Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SobAG) Vom 17. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, S. 644
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendungsbereich und Berufsbezeichnungen
§ 1 Anwendungsbereich und BerufsbezeichnungenDieses Gesetz regelt die staatliche Anerkennung und reglementiert den Zugang zu Berufen mit den Bezeichnungen Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge sowie Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge mit dem Zusatz der staatlichen Anerkennung.
Verlängerung und Wiederholung der berufspraktischen Anteile
§ 10 Verlängerung und Wiederholung der berufspraktischen AnteileDie berufspraktischen Anteile sind angemessen zu verlängern, wenn Fehlzeiten von insgesamt mehr als sechs Wochen angefallen sind. Die zuständige Behörde kann zudem im Einzelfall entscheiden, dass die berufspraktischen Anteile angemessen verlängert oder wiederholt werden müssen, wenn keine Bescheinigung im Sinne des § 9 Absatz 5 erteilt wurde. Eine Wiederholung ist nur einmal möglich.
Kolloquium
§ 11 Kolloquium(1) Das Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ schließt mit einem Kolloquium ab.(2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium sind1. die von der Behörde erstellte Bescheinigung gemäß § 9 Absatz 5,2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Modulen nach § 7 Absatz 6 und3. zwei mit „bestanden“ bewertete Praxisberichte nach § 7 Absatz 7.(3) Abweichend von Absatz 2 sind bei staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erziehern nach § 7 Absatz 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:1. der Nachweis über die erfolgreiche Arbeit in der Berufspraxis durch die Vorlage des Abschlusszeugnisses einer Fachschule für Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung und2. ein mit „bestanden“ bewerteter Praxisbericht nach § 7 Absatz 7 Satz 4.Bei Absolventinnen und Absolventen nach § 7 Absatz 8 kann die Hochschule nach Prüfung im Rahmen der Anrechnung entsprechend verfahren.(4) In dem Kolloquium sollen die Teilnehmenden des Weiterbildungsangebots nachweisen, dass sie sich die für eine eigenverantwortliche berufliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit oder in der Kindheitspädagogik erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse angeeignet und diese im Weiterbildungsangebot vertieft haben. Ausgehend von dem Abschlussbericht sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in dem Kolloquium sozialarbeiterisches, sozialpädagogisches oder kindheitspädagogisches Handeln theoriegeleitet vertreten können.(5) Näheres regeln die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden.(6) Ist das Kolloquium bestanden, stellt die Hochschule für die erfolgreiche Teilnahme am Weiterbildungsangebot ein Zertifikat aus. Aus diesem gehen der zeitliche Umfang, die berufspraktische Tätigkeit sowie die theoretischen Inhalte des Weiterbildungsangebots hervor.
Staatliche Anerkennung im Rahmen eines Studienganges mit Praxisanteilen
§ 12 Staatliche Anerkennung im Rahmen eines Studienganges mit Praxisanteilen (einphasige Ausbildung)(1) Das Modul „Staatliche Anerkennung (MSA)“ im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 beinhaltet berufspraktische Anteile und muss mindestens 30 Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte) umfassen. Der berufspraktische Anteil des Moduls besteht aus einer Tätigkeit von mindestens 800 Stunden in einem einschlägigen praktischen Arbeitsfeld, die vom dritten bis zum siebten Semester absolviert werden kann. Zur Sicherstellung des Erwerbs von sozialadministrativen Kompetenzen und von Fertigkeiten der öffentlichen Sozialverwaltung können Teile des berufspraktischen Anteils als Einsatz in einer Behörde erfolgen; sie sollen in diesem Fall nicht weniger als 160 Stunden betragen. § 9 ist entsprechend anzuwenden. Näheres regeln die Hochschulen durch ihre Ordnungen.(2) Im Übrigen gelten § 7 Absatz 3 bis 4 und 6 bis 8 sowie § 10 entsprechend.
Kolloquium für das Modul „Staatliche Anerkennung (MSA)"
§ 13 Kolloquium für das Modul „Staatliche Anerkennung (MSA)“Das Modul „Staatliche Anerkennung (MSA)“ schließt mit einem Kolloquium ab. Voraussetzung für die Zulassung zum Kolloquium sind:1. die Bescheinigung gemäß § 9 Absatz 5,2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den hochschulischen Lehrveranstaltungen und3. ein mit „bestanden“ bewerteter Abschlussbericht nach § 7 Absatz 7 Satz 3.Im Übrigen gilt § 11 Absatz 4 bis 6 entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. durch falsche Angaben die staatliche Anerkennung nach § 2 Absatz 1 und 2 oder die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses nach § 4 Absatz 2 herbeiführt,2. ohne Berechtigung nach diesem Gesetz eine Berufsbezeichnung nach § 1 mit dem Zusatz der staatlichen Anerkennung führt,3. der Mitteilungspflicht nach § 2 Absatz 5 Satz 4 nicht nachkommt oder4. entgegen der Verpflichtung nach § 2 Absatz 5 Satz 5 die Urkunde nicht an die zuständige Behörde zurücksendet oder den Anstellungsträger nicht unterrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann durch das für Soziale Arbeit zuständige Ministerium mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Übergangsregeln
§ 15 Übergangsregeln(1) Die Studiengänge und Weiterbildungsangebote an der Fachhochschule Kiel, die nach § 3 des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge vom 23. November 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 72) zur Anerkennung als Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, als Kindheitspädagogin und Sozialpädagogin oder als Kindheitspädagoge und Sozialpädagoge berechtigt haben, gelten bis zum 31. Dezember 2026 als nach § 3 Absatz 2 berufszulassungsrechtlich geeignet.(2) Der bisher an der Fachhochschule Kiel eingerichtete Prüfungsausschuss nach § 2 des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge vom 23. November 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 72) gilt bis zum 31. Dezember 2024 in seiner bestehenden Zusammensetzung als Prüfungsausschuss im Sinne des § 5.(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits ein Studium nach § 2 Absatz 1 oder 2 an einer Hochschule in Schleswig-Holstein begonnen haben, haben einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung in entsprechender Anwendung des Erlasses des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Erwerb der Staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter und als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge vom 23. November 2021 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 72).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Errichtung eines Prüfungsausschusses am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit an der Fachhochschule Kiel als untere Landesbehörde vom 30. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 127)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1297), außer Kraft.
Staatliche Anerkennung
§ 2 Staatliche Anerkennung(1) Die Anerkennung als „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin“ sowie „staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ wird vom Land Schleswig-Holstein auf Antrag Personen erteilt, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Schleswig-Holstein1. einen Bachelor- oder Diplom-Studiengang der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder einen inhaltlich vergleichbaren Studiengang und daran anschließend ein Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ nach dem 2. Abschnitt erfolgreich absolviert haben (zweiphasige Ausbildung) oder2. einen Studiengang im Sinne der Nummer 1 einschließlich eines Moduls „Staatliche Anerkennung (MSA)“ im Sinne des 3. Abschnitts erfolgreich absolviert haben (einphasige Ausbildung).(2) Die staatliche Anerkennung als „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin und Sozialpädagogin“ sowie „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge und Sozialpädagoge“ wird vom Land Schleswig-Holstein auf Antrag Personen erteilt, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Schleswig-Holstein1. einen Bachelor- oder Diplom-Studiengang der Kindheitspädagogik oder einen inhaltlich vergleichbaren Studiengang und daran anschließend ein Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ nach dem 2. Abschnitt erfolgreich absolviert haben (zweiphasige Ausbildung) oder2. einen Studiengang im Sinne der Nummer 1 einschließlich eines Moduls „Staatliche Anerkennung (MSA)“ im Sinne des 3. Abschnitts erfolgreich absolviert haben (einphasige Ausbildung).(3) Die staatliche Anerkennung spricht die zuständige Behörde durch Verleihung einer Urkunde aus.(4) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die auf eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung schließen lassen. Eine Verurteilung wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152, S. 22), genannten Straftat führt zwingend zu einer Versagung nach Satz 1. Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis, dass kein solcher Tätigkeitsausschluss gegeben ist, beizufügen. Dieser ist in der Regel durch ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 206, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als drei Monate ist, zu führen.(5) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Tätigkeitsausschluss nach Absatz 4 Satz 2 eintritt. Die zuständige Behörde hat die staatliche Anerkennung auch aufzuheben, wenn einer Absolventin oder einem Absolventen der Studienabschluss, der Grundlage für die staatliche Anerkennung war, aberkannt wird. Die betroffene Person hat die zuständige Behörde über Tatsachen nach Satz 1 bis 3 unverzüglich zu unterrichten. Die betroffene Person ist verpflichtet, die Urkunde an die zuständige Behörde zurückzusenden und den Anstellungsträger zu unterrichten.
Berufsrechtliche Eignung eines Studienganges
§ 3 Berufsrechtliche Eignung eines Studienganges(1) Die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Studiengänge müssen hochschulrechtlich akkreditiert sein. Die Studiengänge und die Weiterbildungsangebote nach § 2 Absatz 1 und 2 müssen berufszulassungsrechtlich geeignet sein. Sie sind berufszulassungsrechtlich geeignet, wenn sie die Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllen und1. bei Studiengängen und Weiterbildungsangeboten nach § 2 Absatz 1 dem vom Fachbereichstag Soziale Arbeit beschlossenen „Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit“ (https://www.fbts-ev.de) entsprechen,2. bei Studiengängen und Weiterbildungsangeboten nach § 2 Absatz 2 dem von der Jugend- und Familienministerkonferenz beschlossenen „Gemeinsamen Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit“ (http://jfmk.de) entsprechen.(2) Über die berufszulassungsrechtliche Eignung nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Hochschule und für die Dauer von sieben Jahren. Eine Verlängerung für weitere sieben Jahre kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 1 beantragt werden. Die erforderliche Prüfung kann auf Antrag nach § 35 der Studienakkreditierungsverordnung SH vom 16. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), geändert durch Verordnung vom 19. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), mit der Akkreditierung des Studienganges organisatorisch verbunden werden. Abweichend von Satz 2 kann eine frühere Verlängerung in Verbindung mit einer anstehenden Reakkreditierung beantragt werden.
Gleichstellung staatlicher Anerkennung
§ 4 Gleichstellung staatlicher Anerkennung(1) Die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland staatlich anerkannten Berufsträger sind den nach diesem Gesetz staatlich anerkannten Fachkräften gleichgestellt.(2) Die staatliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses auf dem Gebiet der Sozialpädagogik und Sozialarbeit sowie auf dem Gebiet der Kindheitspädagogik richtet sich nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 64 der Landesverordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528). Über die Erteilung der staatlichen Anerkennung entscheidet die zuständige Behörde. Die Konzeption und Durchführung von Eignungstests und Anpassungslehrgängen sowie deren Erfolgsbeurteilung erfolgt durch die Hochschulen; die Konzeption ist durch die zuständige Behörde zu genehmigen
Zuständige Behörde
§ 5 Zuständige Behörde(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist ein vom für Soziale Arbeit zuständigen Ministerium zu bestellender „Prüfungsausschuss für die staatliche Anerkennung in Sozialberufen an der Fachhochschule Kiel“. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei auf Vorschlag der Fachhochschule Kiel bestellt werden. Vorschläge der weiteren Hochschulen, die entsprechende Studiengänge anbieten, sollen berücksichtigt werden. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.(2) Das für Soziale Arbeit zuständige Ministerium bestimmt auf Vorschlag der Fachhochschule Kiel das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bestimmt die Stellvertretung. Das vorsitzende Mitglied vertritt den Prüfungsausschuss nach außen. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung liegt bei der Fachhochschule Kiel.
Beirat für die staatliche Anerkennung
§ 6 Beirat für die staatliche Anerkennung(1) Zu allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Durchführung dieses Gesetzes wird bei der zuständigen Behörde ein Beirat für die staatliche Anerkennung gebildet.(2) Dieser achtet darauf und wirkt darauf hin, dass die Inhalte und Abläufe der Studiengänge, des Weiterbildungsangebots und der Praxisausbildung den Erfordernissen der Praxis der Sozialen Arbeit oder der Kindheitspädagogik entsprechen und die theoretische und praktische Weiterentwicklung in diesen Themenfeldern berücksichtigt wird.(3) Der Beirat hat 16 Mitglieder, die vom für Soziale Arbeit zuständigen Ministerium zu berufen sind. In ihm sollen die kommunalen Spitzenverbände, die freien Träger, die Berufsverbände, die Gewerkschaften sowie die Studierenden und Lehrenden angemessen vertreten sein. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.(4) Der Beirat kann aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und eine Stellvertretung wählen.(5) Die Geschäftsführung liegt bei der Fachhochschule Kiel.
Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung"
§ 7 Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“(1) Im Rahmen der zweiphasigen Ausbildung schließt sich ein Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), an das Hochschulstudium im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 an. Bei Hochschulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen des Satzes 1 entsprechend anzuwenden.(2) Das Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat ist berufsbegleitend. Das jeweilige Weiterbildungsangebot mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ besteht aus berufspraktischen und hochschulischen Anteilen und muss mindestens zwei Semester umfassen. Der berufspraktische Anteil besteht aus einer Vollzeittätigkeit von einem Jahr. Der berufspraktische Teil kann auch in Teilzeit mit mindestens 50% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Ausbildungsstätte absolviert werden. Die Dauer des Weiterbildungsangebots mit Abschlusszertifikat verlängert sich entsprechend.(3) Die Ausbildungsstätten für den berufspraktischen Teil werden von den Teilnehmenden des Weiterbildungsangebots aus nach § 9 Absatz 1 anerkannten Ausbildungsstätten gewählt. Einen möglichen Wechsel der Ausbildungsstätte regeln die Hochschulen durch ihre Ordnungen.(4) Die Ausbildungsstätte muss einen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weiterbildungsplan vorlegen, der von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Er ist Grundlage für die Vereinbarung zwischen der oder dem Teilnehmenden in der Weiterbildung und der Ausbildungsstätte.(5) Zur Sicherstellung des Erwerbs von sozialadministrativen Kompetenzen und von Fertigkeiten der öffentlichen Sozialverwaltung können Teile des berufspraktischen Teils als Einsatz in einer Behörde erfolgen; sie sollen in diesem Fall nicht weniger als vier Wochen betragen.(6) Der hochschulische Anteil des Weiterbildungsangebots „Staatliche Anerkennung“ muss insgesamt acht Semesterwochenstunden umfassen und Module zum Erwerb sowohl rechtlicher, verwaltungsorientierter und ökonomischer Kompetenzen als auch professioneller Reflexionskompetenzen enthalten.(7) Im Rahmen des Weiterbildungsangebots „Staatliche Anerkennung“ sind der zuständigen Hochschule durch die Studierenden zwei Praxisberichte vorzulegen. Die Teilnehmenden des Weiterbildungsangebots sollen sich darin mit den Strukturen des Handlungsfelds reflektiert auseinandersetzen. Der abschließende der beiden Praxisberichte soll erkennen lassen, dass die Teilnehmenden in der Lage sind, die Praxis der öffentlichen Sozialen Arbeit oder die Praxis der professionellen Arbeit mit Kindern und Familien zu reflektieren und Lösungskonzepte für Problemstellungen dieses spezifischen Arbeitsgebietes zu entwickeln. Bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 8 Satz 1 ist lediglich die Vorlage eines Praxisberichts erforderlich, der auf die bisherige Berufspraxis Bezug nimmt. Bei Absolventinnen und Absolventen nach Absatz 8 Satz 3 und Absatz 9 entscheidet die Hochschule über die Anzahl der vorzulegenden Praxisberichte im Rahmen der Anrechnung. Nähere Bestimmungen zur Bewertung und wiederholten Vorlage der Berichte treffen die Hochschulen durch ihre Ordnungen.(8) Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Diplomstudienganges Kindheitspädagogik oder eines vergleichbaren Studienganges im Sinne des § 2 Absatz 2, die bereits über eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher verfügen, können ihre Ausbildungszeiten als berufspraktische Anteile vollständig anrechnen lassen, soweit die Ausbildung oder die berufliche Tätigkeit als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher vor der Aufnahme des Studiums nicht länger als zehn Jahre zurücklag. Eine Teilnahme an den hochschulischen Anteilen nach Absatz 6 ist nicht erforderlich. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder Diplomstudienganges der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder vergleichbarer Studiengänge, die bereits über eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher verfügen, können ihre Ausbildungszeiten als berufspraktische Anteile hälftig anrechnen lassen. Näheres regeln die Hochschulen durch ihre Ordnungen.(9) Im Übrigen kann eine hauptberufliche Ausbildung und Tätigkeit auf die berufspraktischen und hochschulischen Anteile des Weiterbildungsangebots angerechnet werden. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet die Hochschule. Sie kann sich hierzu Richtlinien geben und diese in geeigneter Form veröffentlichen.
Zulassung zum Weiterbildungsangebot
§ 8 Zulassung zum Weiterbildungsangebot(1) Zu den Weiterbildungsangeboten mit Abschlusszertifikat „Staatliche Anerkennung“ können zugelassen werden:1. Absolventinnen und Absolventen der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 genannten berufsrechtlich anerkannten Studiengänge an Hochschulen in Schleswig-Holstein,2. Absolventinnen und Absolventen eines entsprechenden Studienganges im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 einer Hochschule außerhalb Schleswig-Holsteins,3. Absolventinnen und Absolventen eines von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Studienganges im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 einer ausländischen Hochschule.(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist die fachliche Gleichwertigkeit insbesondere in den rechtlichen, sozialpolitischen und sozialadministrativen Grundlagenfächern von der zuständigen Behörde festzustellen. Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2.
Ausbildungsstätten für die berufspraktischen Anteile
§ 9 Ausbildungsstätten für die berufspraktischen Anteile(1) Die Ausbildungsstätten für die berufspraktischen Anteile bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Ausbildungsstätten desselben Trägers gelten als eine Ausbildungsstätte.(2) Ausbildungsstätten für den Bereich Soziale Arbeit müssen nach Art und Umfang ihres Aufgabenbereichs sowie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung den Teilnehmenden des Weiterbildungsangebots ermöglichen, in mindestens einem Arbeitsfeld der Sozialarbeit oder der Sozialpädagogik die theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen umfassend und systematisch in der Praxis zu erproben.(3) Für Ausbildungsstätten für den Bereich Kindheitspädagogik gilt Absatz 2 entsprechend, wobei ein Arbeitsfeld auf dem Gebiet der Jugendhilfe oder der pädagogischen Arbeit mit Kindern ermöglicht werden muss. Die Tätigkeit kann auch in Schulen stattfinden.(4) Die Ausbildungsstätte beauftragt eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, die oder der ebenfalls die staatliche Anerkennung für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik oder Kindheitspädagogik hat, mit der Durchführung der Weiterbildung.(5) Die Ausbildungsstätte berichtet der zuständigen Behörde bei Beendigung der berufspraktischen Zeit über die berufliche Entwicklung und Eignung der oder des Studierenden. Die Behörde prüft anhand dieses Berichts, ob die oder der Studierende den besonderen Anforderungen der Praxis gewachsen ist, und stellt für den Fall der Eignung eine Bescheinigung aus. Nach der Hälfte der berufspraktischen Zeit ist ein Zwischenbericht zu erstellen, der durch die zuständige Behörde den Studierenden zur Kenntnis übersandt wird.
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