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title: "SondVermRefugiumG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für von den Kommunen vorgehaltenen Wohnraum (REFUGIUM)“ Vom 16. Dezember 2016 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SondVermRefugiumGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:29:50+00:00"
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# SondVermRefugiumG SH — Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für von den Kommunen vorgehaltenen Wohnraum (REFUGIUM)“ Vom 16. Dezember 2016 *

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 16.12.2016
*Fundstelle:* GVOBl. 2016 861


### § 1 — Errichtung

§ 1 Errichtung Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Restrukturierungsfonds für von den Kommunen vorgehaltenen Wohnraum (REFUGIUM)“ ein zweckgebundenes Sondervermögen.

### § 2 — Zweck des Sondervermögens

§ 2 Zweck des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen dient der Beteiligung des Landes an entstandenem und laufendem Aufwand der Kommunen für Unterbringungskapazitäten und Wohnraum, die im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung geschaffen wurden (einzelfallbezogene Gewährung finanzieller Hilfen). Ferner dient es der Finanzierung von Maßnahmen zum Abbau von im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung von den Kommunen geschaffenen Unterbringungskapazitäten und Wohnraum (Restrukturierungsmaßnahmen). (2) Zulässig ist die einzelfallbezogene Gewährung finanzieller Hilfen, soweit der Vorhalteaufwand nicht durch Entlastungen an anderer Stelle, insbesondere des Bundes im Rahmen der Übernahme der flüchtlingsbedingten Kosten der Unterkunft, abgedeckt wird. Darüber hinaus sind Restrukturierungsmaßnahmen zulässig, die dem Ziel dienen, auf der kommunalen Ebene im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geschaffene Unterbringungskapazitäten und Wohnraum abzubauen, um eine nachhaltige Senkung von Vorhalteaufwand zu erreichen. Hierzu kann auch die Übernahme von Unterbringungskapazitäten und Wohnraum in das Eigentum des Landes gehören. (3) Näheres regelt das Finanzministerium durch Erlass. Die Kriterien für die einzelfallbezogene Gewährung finanzieller Hilfen sowie Restrukturierungsmaßnahmen legen Land und Kommunale Landesverbände einvernehmlich fest.

### § 3 — Stellung im Rechtsverkehr

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

### § 4 — Verwaltung

§ 4 Verwaltung (1) Das Sondervermögen wird vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein verwaltet. Das Finanzministerium kann sich zur Erfüllung der Aufgabe der Investitionsbank Schleswig-Holstein bedienen. (2) Das Finanzministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens darzustellen sind. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. (3) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres erstellt das Finanzministerium eine Jahresrechnung für das Sondervermögen, in der der Bestand des Sondervermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

### § 5 — Finanzierung

§ 5 Finanzierung (1) Zur Begründung des Sondervermögens führt das Land diesem bis zum 31. Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von 10.000.000 Euro zu. Sofern die dem Landeshaushalt im Jahr 2017 aus dem Sondervermögen für Zwecke des § 2 zugeführten Mittel bis zum 31. Dezember 2017 nicht zweckentsprechend verwendet werden, können diese dem Sondervermögen erneut zugeführt werden. (2) Erträge aus der verzinslichen Anlage der Mittel fließen dem Sondervermögen zu, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten benötigt werden. Sollten diese Erträge nicht zur Deckung der Kosten ausreichen, können diese Kosten zusätzlich aus den Mitteln des Sondervermögens abgedeckt werden.

### § 6 — Auflösung des Sondervermögens

§ 6 Auflösung des Sondervermögens Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn die vorhandenen Mittel mit Ablauf des Jahres 2018 vollständig für Zwecke des § 2 verwendet sind. Am 15. Dezember 2018 nicht verausgabte Mittel werden an das Land zurück übertragen.

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— Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Restrukturierungsfonds für von den Kommunen vorgehaltenen Wohnraum (REFUGIUM)“ Vom 16. Dezember 2016 *
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-SondVermRefugiumGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
