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title: "SpielbkAbgV SH 2008 — Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe Vom 11. November 2008"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/spielbkabgvsh2008"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SpielbkAbgVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T18:31:22+00:00"
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# SpielbkAbgV SH 2008 — Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe Vom 11. November 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 11.11.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 595


### Eingangsformel SpielbkAbgV

Aufgrund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 233), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

### § 1 — Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise

§ 1 Höhe der Beteiligung der Spielbankgemeinden und Spielbankkreise(1) Die Gemeinde, in der eine Spielbank betrieben wird, erhält vom Land Schleswig-Holstein 25 % der Spielbankabgabe vor Anrechnung der Umsatzsteuer nach § 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der Zusatzabgabe der örtlichen Spielbank.(2) Soweit ein Kreisanteil in Betracht kommt, ist dieser im Gemeindeanteil von 25 % enthalten.

### § 2 — Höhe der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe

§ 2 Höhe der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe(1) Bei Spielbanken und Zweigstellen von Spielbanken auf Fährschiffen im Internationalen Verkehr beträgt die Spielbankabgabe 25 % des Bruttospielertrags. (2) Unter den in § 4 Abs. 2 Satz 5 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein genannten Voraussetzungen beträgt die Zusatzabgabe 20 % des Bruttospielertrags. Für die monatlichen Anmeldungen für das laufende Geschäftsjahr ist vorläufig darauf abzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Zusatzabgabe im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr erfüllt waren. Erweist sich später, dass die maßgeblichen Verhältnisse von denen des vorangegangenen Geschäftsjahres abweichen, ist die Ermäßigung rückgängig zu machen oder nachträglich zu gewähren.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe vom 24. März 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 44)*), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe Vom 11. November 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SpielbkAbgVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
