Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“ Vom 10. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003, 651
Inhalt und Zweck
§ 2 Inhalt und ZweckDas Sondervermögen wird aus den beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (Integrationsamt) verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beiträge der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt abzuführenden Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse, Zinsen aus der Verwendung und zinslichen Anlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu. Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Errichtung
§ 1 ErrichtungDas Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Inhalt und Zweck
§ 2 Inhalt und ZweckDas Sondervermögen wird aus den beim Landesamt für soziale Dienste (Integrationsamt) verbleibenden Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch gebildet. Säumniszuschläge für rückständige Beiträge der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt abzuführenden Geldbußen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte Zuschüsse, Zinsen aus der Verwendung und zinslichen Anlagen der Ausgleichsabgabe fließen dem Sondervermögen ebenfalls als Einnahmen zu. Das Sondervermögen dient ausschließlich der Arbeits- und Berufsförderung schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch.
Verwaltung
§ 3 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Integrationsamt verwaltet. Das Integrationsamt kann sich zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben der Investitionsbank als zentralem Förderinstitut der Landesregierung Schleswig-Holstein bedienen. Das Integrationsamt stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Einwilligung der für das Integrationsamt zuständigen obersten Landesbehörde.
Haftung
§ 4 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes Schleswig-Holsteins.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.