SpielbkAbgV SH 2010 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Abgaben der Spielbanken Vom 9. November 2010

Ausfertigungsdatum:
09.11.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 723
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise

§ 1 Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält vom Land Schleswig-Holstein 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe der örtlichen Spielbank sowie der jeweiligen Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 5 Absatz 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.(2) Soweit ein Kreisanteil in Betracht kommt, ist dieser im Gemeindeanteil von 25 % enthalten.

§ 3

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 595)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2020 außer Kraft.

Eingangsformel SpielbkAbgV

Aufgrund des § 10 Abs. 2 und des § 13 Abs. 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 613), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise

§ 1 Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält vom Land Schleswig-Holstein 25 % der jeweiligen Zusatzabgabe und Gewinnabgabe der örtlichen Spielbank sowie der jeweiligen Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 1des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein.(2) Soweit ein Kreisanteil in Betracht kommt, ist dieser im Gemeindeanteil von 25 % enthalten.

§ 2

Höhe der Spielbankabgabe

§ 2 Höhe der SpielbankabgabeBei Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen im Internationalen Verkehr beträgt die Spielbankabgabe 25 % des Bruttospielertrages.

§ 3

Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 3 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 595)*) außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.