Landesverordnung über die Abgaben der Spielbanken Vom 27. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 27.02.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 44
Aufgrund des § 11 Absatz 2 und des § 14 Absatz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 940), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise
§ 1 Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält vom Land Schleswig-Holstein 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe und der zu entrichtenden Ausgleichsabgabe der örtlichen Spielbank, soweit diese erhoben wird, sowie 25 % der jeweiligen Spielbankabgabe der örtlichen Spielbank vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.(2) Soweit ein Kreisanteil in Betracht kommt, ist dieser im Gemeindeanteil von 25 % enthalten.
Höhe der Spielbankabgabe
§ 2 Höhe der SpielbankabgabeBei Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen im Internationalen Verkehr beträgt die Spielbankabgabe 25 % des Bruttospielertrages.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Oktober 2020 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.