einwandfreien Betrieb der Spielhalle zu sichern, insbesondere die Rechte aus § 29 GewO wahrzunehmen.(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Behörden können Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Überwachung erkennbar sind. Für die das Testspiel durchführende Person gilt dieses nicht als unerlaubtes Glücksspiel.

§ 14

Ersetzung Bundesrecht, Anwendbarkeit gewerberechtlicher Vorschriften

§ 14 Ersetzung Bundesrecht, Anwendbarkeit gewerberechtlicher VorschriftenDieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz in seinem Geltungsbereich die gewerberechtlichen Regelungen für die Spielhallen. Soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, sind die Gewerbeordnung sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Bestimmungen anzuwenden.

§ 15

Auswahlentscheidung

§ 15 AuswahlentscheidungWird der Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 zwischen bislang erlaubten Spielhallen nicht eingehalten oder werden mehrere Erlaubnisse für Spielhallen beantragt, die den Mindestabstand nach § 4 Absatz 1 zwischen den Spielhallen nicht einhalten, erhält die Betreiberin oder der Betreiber der länger am Standort genutzten Spielhalle die Erlaubnis, ansonsten ist die Gewerbeanmeldung maßgeblich. Besteht Gleichrangigkeit nach den Vorgaben des Satzes 1, entscheidet das Los. Bei der Auswahlentscheidung nach Satz 1 sind solche Spielhallen nicht zu berücksichtigen, die den Mindestabstand nach § 4 Absatz 3 nicht einhalten. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist als Beteiligte oder Beteiligter hinzuzuziehen, sofern die Auswahlentscheidung zur Versagung ihrer oder seiner Erlaubnis führen könnte.

§ 16

Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,2. § 3 Absatz 4 Satz 2 Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 nicht beachtet,3. § 3 Absatz 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,4. § 5 Absatz 1 Satz 1 mehr als ein Geld- oder Warenspielgerät pro zwölf Quadratmeter Grundfläche aufstellt,5. § 5 Absatz 1 Satz 3 mehr als die zwölf erlaubten Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt,6. § 5 Absatz 1 Satz 5 Geld- oder Warenspielgeräte ohne den geforderten Mindestabstand aufstellt,7. § 5 Absatz 1 Satz 6 Geld- oder Warenspielgeräte nicht durch die geforderte Sichtblende trennt,8. § 5 Absatz 2 Nummer 1 gleichzeitig mehr als drei andere Spiele mit Geldgewinn veranstaltet,9. § 5 Absatz 2 Nummer 2 andere Spiele mit Warengewinn veranstaltet,10. § 5 Absatz 2 Nummer 3 den Abschluss von Wetten in Spielhallen ermöglicht,11. § 5 Absatz 2 Nummer 4 Geräte zum Glücksspiel im Internet aufstellt oder betreibt,12. § 5 Absatz 2 Nummer 5 technische Geräte zur Bargeldabhebung aufstellt, bereithält oder duldet,13. § 5 Absatz 2 Nummer 6 Zahlungsdienste anbietet,14. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Kredite gewährt oder durch andere gewähren lässt,15. § 6 Absatz 1 Nummer 2 Vergünstigungen gewährt,16. § 6 Absatz 1 Nummer 3 Warengewinne anbietet,17. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Gegenstände zurückkauft,18. § 6 Absatz 1 Nummer 5 Gegenstände aufstellt,19. § 6 Absatz 1 Nummer 6 Gewinnchancen in Aussicht stellt oder finanzielle Vergünstigungen gewährt,20. § 6 Absatz 1 Nummer 7 an dem Spiel teilnimmt oder andere Personen zur Teilnahme beauftragt,21. § 6 Absatz 2 Satz 1 Minderjährigen den Zutritt gewährt,22. § 6 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,23. § 6 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird,24. § 6 Absatz 4 eine umsatzabhängige Vergütung gewährt,25. § 6 Absatz 5 Nummer 1 Informationsmaterial nicht sichtbar auslegt,26. § 6 Absatz 5 Nummer 2 Anträge nicht sichtbar auslegt,27. § 6 Absatz 5 Nummer 3 die spielrelevanten Informationen nicht leicht zugängig macht,28. § 6 Absatz 5 Nummer 4 keine ausreichende Überwachung durch mindestens eine Aufsichtsperson gewährleistet,29. § 8 Absatz 1 Satz 1 Speisen oder alkoholhaltige Getränke anbietet oder deren Verzehr duldet,30. § 8 Absatz 1 Satz 2 den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen in einer Spielhalle duldet,31. § 8 Absatz 2 Satz 2 in Rauchernebenräumen Spielgeräte aufstellt oder andere Spiele veranstaltet,32. § 9 Absatz 1 Satz 1 das Äußere einer Spielhalle irreführend gestaltet,33. § 9 Absatz 1 Satz 2 irreführende Hinweisschilder oder Schriftzüge anbringt,34. § 9 Absatz 2 den Einblick von außen ermöglicht,35. § 11 Absatz 1 keine oder unzureichende Videoüberwachung durchführt,36. § 11 Absatz 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung von Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,37. § 11 Absatz 3 den Hinweispflichten nicht nachkommt,38. § 12 die Sperrzeit nicht einhält.(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 17

Zuständige Behörden

§ 17 Zuständige BehördenZuständige Behörden für dieses Gesetz mit Ausnahme des § 7 und für die Regelungen der Spielhallen im GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 27f Absatz 4 Nummer 1 in Verbindung mit § 27p Absatz 4 Nummer 1 sind die für die Durchführung der Gewerbeordnung als örtliche Ordnungsbehörden zuständigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder die Amtsvorsteher. Sie sind auch zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), für § 16 dieses Gesetzes und § 28a GlüStV 2021 für den Bereich der Spielhallen.

§ 18

Zertifizierung; Verordnungsermächtigung

§ 18 Zertifizierung; Verordnungsermächtigung(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist für am 1. Januar 2020 erlaubte Spielhallen im Verbund abweichend von § 4 Absatz 2 für bis zu drei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex zulässig, wenn1. die Betreiberinnen und Betreiber gemeinsam für ihre Spielhallen jeweils eine Erlaubnis beantragen,2. alle Spielhallen von einer akkreditierten Prüforganisation zertifiziert worden sind,3. die Betreiberin oder der Betreiber und die mit der Leitung des Betriebs beauftragte Person über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis verfügen.(2) Die im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 ist auf maximal 15 Jahre zu befristen und darf unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beginns nicht länger als bis zum 28. Februar 2037 genutzt werden. Die Zertifizierung gemäß Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen und gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Erlaubnis ist unter der Bedingung der Wiederholung der Zertifizierung nach Satz 2 zu erteilen. In die Erlaubnis ist aufzunehmen,1. eine Auflage gemäß § 107 Absatz 2 Nummer 4 LVwG, nach der das Personal regelmäßig gemäß § 7 Satz 3 besonders zu schulen ist,2. ein Widerrufsvorbehalt unter Bezugnahme auf die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 35 Absatz 4 Satz 2 GlüStV 2021.(3) Mit Erteilung der Erlaubnisse für Spielhallen im Verbund im Wege der Zertifizierung nach Absatz 1 erlöschen die in § 19 genannten Erlaubnisse.(4) Unabhängig von der Befugnis einer akkreditierten Prüforganisation nach Absatz 1 Nummer 2, eine Verbundspielhalle zu zertifizieren, haben die nach § 17 zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der Regelungen des GlüStV 2021 zu überwachen.(5) Die Prüforganisation nach Absatz 1 Nummer 2 muss gemäß ISO/IEC 17065 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle akkreditiert werden. Die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises, damit die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen mit den mit dem Betrieb einer Spielhalle zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenen Gefahren vertraut sind, erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung1. Einzelheiten für die Unterrichtung und die Prüfung des Sachkundenachweises zu bestimmen,2. zu regeln, inwieweit durch die Zertifizierung gemäß Absatz 1 Nummer 2 eine Ausnahme vom Verbundverbot gerechtfertigt ist.

§ 19

Übergangsregelungen

§ 19 Übergangsregelungen(1) Erlaubnisse für Spielhallen, die vor dem 27. April 2012 gemäß § 33i GewO erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch bestehen, sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 befristet. Sieht die Erlaubnis nach Satz 1 eine kürzere Frist vor, gilt diese. Mit Ausnahme des erst nach dem 28. Februar 2027 oder erst nach dem Ablauf der Frist nach Satz 2 geltenden Mindestabstandsgebotes gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und den Anforderungen an die Zertifizierung gemäß § 18 sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 zu erfüllen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten im atypischen Ausnahmefall nach Ablauf des in Satz 1 bestimmten Zeitraums mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten.(2) Erlaubnisse für eine einzelne Spielhalle oder zwei Spielhallen im Verbund, die zwischen dem 27. April 2012 und dem 26. Juni 2014 gemäß § 2 Absatz 1 und 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) befristet erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Im Übrigen sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 18 zu erfüllen.(3) Erlaubnisse für einzelne Spielhallen, die seit dem 27. Juni 2014 gemäß § 2 Absatz 1 und 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 101), befristet erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 sind zu erfüllen.(4) Erlaubnisse für Verbundspielhallen, die nach § 11 Absatz 3 des Spielhallengesetzes vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), zur Vermeidung unbilliger Härten erteilt wurden, gelten bis zum Datum ihrer Befristung fort. Im Übrigen sind die Vorgaben dieses Gesetzes und des GlüStV 2021 mit Ausnahme des § 18 dieses Gesetzes zu erfüllen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient. Als Spielgeräte nach Satz 1 gelten auch Erprobungsgeräte.(2) Spielhallen im Sinne von Absatz 1 sind auch Beherbergungsbetriebe und erlaubnispflichtige Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), mit mehr als zwei Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), außer Kraft.

§ 3

Erlaubnis

§ 3 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der schriftlichen oder der elektronisch übermittelten Erlaubnis der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz. Diese Erlaubnis umfasst die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 GlüStV 2021 und ersetzt die Erlaubnis nach § 33i GewO. Sonstige Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 ist auch bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie bei wesentlichen betriebsbezogenen Veränderungen notwendig.(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen,2. die Errichtung oder der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft,3. die Anforderungen an den Mindestabstand zu Einzelspielhallen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfüllt sind,4. eine Spielhalle im Verbund nach § 4 Absatz 2 errichtet werden soll,5. die Anforderungen an den Mindestabstand zu Kinder- oder Jugendeinrichtungen oder zu Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 nicht erfüllt sind,6. die Bestätigung des Sozialkonzeptes im Sinne von § 7 nicht vorliegt.(4) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 LVwG widerrufen werden, wenn1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 3 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz, dem GlüStV 2021 und der erteilten Erlaubnis obliegen.(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb weder begonnen noch während dieses Zeitraumes von einem Jahr ausgeübt hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

§ 4

Mindestabstände für die Errichtung und den Betrieb, Verbot von Verbundspielhallen

§ 4 Mindestabstände für die Errichtung und den Betrieb, Verbot von Verbundspielhallen(1) Spielhallen müssen zu anderen Spielhallen, für die eine Erlaubnis erteilt worden ist, einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür einer Spielhalle.(2) In einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex ist nur eine Spielhalle zulässig (Verbot der Verbundspielhallen).(3) Spielhallen müssen zu bestehenden Einrichtungen, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern ab sechs Jahren oder Jugendlichen dienen, sowie zu bestehenden Sucht- oder Schuldnerberatungsstellen einen Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einhalten. Abweichend von Satz 1 müssen Spielhallen, denen vor dem 27. April 2012 eine Erlaubnis erteilt wurde, ab dem 1. März 2027 einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand von der Eingangstür der Spielhalle bis zur Grundstücksgrenze der Kinder- oder Jugendeinrichtung und bis zur Eingangstür der Sucht- oder Schuldnerberatungsstelle.

§ 5

Anforderungen an den Betrieb

§ 5 Anforderungen an den Betrieb(1) In Spielhallen darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben der Aufsichts- und Servicebereich sowie Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz. Die Gesamtzahl der Spielgeräte nach Satz 1 darf zwölf Spielgeräte nicht übersteigen. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät. Die Geräte (Geld- oder Warenspielgeräte oder Mehrplatzspielgeräte) dürfen einzeln oder in Zweiergruppen aufgestellt werden. Geräte müssen zu weiteren Geräten einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten und bedürfen zu weiteren Geräten einer Trennung durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Eine Sichtblende nach Satz 6 zweiter Halbsatz ist nicht erforderlich, wenn zu den weiteren Geräten ein Abstand von mindestens drei Metern eingehalten wird.(2) In den Räumlichkeiten, in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen der Spielhalle sind1. die gleichzeitige Veranstaltung von vier und mehr anderen Spielen mit Geldgewinn im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO,2. die Veranstaltung von anderen Spielen mit Warengewinn im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO,3. die Vermittlung von Sport-, Pferde- oder sonstigen Wetten,4. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet eröffnet wird,5. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und6. das Anbieten von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083)unzulässig.

§ 6

Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers

§ 6 Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüberhinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,3. als Warengewinn von Spielgeräten nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen,5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können,6. den Spielenden neben der Gewinnausgabe der zugelassenen Spielgeräte oder anderer Spiele nach § 33c Absatz 1 Satz 1 und § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewähren,7. am Spiel nicht teilnehmen und andere Personen nicht beauftragen, an dem Spiel teilzunehmen.(2) Minderjährigen darf kein Zutritt zu einer Spielhalle gewährt werden. Die Durchsetzung des Verbots ist durch Vorlage eines amtlichen Ausweises oder durch eine vergleichbare Identitätskontrolle zu gewährleisten. Das Zutrittsverbot für gesperrte Personen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, die Spielgeräte aufstellen, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), erfüllen, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Spielgerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass jeder Spielerin oder jedem Spieler nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass die Spielerin oder der Spieler ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt.(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf dem Aufsichtspersonal keine Vergütung abhängig vom Umsatz gewähren.(5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass1. in dem Spielbereich Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spiels sichtbar ausliegt,2. in dem Spielbereich Anträge für eine Selbstsperre nach § 8a Absatz 1 GlüStV 2021 sichtbar ausliegen,3. den Spielenden vor Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen im Sinne von § 7 GlüStV 2021, insbesondere zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, sowie Informationen zu den Spielregeln und dem Gewinnplan zur Verfügung gestellt werden oder leicht zugängig sind und4. jede Spielhalle durch mindestens eine anwesende Aufsichtsperson überwacht wird; bei mehreren Spielhallen in einem Gebäude reicht die Anwesenheit einer Aufsichtsperson aus, sofern die Überwachung der weiteren Spielhallen durch gleich geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.

§ 7

Sozialkonzept

§ 7 SozialkonzeptUm die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, hat die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ein Sozialkonzept gemäß § 6 Absatz 2 GlüStV 2021 nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich anerkannten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen und es betriebsbezogen umzusetzen. Das Sozialkonzept ist fortlaufend zu verbessern. Der Mindestinhalt des Sozialkonzeptes, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen, richtet sich nach § 6 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021; dies gilt insbesondere für die regelmäßige Schulung des Personals. Das Sozialkonzept ist dem für Gesundheit zuständigen Ministerium anzuzeigen, das deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 6 GlüStV 2021 prüft. Hierzu kann sich das für Gesundheit zuständige Ministerium der Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein e. V. bedienen. Die Anforderungen an das Sozialkonzept richten sich nach den Handlungsleitlinien des für Gesundheit zuständigen Ministeriums. Innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Anzeige hat das für Gesundheit zuständige Ministerium die Vereinbarkeit nach Satz 4 zu prüfen; sie gilt als bestätigt, sofern das Ministerium keine weiteren Unterlagen oder Erläuterungen innerhalb der Frist von acht Wochen erbittet. Die zuständige Behörde wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.

§ 8

Verbot des Angebots von Speisen und Getränken, Rauchverbot

§ 8 Verbot des Angebots von Speisen und Getränken, Rauchverbot(1) In Spielhallen sind das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten sowie der Verzehr von jeglicher Art von Speisen und alkoholhaltigen Getränken verboten. Das Rauchen, Erhitzen, Dampfen und anderweitiger Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456), ist in Spielhallen verboten.(2) In abgeschlossenen Nebenräumen von Spielhallen kann der Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gestattet werden, sofern diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird. Das Aufstellen von Spielgeräten jeglicher Art und das Veranstalten anderer Spiele nach § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO ist in diesen Räumen unzulässig.

§ 9

Äußere Gestaltung, Werbung

§ 9 Äußere Gestaltung, Werbung(1) Die äußere Gestaltung einer Spielhalle darf nicht irreführend sein, insbesondere ist die Verwendung der Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig. Das Verbot nach Satz 1 gilt auch für auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. Im Übrigen bleiben die Anforderungen an die Werbung gemäß § 5 GlüStV 2021 und äußere Gestaltung gemäß § 26 Absatz 1 GlüStV 2021 unberührt.(2) Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 51) und regelt die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen. Die Gewerbeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. (2) Schank- und Speisewirtschaften oder sonstigen gastronomischen Zwecken dienende Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von Absatz 1, wenn sie einen spielhallenähnlichen Betrieb unterhalten.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,2. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 2 nicht beachtet,3. § 2 Abs. 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,4. § 3 Absatz 3 mit der äußeren Gestaltung einer Spielhalle Werbung betreibt oder einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb oder Spieltrieb schafft oder bei der äußeren Gestaltung der Spielhalle die Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen verwendet,5. § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Abschluss von Wetten in Spielhallen ermöglicht,6. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Geräte zum Glücksspiel im Internet aufstellt oder betreibt,7. § 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung aufstellt oder bereithält oder deren Aufstellen oder Bereithaltung duldet oder bargeldlose Zahlungsabwicklung ermöglicht,8. § 4 entgeltlich oder unentgeltlich Speisen oder Alkohol anbietet, Alkoholkonsum oder den Verzehr von Speisen oder Rauchen in der Spielhalle duldet,9. § 5 Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,10. § 5 Abs. 2 Satz 1 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt,11. § 5 Abs. 2 Satz 2 keine Ausweiskontrollen durchführt,12. § 6 Abs. 1 gegen die in Nummer 1 bis 5 genannten Verbote verstößt,13. § 6 Abs. 2 gegen die in Nummer. 2 bis 7 genannten Vorgaben verstößt,14. § 7 Abs. 1 keine oder unzureichende optisch-elektronische Überwachung durchführt,15. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung von Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,16. § 7 Abs. 3 den Pflichten zur deutlichen Kenntlichmachung nicht nachkommt oder17. § 8 die Öffnungszeiten überschreitet. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 11

Übergangsbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmungen(1) Unternehmen nach § 1 Absatz 1, die am 27. April 2012 den Spielbetrieb aufgenommen hatten und erlaubt waren, aber die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes nicht erfüllen, gelten auch weiterhin als erlaubt. (2) Erlaubnisse für Unternehmen nach § 1 Absatz 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen den Spielbetrieb aufgenommen hatten und erlaubt waren, aber die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie sich in einem baulichen Verbund mit mindestens einer weiteren Spielhalle befinden, sind befristet bis zum 9. Februar 2018. Sieht die ursprüngliche Erlaubnis eine kürzere Frist vor, gilt diese. Danach unterliegen die Unternehmen der Erlaubnispflicht nach § 2. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Erlaubnisverfahren zu regeln. Erlaubnisse für Unternehmen nach Satz 1, die den Spielbetrieb bis zum Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen nicht aufgenommen haben, sind von der zuständigen Behörde zu widerrufen. (3) Auf Antrag kann die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten im Ausnahmefall nach Ablauf des in Absatz 2 bestimmten Zeitraums mit besonderer Begründung die Erlaubnis für einen angemessenen Zeitraum verlängern. Dieser Zeitraum darf insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. (4) Unbeschadet von Absatz 1 tritt eine Erlaubnispflicht nach § 2 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ein. (5) Die Anforderungen und Auflagen des § 3 sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in allen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 2 oder § 33 i der Gewerbeordnung zu berücksichtigen. Erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind und den Anforderungen und Auflagen des § 3 nicht entsprechen, werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (6) Die Verpflichtungen nach § 3 Absätze 3 und 4 und §§ 4 bis 8 gelten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für bereits bestehende und erlaubte Unternehmen nach Absatz 1.

§ 2

Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 bedürfen einer schriftlichen Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde. Neben den Genehmigungserfordernissen nach der Gewerbeordnung sind für die Erlaubniserteilung auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten. Damit gilt diese Erlaubnis zugleich als Erlaubnis im Sinne von § 24 Glücksspielstaatsvertrag.(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe nach Absatz 4 vorliegen. (3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 4 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz und der erteilten Erlaubnis obliegen. (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die Errichtung oder der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderlaufen oder die Anforderungen der §§ 3 bis 8 nicht erfüllen würden,2. die zum Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen oder bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder3. die Errichtung oder der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. (5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 3 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb(1) Von einem Unternehmen nach § 1 Absatz 1 ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie zu anderen Unternehmen nach § 1 Absatz 1, welche bestehen oder für die bereits eine Erlaubnis beantragt wurde, einzuhalten. In einem baulichen Verbund, insbesondere in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, ist nur ein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 zulässig (Verbot der Mehrfachkonzession). (2) Ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie soll zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht unterschritten werden. (3) Von der äußeren Gestaltung eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb oder den Spieltrieb geschaffen werden. Die Verwendung der Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen ist dabei unzulässig. Dies gilt insbesondere für am Gebäude oder auf dem Grundstück angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. (4) In den Räumlichkeiten des Unternehmens nach § 1 Absatz 1 sowie in oder an zugehörigen Gebäudeteilen und auf zugehörigen Flächen sind 1. der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen eröffnet wird,3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,4. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), unzulässig.

§ 4

Verbot des Angebots von Speisen und alkoholischen Getränken, Rauchverbot

§ 4 Verbot des Angebots von Speisen und alkoholischen Getränken, Rauchverbot(1) In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 sind 1. das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten sowie der Verzehr von jeglichen Speisen und2. das Anbieten und der Verzehr von Alkohol verboten.(2) Das Rauchen in den Räumen eines Unternehmens nach § 1 Absatz 1 ist unzulässig. Abweichend davon ist das Rauchen in abgeschlossenen Nebenräumen, die baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gesundheitsgefahr für andere durch passives Rauchen verhindert wird, erlaubt. In diesen Nebenräumen ist das Aufstellen von Spielgeräten oder Geräten nach § 3 Absatz 4 unzulässig. Ausgenommen vom Rauchverbot sind Unternehmen nach § 1 Absatz 1 mit einer Gesamtgröße unter 75 Quadratmetern, die keinen abgetrennten Nebenraum nach Satz 2 haben.

§ 5

Sozialkonzept, Aufklärung, Jugend- und Spielerschutz

§ 5Sozialkonzept, Aufklärung, Jugend- und Spielerschutz(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern und das Personal regelmäßig zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Sozialkonzepte sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium anzuzeigen, das deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben dieses Absatzes prüft und bestätigt. Hierzu kann sich das Ministerium der Landesstelle für Suchtfragen Schleswig-Holstein e.V. bedienen. Sollte innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Anzeige keine schriftliche Äußerung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium erfolgen, gilt die Vereinbarkeit als bestätigt. (2) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig. Die Durchsetzung des Verbots ist durch die Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu gewährleisten. (3) Vom Spielverhalten her auffällige Personen sind vom Spiel auszuschließen. Auszuschließen sind auch Personen, die dies gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber oder einer Aufsichtsperson verlangen (Selbstsperre). Zum Zweck der Kontrolle einer Selbstsperre dürfen die zur Identifizierung der betreffenden Personen erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben und für die Dauer der Sperre, die zwölf Monate nicht unterschreiten soll, gespeichert und im Rahmen einer Zutrittskontrolle entsprechend § 5 Absatz 2 verwendet werden.

§ 6

Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers

§ 6 Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spiels 1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass 1. die Bestimmungen der Spielverordnung, des Glücksspielstaatsvertrages und der §§ 33 c, 33 d, 33 i der Gewerbeordnung eingehalten werden,2. die Verbote nach § 4 eingehalten werden,3. in dem Spielbereich Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spiels sichtbar ausliegt,4. Minderjährige und selbstgesperrte Personen keinen Zutritt zu einem Unternehmen nach § 1 Absatz 1 erhalten,5. den Spielenden neben der Gewinnausgabe der zugelassenen Spielgeräte oder anderer Spiele nach § 33 c Abs.1 Satz 1 und § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden,6. den Spielenden vor Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen, im Sinne von § 7 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere Spielregeln und Gewinnplan sowie Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und leicht zugängig sind und7. je Gebäude oder Gebäudekomplex stets mindestens eine entsprechend § 5 geschulte Aufsichtsperson Aufsichtsperson anwesend zu sein hat.

§ 9

Überwachung

§ 9 Überwachung(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich einwandfreien Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 zu sichern. Hierzu zählen insbesondere die Anordnung von Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 2 Abs. 3 bestehen. Durch die Befugnis nach Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.(2) Die zuständige Behörde hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass für den Betrieb der Spielhallen geltenden Rechtsvorschriften und die verfügten Auflagen eingehalten werden.

Eingangsformel SpielhG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne von § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen. Die Gewerbeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. (2) Schank- und Speisewirtschaften oder sonstigen gastronomischen Zwecken dienende Unternehmen sind Unternehmen im Sinne von Absatz 1, wenn sie einen spielhallenähnlichen Betrieb unterhalten.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,2. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 2 nicht beachtet,3. § 2 Abs. 5 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich anzeigt,4. § 3 Abs. 3 Werbung betreibt, von der ein Werbe- und Anreizcharakter zum Spielen ausgeht oder für sein Unternehmen die Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen verwendet,5. § 3 Abs. 4 Nr. 1 den Abschluss von Wetten in Spielhallen ermöglicht,6. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Geräte zum Glücksspiel im Internet aufstellt oder betreibt,7. § 3 Abs. 4 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung aufstellt oder bereithält oder deren Aufstellen oder Bereithaltung duldet oder bargeldlose Zahlungsabwicklung ermöglicht,8. § 4 entgeltlich oder unentgeltlich Speisen anbietet,9. § 5 Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,10. § 5 Abs. 2 Satz 1 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt,11. § 5 Abs. 2 Satz 2 keine Ausweiskontrollen durchführt,12. § 6 Abs. 1 gegen die in Nummer 1 bis 5 genannten Verbote verstößt,13. § 6 Abs. 2 gegen die in Nummer. 1 bis 6 genannten Vorgaben verstößt,14. § 7 Abs. 1 keine oder unzureichende optisch-elektronische Überwachung durchführt,15. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung von Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,16. § 7 Abs. 3 den Pflichten zur deutlichen Kenntlichmachung nicht nachkommt oder17. § 8 die Öffnungszeiten überschreitet. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 11

Übergangsbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmungen(1) Unternehmen nach § 1 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens betrieben werden und erlaubt sind, aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht erfüllen, gelten auch weiterhin als erlaubt. Sonstige Unternehmen nach § 1 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens betrieben werden und erlaubt sind, gelten auch weiterhin für die Dauer von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession als erlaubt. Danach unterliegen sie der Erlaubnispflicht nach § 2. Unbeschadet von Satz 1 tritt eine Erlaubnispflicht nach § 2 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ein. (2) Die Anforderungen und Auflagen des § 3 sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in allen Verfahren zur Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Erlaubnissen nach § 2 oder § 33 i der Gewerbeordnung zu berücksichtigen. Erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind und den Anforderungen und Auflagen des § 3 nicht entsprechen, werden ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 und 4 und §§ 4 bis 8 gelten unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch für bereits bestehende und erlaubte Unternehmen nach Absatz 1.

§ 12

Zuständige Behörden

§ 12 Zuständige BehördenZuständige Behörden nach diesem Gesetz sind die für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung als örtliche Ordnungsbehörden zuständigen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder die Amtsvorsteher.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Erlaubnis

§ 2 Erlaubnis(1) Die Errichtung und der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 bedürfen einer Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde. Neben den Genehmigungserfordernissen nach der Gewerbeordnung sind für die Erlaubniserteilung auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe nach Absatz 4 vorliegen. (3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 Landesverwaltungsgesetz widerrufen werden, wenn 1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 4 rechtfertigen würden,2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz und der erteilten Erlaubnis obliegen. (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. die Errichtung oder der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 die Anforderungen der §§ 3 bis 8 nicht erfüllen würde,2. die zum Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen oder bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder3. die Errichtung oder der Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2011, (BGBl. I S. 1475), oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. (5) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 3 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb(1) In einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex sind nicht mehr als zwei Unternehmen nach § 1 zulässig. (2) Mit Ausnahme in den nach Absatz 1 zulässigen Fällen darf ein Mindestabstand von 300 Metern zu einem bereits bestehenden Unternehmen nach § 1 Abs. 1 nicht unterschritten werden. Ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie soll zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht unterschritten werden. (3) Von der äußeren Gestaltung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Als Bezeichnung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 sind die Wörter „Casino“ und „Spielbank“ einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig. Dies gilt auch für am Gebäude angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge. (4) In den Räumlichkeiten des Unternehmens nach § 1 Abs. 1 sind 1. der Abschluss von Wetten,2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen gezielt und ausschließlich Glücksspiele im Internet ermöglicht werden (Wettterminals),3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung,4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288), unzulässig.

§ 4

Verbot des Angebots von Speisen

§ 4 Verbot des Angebots von SpeisenIn Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ist das entgeltliche oder unentgeltliche Anbieten von Speisen unzulässig.

§ 5

Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

§ 5 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern und das Personal regelmäßig zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glückspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. (2) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig. Die Durchsetzung des Verbots ist durch die Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu gewährleisten.

§ 6

Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers

§ 6 Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spiels 1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können. (2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass 1. das Verbot nach § 4 eingehalten wird,2. in dem Spielbereich Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spiels sichtbar ausliegt,3. Minderjährige keinen Zutritt zu einem Unternehmen nach § 1 Abs. 1 erhalten,4. den Spielenden neben der Gewinnausgabe der zugelassenen Spielgeräte oder anderer Spiele nach § 33 c Abs.1 Satz 1 und § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden,5. Spielregeln und Gewinnplan für die Spielenden leicht zugänglich sind und6. je Gebäude oder Gebäudekomplex stets mindestens eine Aufsichtsperson anwesend zu sein hat.

§ 7

Optisch-elektronische Überwachung

§ 7 Optisch-elektronische Überwachung(1) Zum Zweck der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge, die Kassenräume und die Spielräume (Raumüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). (2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Diese sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. (3) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die datenverarbeitende Stelle sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber durch geeignete Maßnahmen in den betreffenden Bereichen deutlich erkennbar zu machen.

§ 8

Öffnungszeiten

§ 8 ÖffnungszeitenUnternehmen nach § 1 Abs. 1 dürfen täglich von 10.00 Uhr bis 5.00 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein.

§ 9

Überwachung

§ 9 Überwachung(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich einwandfreien Betrieb eines Unternehmens nach § 1 Abs. 1 zu sichern. Hierzu zählen insbesondere die Anordnung von Anzeige- und Vorlagepflichten, Genehmigungsvorbehalte sowie Prüfungs- und Visitationsrechte, soweit diese nicht bereits aufgrund der mit der Erlaubnis verbundenen Nebenbestimmungen nach § 2 Abs. 3 bestehen. Durch die Befugnis nach Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 a der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.(2) Die zuständige Behörde hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit vor Gefahren, die von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass für den Betrieb der Spielhallen geltenden Rechtsvorschriften und die verfügten Auflagen eingehalten werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.