SpielbkAbgV SH 2025 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Abgaben der Spielbanken Vom 27. Februar 2025

Ausfertigungsdatum:
27.02.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 44
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel SpielbkAbgV

Aufgrund des § 11 Absatz 2 und des § 14 Absatz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 940), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

§ 1

Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise

§ 1 Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält vom Land Schleswig-Holstein 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe und der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe der örtlichen Spielbank, soweit diese erhoben wird, sowie 25 % der jeweiligen Spielbankabgabe der örtlichen Spielbank vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.(2) Soweit ein Kreisanteil in Betracht kommt, ist dieser im Gemeindeanteil von 25 % enthalten.

§ 2

Höhe der Spielbankabgabe

§ 2 Höhe der SpielbankabgabeBei Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen im Internationalen Verkehr beträgt die Spielbankabgabe 25 % des Bruttospielertrages.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Oktober 2020 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.