SpielbG SH · Schleswig-Holstein

Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein (SpielbG SH) Vom 29.12.1995

Ausfertigungsdatum:
29.12.1995
Fundstelle:
GVOBl. 1996, 78
68 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Spielbankerlaubnis

§ 3 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.(2) Der Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein kann einem oder mehreren Spielbankunternehmen erlaubt werden. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn1. die Ziele des § 1 des Ersten GlüÄndStV nicht entgegenstehen,2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,4. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Erster GlüÄndStV, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,b) der Bestimmung über Werbung nach § 5 Erster GlüÄndStV,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Erster GlüÄndStV undd) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Erster GlüÄndStVsichergestellt ist,5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 und § 20 Abs. 2 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen treffen.(3) Die Spielbankerlaubnis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen. Sie ist auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Bei einer kürzeren Befristung ist sie ohne ein Verfahren nach § 3 a spätestens ein Jahr vor Ablauf der Befristung auf Antrag auf eine Gesamtgeltungsdauer von höchstens fünfzehn Jahren zu verlängern, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 2) vorliegen. Die Spielbankerlaubnis ist nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über1. einen Vorbehalt des Widerrufs,2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,6. die Auswahl des einzustellenden Personals,7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 2 Abs. 2).Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.(4) Die Spielbankerlaubnis soll widerrufen werden, wenn1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegenda) gegen eine Regelung des Ersten GlüÄndStV, des Ersten GlüÄndStV AG, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Spielbankverordnung,b) gegen eine Nebenbestimmung der Spielbankerlaubnis oderc) gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehördenverstoßen haben.Die Spielbankerlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzung oder der Voraussetzungen setzen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen wird oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.

§ 3b

§ 3 b Betriebserlaubnisse(1) Zusätzlich zu der Konzession bedarf die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber für jede Spielbank einer Betriebserlaubnis, über deren Erteilung ebenfalls das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium entscheidet. Einer gesonderten Ausschreibung der Betriebserlaubnisse bedarf es nicht. Die Betriebserlaubnis wird auf der Grundlage der Konzession schriftlich erteilt. Sie enthält alle Regelungen, die zur Umsetzung der Konzession für den Betrieb am einzelnen Standort unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Ortsangabe der Spielbank, die dort zugelassenen Glücksspiele und die dort zugelassene Höchstzahl an Spielgeräten, Spieltischen und Automaten. Sie erlischt, wenn die Konzession wegen abgelaufener Befristung, eines Widerrufs oder aus sonstigen Gründen unwirksam geworden ist.(2) Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie den in § 1 GlüStV 2021 genannten Zielen nicht zuwiderläuft und der Betrieb der Spielbank keinen Widerrufstatbestand nach § 3 Absatz 4 verwirklicht. Für den Erlass von Nebenbestimmungen gilt § 3 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

§ 3c

§ 3 c Übertragbarkeit der KonzessionDie Konzession und die Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar. Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, Dritten zur Ausübung überlassen werden. Eine Übertragung der Konzession kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ausnahmsweise durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung innerhalb der mit der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354), ein anderes Unternehmen an die Stelle der bisherigen Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers treten soll und das die Konzession übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt. Eine Überlassung einzelner Betriebserlaubnisse zur Ausübung an Dritte kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zugelassen werden, wenn die Überlassung an eine Gesellschaft erfolgt, an deren Kapital- oder Gesellschaftsvermögen die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber als Alleingesellschafter oder Alleingesellschafterin beteiligt ist.

§ 1

Geltungsbereich, Ziel des Gesetzes

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des GesetzesDieses Gesetz gilt für Präsenzspielbanken und ergänzt das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. 2022, S. 92). Neben der Verwirklichung der in § 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021, S. 439) genannten Ziele dient dieses Gesetz der Überwachung der Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotenzial, die in den vom Innenministerium Schleswig-Holstein zugelassenen Spielbanken veranstaltet werden.

§ 2

Zulassung von Spielbanken

§ 2 Zulassung von Spielbanken(1) Im Land Schleswig-Holstein werden öffentliche Spielbanken zugelassen. Die Errichtung und der Betrieb von öffentlichen Spielbanken bedürfen der Konzessionierung nach diesem Gesetz. Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für alle Spielbanken erfolgt die Konzessionierung ausschließlich an eine Konzessionsinhaberin oder einen Konzessionsinhaber.(2) Die Zahl der Spielbanken darf insgesamt nicht mehr als fünf betragen. Die Standorte werden durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium unter Beachtung der Ziele des § 1 GlüStV 2021 festgelegt. Für die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber besteht die Verpflichtung, die Spielbanken an den in der Rechtsverordnung nach Satz 2 genannten Standorten zu betreiben.

§ 3

Spielbankerlaubnis

§ 3 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.(2) Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Vereinigungen sein, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn1. die Ziele des § 1 des GlüStV 2021 nicht entgegenstehen,2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,4. die Einhaltung der folgenden Vorschriften sichergestellt ist:a) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 GlüStV 2021, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,b) der Bestimmung über Werbung nach § 5 GlüStV 2021,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 undd) der Anforderung an die Aufklärung nach § 7 GlüStV 2021, 5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 GlüStV 2021 sichergestellt ist und6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist.(3) Die Konzession ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen. Sie ist auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Die Konzession kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über1. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,3. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,5. die Auswahl des einzustellenden Personals,6. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 2 Abs. 2).Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.(4) Die Konzession soll widerrufen werden, wenn1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder2. die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen eine oder mehrere der folgenden Vorschriften verstoßen hat:a) gegen eine Regelung des GlüStV 2021, des GlüStV 2021 AG SH, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Verordnung,b) gegen eine Nebenbestimmung der Konzession oderc) gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörden.Die Konzession ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzung oder der Voraussetzungen setzen.(5) Die Schließung einer Spielbank oder die mehr als vier Wochen währende Unterbrechung des Spielbetriebs einer Spielbank oder die Nichtaufnahme des Spielbetriebs einer Spielbank unverzüglich nach Konzessionserteilung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die verbleibenden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber betriebenen Spielbanken geeignet sind, die in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele zu verwirklichen.

§ 3a

§ 3 a Konzessionsverfahren(1) Für die Vergabe der Konzession gelten die Bestimmungen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236), sowie die auf der Grundlage von § 113 GWB ergangene Verordnung über die Vergabe von Konzessionen.(2) Bewerberinnen und Bewerber um die Konzession haben alle in der Ausschreibung bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erforderlich sind und eine Auswahl nach Absatz 3 ermöglichen. Dazu gehören insbesondere1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbanken vorgesehenen Personen,2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbanken betrieben werden sollen, mit Nachweisen über die bau- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbankbetriebes,3. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbanken (Sicherheitskonzept),4. ein Betriebs- und Standortkonzept sowie eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbanken (Wirtschaftlichkeitskonzept),5. ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),6. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch eine oder einen vom Innenministerium beauftragte Sachverständige oder beauftragten Sachverständigen,7. ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll.Das Innenministerium kann die Bewerberin oder den Bewerber unter Fristsetzung zur Ergänzung der Angaben, Nachweise und Unterlagen auffordern. Wird die Frist nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung das Konzessionsverfahren verzögern würde, die Bewerberin oder der Bewerber die Verspätung nicht genügend gerechtfertigt hat und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Rechtfertigungsgrund ist auf Verlangen des Innenministeriums glaubhaft zu machen.(3) Die Zuschlagserteilung unter mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Voraussetzungen (§ 3 Absatz 2 Satz 2) erfüllen, ist insbesondere danach zu treffen, wer am besten in der Lage ist,1. beim Betrieb der Spielbanken die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie sonstiger öffentlicher Belange zu gewährleisten,2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbanken zu gewährleisten,5. eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Abgaben nach §§ 4 und 5 zu ermöglichen und6. wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung der sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels zu ergreifen.(4) Die zuständige Behörde macht spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzession deren erneute Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.

§ 11

Beteiligung an Abgaben

§ 11 Beteiligung an Abgaben(1) Die Spielbankgemeinde und der Spielbankkreis erhalten gemeinsam einen Anteil an der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe.(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils zu regeln. Der Anteil der Spielbankgemeinde und des Spielbankkreises darf insgesamt 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe, der Ausgleichsabgabe sowie der Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen sind gegenüber dem Innenministerium zur Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses befreit.(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen und sie auf deren Kosten auch durch Dritte prüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbanken dienende Räume während der Geschäftszeiten zu betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vornehmen zu lassen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) wird insoweit eingeschränkt.3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen.(3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Ausgleichsabgabe erforderlich sind.(4) Ist die Spielbankerlaubnis einer Gesellschaft erteilt worden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums1. die Änderung der Gesellschaftsform,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,3. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,4. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,5. die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung,6. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und7. die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals.Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie soll versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der ordnungsgemäße Betrieb der Spielbanken gefährdet wird.

§ 4

Spielbankabgabe, Zusatzabgabe, Ausgleichsabgabe

§ 4 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe, Ausgleichsabgabe(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Spielbankabgabe und eine Zusatzabgabe zu entrichten. Der Spielbankabgabe unterliegen das Automatenspiel und das Lebendspiel. Das Automatenspiel unterliegt auch der Zusatzabgabe.(1a) Sofern die Steuerlast nach § 5 für ein Kalenderjahr niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 10 für dasselbe Jahr (fiktive Vergleichsberechnung), hat das Spielbankunternehmen den Differenzbetrag an das Land Schleswig-Holstein als Ausgleichsabgabe zu entrichten.(2) Die Abgaben sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 5

Höhe der Abgaben

§ 5 Höhe der Abgaben(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 30 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 40 % des Bruttospielertrages. Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet.(2) Die Zusatzabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 10 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 15 % des Bruttospielertrages.(2a) Bei der fiktiven Vergleichsberechnung nach § 4 Absatz 1a ist zur Ermittlung der fiktiven Einkommen- oder Körperschaftsteuerlast von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen. Zur Ermittlung der fiktiven Vergnügungssteuerlast ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde, in der die Spielbank oder die Zweigstelle belegen ist, entsprechend anzuwenden.(3) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen.(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verlorengehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben.(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen und falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.(6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfaßt bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig.

§ 7

Entstehen der Abgabeschuld

§ 7 Entstehen der AbgabeschuldDer Anspruch auf die Spielbank-, Zusatz- und Troncabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils mit Ende des Spielgeschehens. Der Anspruch auf die Ausgleichsabgabe entsteht jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahrs, für das die fiktive Vergleichsberechnung nach § 4 Absatz 1a einen Überhang der fiktiven Steuerlast über die Steuerlast nach § 5 ergibt.

§ 8

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

§ 8 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen. Die Bruttospielerträge sind nach Tischen oder anderen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte ist mit Zustimmung des Finanzministeriums möglich.(2) Das Spielbankunternehmen hat spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat für die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe jeweils Anmeldungen nach vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet. Bei der Berechnung ist die Spielbankabgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 um die Umsatzsteuer zu kürzen, soweit sie noch nicht angerechnet worden ist. Überschüsse zugunsten des Spielbankunternehmens mindern die Anrechnungsbeträge in nachfolgenden Anmeldungszeiträumen. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.(3) Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die gegebenenfalls zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung.(4) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet. Die Ausgleichsabgabe ist einen Monat nach dem Eingang der Jahresanmeldung fällig.

§ 9

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 9 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Spielbank befindet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, hiervon durch Verordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen.(2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe, die Ausgleichsabgabe und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung überwacht. Das Spielbankunternehmen gewährt den vom Finanzamt benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lesenden Zugriff auf die vom Unternehmen eingesetzten automationsgestützten, transaktionsbezogenen Überwachungs- und Kontrollsysteme.

§ 10

Beteiligung an Abgaben

§ 10 Beteiligung an Abgaben(1) Die Spielbankgemeinde und der Spielbankkreis erhalten gemeinsam einen Anteil an der Spielbank- und der Zusatzabgabe. (2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils zu regeln. Der Anteil der Spielbankgemeinde und des Spielbankkreises darf insgesamt 25 % der jeweiligen Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Zusatzabgabe nicht übersteigen.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt, 1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,2. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen,3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen. (3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbank- und der Zusatzabgabe erforderlich sind.

§ 3

Spielbank- und Zusatzabgabe

§ 3 Spielbank- und Zusatzabgabe(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Spielbankabgabe und eine Zusatzabgabe zu entrichten. (2) Die Abgaben sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 4

Höhe der Abgaben

§ 4 Höhe der Abgaben(1) Die Spielbankabgabe beträgt 50% des Bruttospielertrages. Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet. (2) Die Zusatzabgabe beträgt 30 % des Bruttospielertrages. Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Zusatzabgabe zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung ist zulässig, wenn die Bruttospielerträge der Spielbank im Ge-schäftsjahr den Betrag von zwölf Millionen Euro übersteigen. Die Erhöhung kann entsprechend der Höhe der Bruttospielerträge abgestuft werden; sie darf 8 % der zwölf Millionen Euro übersteigenden Bruttospielerträge nicht überschreiten. Eine Ermäßigung ist zulässig, wenn die Bruttospielerträge der Spielbank im Geschäftsjahr den Betrag von dreieinhalb Millionen Euro nicht erreichen und an der überwiegenden Zahl der Öffnungstage Roulettespiel als Lebendspiel angeboten wird. Die Ermäßigung kann in Abhängigkeit von der Höhe der Bruttospielerträge abgestuft werden und darf 10 % der Bruttospielerträge nicht überschreiten. (3) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß 1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen. (4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verlorengehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. (5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen und falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen. (6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfaßt bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig. (7) Das Finanzministerium kann die Spielbankabgabe bei Neuerrichtung einer Spielbank für eine bestimmte Zeit absenken.

§ 7

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

§ 7 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen. Die Bruttospielerträge sind nach Tischen oder anderen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte ist mit Zustimmung dem Finanzministerium möglich. (2) Das Spielbankunternehmen hat spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat für die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe jeweils Anmeldungen nach vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet. Bei der Berechnung ist die Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 um die Umsatzsteuer zu kürzen, soweit sie noch nicht angerechnet worden ist. Überschüsse zugunsten des Spielbankunternehmens mindern die Anrechnungsbeträge in nachfolgenden Anmeldungszeiträumen. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. (3) Die Abgaben werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.

§ 1

Zulassung von Spielbanken

§ 1 Zulassung von Spielbanken(1) Im Land Schleswig-Holstein können öffentliche Spielbanken zugelassen werden. (2) Spielbanken dürfen nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden. (3) Standorte von Spielbankbetrieben einschließlich Zweigstellen sind Lübeck und Westerland. Die Betreiberin nach Absatz 2 kann weitere Standorte vorschlagen.

§ 10

Beteiligung an Abgaben

§ 10 Beteiligung an Abgaben(1) Die Spielbankgemeinde und der Spielbankkreis erhalten gemeinsam einen Anteil an der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Gewinnabgabe. (2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils zu regeln. Der Anteil der Spielbankgemeinde und des Spielbankkreises darf insgesamt 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe und Gewinnabgabe sowie der Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.

§ 11

Spielbankverordnung

§ 11 SpielbankverordnungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Spiele gespielt werden dürfen,2. wer die Spielregeln bestimmt und daß diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist und daß und wie lange deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben und gespeichert werden dürfen,7. daß Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag zu erheben, in einer Besucherdatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind,8. mittels welcher Vorkehrungen und Einrichtungen die technische Überwachung nach § 12 a erfolgt. Die Spielbankverordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.

§ 12

Aufsicht

§ 12 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt, 1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen,2. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen,3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen. (3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe, der Zusatzabgabe und der Gewinnabgabe erforderlich sind.

§ 12a

§ 12 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat zur technischen Überwachung Bildaufzeichnungen einzusetzen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrages und des Tronc, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verwendet werden. (2) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. (3) Die Tatsache der Aufzeichnung und die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 3

Spielbankabgabe, Zusatzabgabe und Gewinnabgabe

§ 3 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe und Gewinnabgabe(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Spielbankabgabe, eine Zusatzabgabe und eine Gewinnabgabe zu entrichten. (2) Die Abgaben sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 4

Höhe der Abgaben

§ 4 Höhe der Abgaben(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 30 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 40 % des Bruttospielertrages. Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet. (2) Die Zusatzabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 10 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 15 % des Bruttospielertrages. (3) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß 1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen. (4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verlorengehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. (5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen und falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen. (6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfaßt bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig. (7) Die Gewinnabgabe beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage von 0 Euro bis zu einer Bemessungsgrundlage von einer Million Euro, für die eine Million Euro übersteigende Bemessungsgrundlage 85 % der Bemessungsgrundlage. (8) Bemessungsgrundlage für die Gewinnabgabe ist das nach den handelsrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Jahresergebnis (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag) des Spielbankunternehmens, das um folgende Beträge zu korrigieren ist: 1.gewinnmindernd berücksichtigte Vergütungen, die ein Spielbankunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft an einen Mitunternehmer für dessen Tätigkeit im Dienst des Spielbankunternehmens oder an einen Mitunternehmer für dessen Überlassung von Wirtschaftsgütern geleistet hat sowie2. die gewinnmindernd berücksichtigte Gewinnabgabe selbst.

§ 7

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

§ 7 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen. Die Bruttospielerträge sind nach Tischen oder anderen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte ist mit Zustimmung des Finanzministeriums möglich. (2) Das Spielbankunternehmen hat spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat für die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe, die Vorauszahlungen auf die Gewinnabgabe und die Troncabgabe jeweils Anmeldungen nach vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet. Bei der Berechnung ist die Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 um die Umsatzsteuer zu kürzen, soweit sie noch nicht angerechnet worden ist. Überschüsse zugunsten des Spielbankunternehmens mindern die Anrechnungsbeträge in nachfolgenden Anmeldungszeiträumen. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. (3) Das Spielbankunternehmen hat für jeden Monat eine anteilige Vorauszahlung auf die Gewinnabgabe zu entrichten, die es für das laufende Wirtschaftsjahr voraussichtlich schulden wird. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat das Spielbankunternehmen eine Jahresanmeldung für die Gewinnabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Vorauszahlungen auf die Gewinnabgabe werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet. Weicht die Gewinnabgabe für das abgelaufene Jahr von der Summe der Voranmeldungen ab, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamtes zehn Tage nach Jahresanmeldung fällig.

§ 8

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 8 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Gewinnabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet. (2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe, die Gewinnabgabe und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort überwacht. Das Spielbankunternehmen gewährt den vom Finanzamt benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lesenden Zugriff auf die vom Unternehmen eingesetzten automationsgestützten, transaktionsbezogenen Überwachungs- und Kontrollsysteme.

§ 1

Geltungsbereich, Ziel des Gesetzes

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des GesetzesDieses Gesetz gilt für Präsenzspielbanken und deren Zweigstellen und ergänzt das Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280). Neben der Verwirklichung der in § 1 des Glücksspielgesetzes genannten Ziele dient dieses Gesetz der Überwachung der Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential, die in den vom Innenministerium zugelassenen Spielbanken veranstaltet werden.

§ 10

Steuerbefreiung

§ 10 SteuerbefreiungDas Spielbankunternehmen ist für den Betrieb der Spielbank über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

§ 11

Beteiligung an Abgaben

§ 11 Beteiligung an Abgaben(1) Die Spielbankgemeinde und der Spielbankkreis erhalten gemeinsam einen Anteil an der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe. (2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Höhe des Anteils zu regeln. Der Anteil der Spielbankgemeinde und des Spielbankkreises darf insgesamt 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe sowie der Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.

§ 12

Spielbankverordnung

§ 12 SpielbankverordnungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Spiele gespielt werden dürfen,2. wer die Spielregeln bestimmt und daß diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist und daß und wie lange deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben und gespeichert werden dürfen,7. daß Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag zu erheben, in einer Besucherdatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind,8. mittels welcher Vorkehrungen und Einrichtungen die technische Überwachung nach § 13 a erfolgt,9. weitere Einzelheiten zu den Anforderungen bei Spielangeboten im Internet. Die Spielbankverordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt, 1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen und sie auf deren Kosten auch durch Dritte prüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbanken dienende Räume während der Geschäftszeiten zu betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vornehmen zu lassen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 a der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) wird insoweit eingeschränkt.3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen. (3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe erforderlich sind. (4) Ist die Spielbankerlaubnis einer Gesellschaft erteilt worden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums 1. die Änderung der Gesellschaftsform,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,3. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,4. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,5. die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung,6. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und7. die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie soll versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der ordnungsgemäße Betrieb der Spielbanken gefährdet wird.

§ 13a

§ 13 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat zur technischen Überwachung Bildaufzeichnungen einzusetzen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrages und des Tronc, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verwendet werden. (2) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. (3) Die Tatsache der Aufzeichnung und die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 14

Spielbanken auf Fährschiffen im internationalen Verkehr

§ 14 Spielbanken auf Fährschiffen im internationalen Verkehr(1) Für Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen, die in Schleswig-Holstein registriert sind und die regelmäßig zwischen schleswig-holsteinischen und ausländischen Häfen verkehren, findet § 11 keine Anwendung. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Höhe der Spielbankabgabe abweichend von § 5 Abs. 1 durch Verordnung festsetzen. Sie beträgt mindestens 25% des Bruttospielertrages. (2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium Ausnahmen von den Regelungen in den §§ 7 und 8 Abs. 2 Satz 2 genehmigen.

§ 15

Aufhebung von Vorschriften

§ 15 Aufhebung von Vorschriften(1) Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (BGBl. S. 367),2. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480),3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 23. März 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 76),4. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), soweit sie Landesrecht enthält,5. die Landesverordnung über die Erhebung der Spielbankabgabe vom 8. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zum 1. Oktober 1997. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 bleibt § 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken bis zum Inkrafttreten einer Spielordnung nach § 11 dieses Gesetzes in Kraft.

§ 16

Inkrafttreten

§ 16 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 4 Abs. 1 tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

§ 2

Zulassung von Spielbanken

§ 2 Zulassung von Spielbanken(1) Im Land Schleswig-Holstein können öffentliche Spielbanken zugelassen werden. Einer in Schleswig-Holstein zugelassenen Spielbank kann der Betrieb einer oder mehrerer Zweigstellen erlaubt werden. Außerdem kann das Angebot von Spielen im Internet erlaubt werden, soweit reale Spiele mit Bankhalter im Spielsaal einer zugelassenen Spielbank angeboten und von dort ins Internet übertragen werden. (2) Die Zahl der Spielbanken und der Zweigstellen darf insgesamt nicht mehr als fünf betragen. Die Standorte werden durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium unter Beachtung der Ziele des § 1 Glücksspielgesetz festgelegt.

§ 3

Spielbankerlaubnis

§ 3 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Der Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein kann einem oder mehreren Spielbankunternehmen erlaubt werden. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die Ziele des § 1 des Glücksspielgesetzes nicht entgegenstehen,2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,4. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 27 Glücksspielgesetz, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme und ein Mindestabstand der Spielbank und deren Zweigstellen von mindestens dreihundert Metern Luftlinie von bereits bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen,b) der Bestimmung über Werbung nach § 26 Glücksspielgesetz,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 28 Glücksspielgesetz undd) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 27 Abs. 2 Glücksspielgesetzsichergestellt ist,5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 17 Glücksspielgesetz sichergestellt ist,6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen treffen. (3) Das Angebot von Spielen im Internet nach § 2 Abs. 1 Satz 3 kann erlaubt werden, wenn 1. der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spielerinnen und Spieler durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet wird,2. Gewinne nicht mit Einsätzen der Spielerinnen und Spieler verrechnet werden,3. ein Kreditverbot sichergestellt wird,4. die Spielerinnen und Spieler bei der Registrierung aufgefordert werden, ihr individuelles tägliches, wöchentliches oder monatliches Einzahlungs- oder Verlustlimit festzulegen (Selbstlimitierung), das jederzeit neu festgelegt werden kann und bei einer Verringerung des Limits sofort, bei einer Erhöhung erst mit einer Schutzfrist von sieben Tagen greift, und5. ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept entwickelt und eingesetzt wird, dessen Wirksamkeit wissenschaftlich zu evaluieren ist. (4) Die Spielbankerlaubnis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen. Sie ist auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Bei einer kürzeren Befristung ist sie ohne ein Verfahren nach § 3 a spätestens ein Jahr vor Ablauf der Befristung auf Antrag auf eine Gesamtgeltungsdauer von höchstens fünfzehn Jahren zu verlängern, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 2) vorliegen. Die Spielbankerlaubnis ist nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über 1. einen Vorbehalt des Widerrufs,2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,6. die Auswahl des einzustellenden Personals,7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 2 Abs. 2). Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (5) Die Spielbankerlaubnis soll widerrufen werden, wenn 1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegenda) gegen eine Regelung des Glücksspielgesetzes, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Spielbankverordnung,b) gegen eine Nebenbestimmung der Spielbankerlaubnis oderc) gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehördenverstoßen haben. Die Spielbankerlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzung oder der Voraussetzungen setzen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen wird oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.

§ 3a

§ 3 a Erlaubnisverfahren, Auswahlkriterien(1) Die Spielbankerlaubnis wird in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren auf Grund einer Ausschreibung des Innenministeriums erteilt. Die Ausschreibung ist im Amtsblatt der EU mit einer angemessenen Frist von mindestens drei Monaten für die Einreichung von Anträgen öffentlich bekannt zu machen. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen oder nicht alle Angaben, Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 enthalten, sind ohne weitere Sachprüfung vorbehaltlich Absatz 2 Satz 4 abzulehnen. (2) Der Antrag bedarf der Schriftform. Er muss alle in der Ausschreibung bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erforderlich sind und eine Auswahl nach Absatz 3 ermöglichen. Dazu gehören insbesondere 1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbanken vorgesehenen Personen,2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbanken betrieben werden sollen, mit Nachweisen über die bau- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbankbetriebes,3. eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbanken (Sicherheitskonzept),4. ein Betriebs- und Standortkonzept sowie eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbanken (Wirtschaftlichkeitskonzept),5. ein Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),6. eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitskonzepts und, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagen durch eine oder einen vom Innenministerium beauftragte Sachverständige oder beauftragten Sachverständigen,7. ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll. Das Innenministerium kann die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Fristsetzung zur Ergänzung der Angaben, Nachweise und Unterlagen auffordern. Wird die Frist nicht eingehalten, bleiben die Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung das Erlaubnisverfahren verzögern würde, die Antragstellerin oder der Antragsteller die Verspätung nicht genügend gerechtfertigt hat und über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Der Rechtfertigungsgrund ist auf Verlangen des Innenministeriums glaubhaft zu machen. (3) Die Auswahl unter mehreren Antragstellerinnen oder Antragstellern, die die Erlaubnisvoraussetzungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2) erfüllen, ist insbesondere danach zu treffen, wer am besten geeignet ist, 1. beim Betrieb der Spielbanken die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit sowie sonstiger öffentlicher Belange zu gewährleisten,2. weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,3. seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen,4. einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbanken zu gewährleisten,5. eine weitgehende Abschöpfung der Spielbankerträge durch die Abgaben nach §§ 4 und 5 zu ermöglichen und6. wirksame Maßnahmen zur Vorbeugung der sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels zu ergreifen.

§ 4

Spielbankabgabe, Zusatzabgabe und Gewinnabgabe

§ 4 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe und Gewinnabgabe(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Spielbankabgabe und eine Zusatzabgabe zu entrichten. Der Spielbankabgabe unterliegen das Automatenspiel, das Lebendspiel und die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannten Spiele im Internet. Mit Ausnahme des Lebendspiels unterliegen diese Spiele auch der Zusatzabgabe. (2) Die Abgaben sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 5

Höhe der Abgaben

§ 5 Höhe der Abgaben(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 30 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 40 % des Bruttospielertrages. Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet. Nicht angerechnet wird die Umsatzsteuer, soweit sie auf nicht durch die Spielbankabgabe abgedeckte Geschäftsfelder wie das virtuelle Onlinespiel entfällt. (2) Die Zusatzabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 10 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 15 % des Bruttospielertrages. (3) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß 1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen. (4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verlorengehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. (5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen und falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen. (6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfaßt bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig.

§ 6

Tronc, Troncabgabe

§ 6 Tronc, Troncabgabe(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. (2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf 10% der Einnahmen nicht übersteigen. (3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit dem Innenministerium für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden.

§ 7

Entstehen der Abgabeschuld

§ 7 Entstehen der AbgabeschuldDer Anspruch auf die Spielbank-, Zusatz- und Troncabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils mit Ende des Spielgeschehens.

§ 8

Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben

§ 8 Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Fälligkeit der Abgaben(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen zu fertigen. Die Bruttospielerträge sind nach Tischen oder anderen Geräten getrennt zu ermitteln und aufzuzeichnen; die Zusammenfassung mehrerer Spielgeräte ist mit Zustimmung des Finanzministeriums möglich. (2) Das Spielbankunternehmen hat spätestens am zehnten Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Monat für die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe jeweils Anmeldungen nach vorgeschriebenen Vordruck abzugeben, in denen es die Abgaben selbst berechnet. Bei der Berechnung ist die Spielbankabgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 um die Umsatzsteuer zu kürzen, soweit sie noch nicht angerechnet worden ist. Überschüsse zugunsten des Spielbankunternehmens mindern die Anrechnungsbeträge in nachfolgenden Anmeldungszeiträumen. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. (3) (aufgehoben)(4) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden an dem Tag fällig, an dem die Anmeldefrist endet.

§ 9

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 9 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Spielbank befindet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, hiervon durch Verordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. (2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort überwacht. Das Spielbankunternehmen gewährt den vom Finanzamt benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lesenden Zugriff auf die vom Unternehmen eingesetzten automationsgestützten, transaktionsbezogenen Überwachungs- und Kontrollsysteme.

§ 1

Geltungsbereich, Ziel des Gesetzes

§ 1 Geltungsbereich, Ziel des GesetzesDieses Gesetz gilt für Präsenzspielbanken und deren Zweigstellen und ergänzt das Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom …Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64). Neben der Verwirklichung der in § 1 Erster GlüÄndStV vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) genannten Ziele dient dieses Gesetz der Überwachung der Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotenzial, die in den vom Innenministerium Schleswig-Holstein zugelassenen Spielbanken veranstaltet werden.

§ 12

Spielbankverordnung

§ 12 SpielbankverordnungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Spiele gespielt werden dürfen,2. wer die Spielregeln bestimmt und daß diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist und daß und wie lange deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben und gespeichert werden dürfen,7. daß Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag zu erheben, in einer Besucherdatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind,8. mittels welcher Vorkehrungen und Einrichtungen die technische Überwachung nach § 13 a erfolgt. Die Spielbankverordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.

§ 2

Zulassung von Spielbanken

§ 2 Zulassung von Spielbanken(1) Im Land Schleswig-Holstein können öffentliche Spielbanken zugelassen werden. Einer in Schleswig-Holstein zugelassenen Spielbank kann der Betrieb einer oder mehrerer Zweigstellen erlaubt werden. (2) Die Zahl der Spielbanken und der Zweigstellen darf insgesamt nicht mehr als fünf betragen. Die Standorte werden durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium unter Beachtung der Ziele des § 1 Erster GlüÄndStV festgelegt.

§ 3

Spielbankerlaubnis

§ 3 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Der Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein kann einem oder mehreren Spielbankunternehmen erlaubt werden. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die Ziele des § 1 des Ersten GlüÄndStV nicht entgegenstehen,2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,4. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Erster GlüÄndStV, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,b) der Bestimmung über Werbung nach § 5 Erster GlüÄndStV,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Erster GlüÄndStV undd) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Erster GlüÄndStVsichergestellt ist,5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 und § 20 Abs. 2 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen treffen. (3) Die Spielbankerlaubnis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen. Sie ist auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Bei einer kürzeren Befristung ist sie ohne ein Verfahren nach § 3 a spätestens ein Jahr vor Ablauf der Befristung auf Antrag auf eine Gesamtgeltungsdauer von höchstens fünfzehn Jahren zu verlängern, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 2) vorliegen. Die Spielbankerlaubnis ist nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über 1. einen Vorbehalt des Widerrufs,2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,6. die Auswahl des einzustellenden Personals,7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 2 Abs. 2). Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (4) Die Spielbankerlaubnis soll widerrufen werden, wenn 1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegenda) gegen eine Regelung des Ersten GlüÄndStV, des Ersten GlüÄndStV AG, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Spielbankverordnung,b) gegen eine Nebenbestimmung der Spielbankerlaubnis oderc) gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehördenverstoßen haben. Die Spielbankerlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzung oder der Voraussetzungen setzen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen wird oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.

§ 4

Spielbankabgabe, Zusatzabgabe

§ 4 Spielbankabgabe, Zusatzabgabe(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Spielbankabgabe und eine Zusatzabgabe zu entrichten. Der Spielbankabgabe unterliegen das Automatenspiel und das Lebendspiel. Das Automatenspiel unterliegt auch der Zusatzabgabe. (2) Die Abgaben sind für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

§ 5

Höhe der Abgaben

§ 5 Höhe der Abgaben(1) Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 30 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 40 % des Bruttospielertrages. Auf die Spielbankabgabe wird die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, angerechnet. (2) Die Zusatzabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 10 Millionen Euro 10 % und für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 15 % des Bruttospielertrages. (3) Bruttospielerträge sind für den Fall, daß 1. die Spielbank das Spielrisiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spielerinnen und Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn); von dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener Spieltage desselben Wirtschaftsjahres abzusetzen; ist ein Ausgleich innerhalb des Wirtschaftsjahres nicht mehr möglich, kann das Spielbankunternehmen die Erstattung der überzahlten Spielbank- und Zusatzabgabe verlangen;2. die Spielbank kein Spielrisiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel zufließen. (4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder dem Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. Beträge, die der Spielbank durch regelwidriges Verhalten des Personals verlorengehen, sind dem Bruttospielertrag ebenfalls hinzuzurechnen, soweit sie ihn gemindert haben. (5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen und Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Falsche Münzen und falsche Geldscheine in den Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen. (6) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den die Spielbank regelmäßig Abschlüsse macht. Umfaßt bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrages maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist der Bruttospielertrag auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres ist nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulässig.

§ 3

Spielbankerlaubnis

§ 3 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (2) Der Betrieb der Spielbanken in Schleswig-Holstein kann einem oder mehreren Spielbankunternehmen erlaubt werden. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die Ziele des § 1 des Ersten GlüÄndStV nicht entgegenstehen,2. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird,3. die Geschäftsführung der Antragstellerin oder des Antragstellers und die mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen fachlich geeignet und zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbanken bieten,4. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Erster GlüÄndStV, insbesondere der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahme,b) der Bestimmung über Werbung nach § 5 Erster GlüÄndStV,c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Erster GlüÄndStV undd) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Erster GlüÄndStVsichergestellt ist,5. die Teilnahme am Sperrsystem und der Ausschluss gesperrter Spielerinnen und Spieler nach § 8 und § 20 Abs. 2 Erster GlüÄndStV sichergestellt ist,6. der Betrieb der Spielbanken ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt und umfassend vor Ort überprüft werden kann und ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbanken gewährleistet ist. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der mit der Leitung der Spielbanken beauftragten Personen treffen. (3) Die Spielbankerlaubnis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zu erteilen. Sie ist auf höchstens fünfzehn Jahre zu befristen. Bei einer kürzeren Befristung ist sie ohne ein Verfahren nach § 3 a spätestens ein Jahr vor Ablauf der Befristung auf Antrag auf eine Gesamtgeltungsdauer von höchstens fünfzehn Jahren zu verlängern, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 2) vorliegen. Die Spielbankerlaubnis ist nicht übertragbar und darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über 1. einen Vorbehalt des Widerrufs,2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,6. die Auswahl des einzustellenden Personals,7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 2 Abs. 2). Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (4) Die Spielbankerlaubnis soll widerrufen werden, wenn 1. der Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 länger als vier Wochen nicht durchgeführt wird oder2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragten Personen wiederholt oder schwerwiegenda) gegen eine Regelung des Ersten GlüÄndStV, des Ersten GlüÄndStV AG, dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund des § 12 erlassene Spielbankverordnung,b) gegen eine Nebenbestimmung der Spielbankerlaubnis oderc) gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehördenverstoßen haben. Die Spielbankerlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Erlaubnisvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber eine Frist zur Wiedererfüllung der Voraussetzung oder der Voraussetzungen setzen. Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanken nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen wird oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen sind gegenüber dem Innenministerium zur Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt, 1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen und sie auf deren Kosten auch durch Dritte prüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbanken dienende Räume während der Geschäftszeiten zu betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vornehmen zu lassen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 2 a der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) wird insoweit eingeschränkt.3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen. (3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe erforderlich sind. (4) Ist die Spielbankerlaubnis einer Gesellschaft erteilt worden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums 1. die Änderung der Gesellschaftsform,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,3. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,4. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,5. die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung,6. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und7. die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie soll versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der ordnungsgemäße Betrieb der Spielbanken gefährdet wird.

§ 13a

§ 13 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat zur technischen Überwachung Bildaufzeichnungen einzusetzen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrages und des Tronc, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verwendet werden. (2) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. (3) Die Tatsache der Aufzeichnung und die verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 9

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 9 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Spielbank befindet. Das Finanzministerium wird ermächtigt, hiervon durch Verordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. (2) Auf die Spielbankabgabe, die Zusatzabgabe und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung überwacht. Das Spielbankunternehmen gewährt den vom Finanzamt benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lesenden Zugriff auf die vom Unternehmen eingesetzten automationsgestützten, transaktionsbezogenen Überwachungs- und Kontrollsysteme.

§ 13

Aufsicht

§ 13 Aufsicht(1) Das Innenministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht hat sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden, insbesondere der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne jederzeit gewährleistet ist. Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen sind gegenüber dem Innenministerium zur Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses befreit. (2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt, 1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen und die Geschäftsunterlagen des Spielbankunternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen einzusehen und sie auf deren Kosten auch durch Dritte prüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbanken dienende Räume während der Geschäftszeiten zu betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vornehmen zu lassen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) wird insoweit eingeschränkt.3. die Abberufung von Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Spielbankunternehmens zu verlangen. (3) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht aus und erläßt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen bestimmen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe erforderlich sind. (4) Ist die Spielbankerlaubnis einer Gesellschaft erteilt worden, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Innenministeriums 1. die Änderung der Gesellschaftsform,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,3. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Gesellschaft an eine andere Person,4. die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,5. die Beteiligung der Gesellschaft an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung,6. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers und7. die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Die Zustimmung bedarf der Schriftform. Sie soll versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der ordnungsgemäße Betrieb der Spielbanken gefährdet wird.

§ 13a

§ 13 a Technische Überwachung(1) Das Spielbankunternehmen hat zur technischen Überwachung Bildaufzeichnungen einzusetzen. Die Aufzeichnungen dürfen nur für Zwecke der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrages und des Tronc, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verarbeitet werden. (2) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse, zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. (3) Die Tatsache der Aufzeichnung und der Verantwortliche sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 1

Zulassung von Spielbanken

§ 1 Zulassung von Spielbanken(1) Im Land Schleswig-Holstein können öffentliche Spielbanken zugelassen werden. (2) Spielbanken dürfen nur von Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, deren Anteile völlig oder überwiegend vom Land Schleswig-Holstein oder einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein gehalten werden. (3) Standorte von Spielbankbetrieben einschließlich Zweigstellen sind Lübeck-Travemünde und Westerland. Die Betreiberin nach Absatz 2 kann weitere Standorte vorschlagen.

§ 11

Spielordnung

§ 11 SpielordnungDas Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr kann insbesondere bestimmt werden, 1. welche Spiele gespielt werden dürfen,2. wer die Spielregeln bestimmt und daß diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,5. an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,6. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist und daß und wie lange deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift erhoben und gespeichert werden dürfen,7. daß Name, Vorname, Geburtsdatum, tatsächlich ausgeübter Beruf, Anschrift und Spieltag zu erheben, in einer Besucherdatei zu speichern und wann diese Daten zu löschen sind. Die Spielordnung und die Spielregeln sind in den Spielsälen auszuhängen.

§ 13

Spielbanken auf Fährschiffen im internationalen Verkehr

§ 13 Spielbanken auf Fährschiffen im internationalen Verkehr(1) Für Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen, die in Schleswig-Holstein registriert sind und die regelmäßig zwischen schleswig-holsteinischen und ausländischen Häfen verkehren, findet § 10 keine Anwendung. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Höhe der Spielbankabgabe abweichend von § 4 Abs. 1 durch Verordnung festsetzen. Sie beträgt mindestens 25% des Bruttospielertrages. (2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium Ausnahmen von den Regelungen in den §§ 7 und 8 Abs. 2 Satz 2 genehmigen.

§ 14

Aufhebung von Vorschriften

§ 14 Aufhebung von Vorschriften(1) Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868 (BGBl. S. 367),2. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480),3. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 23. März 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 76),4. die Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 161), soweit sie Landesrecht enthält,5. die Landesverordnung über die Erhebung der Spielbankabgabe vom 8. Juli 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 578), zum 1. Oktober 1997. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 bleibt § 2 der Verordnung über öffentliche Spielbanken bis zum Inkrafttreten einer Spielordnung nach § 11 dieses Gesetzes in Kraft.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 4 Abs. 1 tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

§ 2

Spielbankerlaubnis

§ 2 Spielbankerlaubnis(1) Zuständige Erlaubnisbehörde ist das Innenministerium. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr. (2) Die Erlaubnis kann für jeweils bis zu fünfzehn Jahre erteilt werden. (3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere über 1. einen Vorbehalt des Widerrufs,2. besondere Pflichten bezüglich der Errichtung, Einrichtung und des Betriebs der Spielbank,3. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank,4. eigene Sicherheitsvorkehrungen der Spielbank,5. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,6. die Auswahl des einzustellenden Personals,7. die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Standortgemeinde (§ 1 Abs. 3).

§ 5

Tronc, Troncabgabe

§ 5 Tronc, Troncabgabe(1) Die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. (2) Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten. Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Troncabgabe durch Verordnung zu regeln. Der Abgabesatz kann entsprechend der Höhe der Tronceinnahmen abgestuft werden; er darf 10% der Einnahmen nicht übersteigen. (3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit dem Innenministerium für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden.

§ 6

Entstehen der Abgabeschuld

§ 6 Entstehen der AbgabeschuldDer Anspruch auf die Spielbank-, Zusatz- und Troncabgabe entsteht für jeden Spieltag jeweils mit Ende des Spielgeschehens.

§ 8

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften

§ 8 Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(1) Die Spielbank- und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet. (2) Auf die Spielbank-, die Zusatz- und die Troncabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen werden durch das Finanzamt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort während der Betriebszeit der Spielbank laufend überwacht.

§ 9

Steuerbefreiung

§ 9 SteuerbefreiungDas Spielbankunternehmen ist für den Betrieb der Spielbank über die durch Bundesrecht geregelte Steuerbefreiung hinaus von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.